Monitoring Gesetzessammlung

EMRK

AT - Österreichisches Bundesrecht

EMRK

Übersetzung (EMRK)

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung

Langtitel

(Übersetzung)
PROTOKOLL NR. 7 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
StF: BGBl. Nr. 628/1988 idF BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB) (NR: GP XVI RV 900 AB 924 S. 137. BR: AB 3117 S. 475. )

Änderung

BGBl. III Nr. 30/1998 (NR: GP XIX RV 85 AB 236 S. 42. BR: AB 5044 S. 602. )

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 210/1958

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen, der verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Protokoll unterzeichnen,
entschlossen, weitere Maßnahmen zur kollektiven Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten *) (im folgenden als „Konvention“ bezeichnet) zu treffen,
haben folgendes vereinbart:
_______________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Mai 1986 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. November 1988 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert:
Dänemark, Frankreich, Griechenland, Island, Schweden und die Schweiz.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Republik Österreich erklärt:
1. Als übergeordnete Gerichte im Sinne des Art. 2 Abs. 1 sind auch der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof anzusehen.
2. Die Art. 3 und 4 beziehen sich nur auf Strafverfahren im Sinne der österreichischen Strafprozeßordnung.
Im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich gebe ich gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten *) die folgende Erklärung ab:
Die Bundesregierung der Republik Österreich erkennt mit Wirkung bis zum 2. September 1991 die Zuständigkeit der Europäischen Menschenrechtskommission zur Behandlung von Individualbeschwerden sowie die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch für die Artikel 1 bis 5 des genannten Protokolls an.
Wien, am 7. Juni 1989
Die Erklärung wurde am 26. Juni 1989 beim Generalsekretär des Europarates registriert.
Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994 gemäß Art. 7 Abs. 2 des am 22. November 1984 zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung für den Zeitraum vom 3. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert.
Wien, am 19. August 1997
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren, bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (Anbei die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan).
„Dänemark erklärt, daß Art. 2 Abs. 1 der Anwendung von Bestimmungen des Justizverwaltungsgesetzes (,Lov om rettens pleje`) nicht entgegensteht, denenzufolge die Möglichkeit einer Überprüfung durch ein übergeordnetes Gericht – in Fällen, die der Verfolgung durch die niedrigere Instanz unterliegen (,politisager`) – nicht besteht
„Dänemark erklärt gemäß Art. 7 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, daß es für die Zeitspanne bis zum 6. April 1992 die in Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehene Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte zur Entgegennahme von Gesuchen jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung anerkennt, die sich durch eine Verletzung der im obengenannten Protokoll zur Konvention anerkannten Rechte beschwert fühlt.
Gemäß Art. 7 Abs. 2 des Protokolls erklärt Dänemark, daß es, wie in Art. 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehen, für die Zeitspanne bis zum 6. April 1992 die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 5 des obengenannten Protokolls zur Konvention unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit als obligatorisch anerkennt.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten erklärt Dänemark, daß das genannte Protokoll nicht auf die Färöer Inseln Anwendung findet.“
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Dänemark am 2. September 1994 den Geltungsbereich auf die Färöer Inseln ausgedehnt und erklärt, daß der von Dänemark anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärte Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 und die gemäß Art. 7 Abs. 2 abgegebene Erklärung, wonach Dänemark das Recht einer Individualbeschwerde und die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in bezug auf die Artikel 1 bis 5 anerkennt, auch Anwendung auf die Färöer Inseln finden.
„Frankreich erklärt, daß im Sinne des Art. 2 Abs. 1 die Überprüfung durch ein übergeordnetes Gericht sich auf eine Kontrolle der Anwendung des Gesetzes, wie etwa im Rahmen eines Kassationsverfahrens, beschränken kann.“
„Frankreich erklärt, daß nur Straftaten, für die nach dem französischen Recht die Strafgerichte zuständig sind, als Straftaten im Sinne der Artikel 2 bis 4 dieses Protokolls anzusehen sind; Frankreich erklärt, daß Art. 5 der Anwendung der Regeln der französischen Rechtsordnung betreffend die Weitergabe des Familiennamens nicht entgegenstehen darf.
darf nicht der Anwendung der Bestimmungen des örtlichen Rechtes in der Gebietskörperschaft Mayotte und in den Gebieten Neukaledoniens und der Inseln Wallis und Futuna entgegenstehen.
Das Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik unter Berücksichtigung, hinsichtlich der Überseegebiete und der Gebietskörperschaft Mayotte, der örtlichen Notwendigkeiten, auf die der Art. 63 der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bezug nimmt.“
„Im Namen der Regierung der Französischen Republik und gemäß Art. 7 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet zu Straßburg am 22. November 1984,
unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten erfolgten beiden Erklärungen der französischen Regierung vom 2. Oktober 1981 und vom 20. Oktober 1983 erkläre ich:
„Die gemäß Artikel 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebenen Erklärungen gelten auch in bezug auf die Artikel 1 bis 5 des Protokolls.“
Italien erklärt, daß die Art. 2 bis 4 nur auf Handlungen, Verfahren und Entscheidungen Anwendung finden, die nach italienischem Gesetz als strafbar gelten.
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt, dass nur jene Straftaten, die gemäß der Gesetze von Liechtenstein in die Gerichtsbarkeit der Strafgerichte von Liechtenstein fallen, als Straftaten im Sinne des Art. 2 des Protokolls gelten.
Luxemburg erklärt, daß Art. 5 nicht die Anwendung der Vorschriften des luxemburgischen Rechtssystems in bezug auf die Ableitung des Patronymikums ausschließen muß.
Das Fürstentum Monaco erklärt, dass die übergeordnete Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 das Berufungsgericht und den Obersten Gerichtshof mit einschließt.
Unter „strafbare Handlung“ in Art. 2 und Art. 4 des Protokolls versteht Portugal nur jene Akte, die eine strafbare Handlung gemäß seiner eigenen Gesetze darstellen.
In bezug auf die Bestimmungen des Art. 3 über die Entschädigung des Opfers eines Fehlurteils erklärt San Marino, daß – obwohl der Grundsatz in der Praxis angewendet wird – dieser in keiner Gesetzgebungsmaßnahme enthalten ist. Die Regierung der Republik versucht daher, den Grundsatz und dessen Regelung in eine entsprechende Gesetzgebungsbestimmung aufzunehmen, die von heute an innerhalb von zwei Jahren angenommen werden soll.
„1. Schweden erklärt gemäß Art. 7 Abs. 2 des Protokolls, daß es die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte, wie sie in Art. 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehen ist, zur Entgegennahme von Beschwerden jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung anerkennt, die sich durch eine Verletzung der im Protokoll anerkannten Rechte beschwert fühlt.
2. Gemäß Art. 7 Abs. 2 des Protokolls anerkennt Schweden, wie in Art. 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehen, für die Zeit bis zum 12. Mai 1986, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit als obligatorisch die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und die Anwendung der Artikel 1 bis 5 des Protokolls beziehen.
Schweden erklärt, daß ein Ausländer, der berechtigt ist, gegen einen Ausweisungsbeschluß zu berufen, auf Grund des Paragraphen 70 des schwedischen Ausländergesetzes (1980 : 376) eine Erklärung (genannt Annahmeerklärung) abgeben kann, mit der er auf sein Berufungsrecht gegen die Entscheidung verzichtet. Die Annahmeerklärung ist unwiderruflich. Hat der Ausländer vor Abgabe der Annahmeerklärung Berufung gegen die Entscheidung eingelegt, so gilt diese Berufung auf Grund der Erklärung als zurückgezogen.“
„1. Die Schweiz dehnt die Anerkennung des Rechtes auf individuelle Gesuche (Art. 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) für die Zeitspanne, in der diese Anerkennung auf Grund ihrer Erklärung vom 20. Oktober 1986 hinsichtlich der in der Konvention festgelegten Rechte wirksam ist, auf die Artikel 1 bis 5 des Protokolls aus.
2. Die Schweiz dehnt die Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes (Art. 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) auf die Artikel 1 bis 5 des Protokolls aus.
Findet eine Ausweisung auf Grund einer Entscheidung des Bundesrates gemäß Art. 70 der Verfassung wegen Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Schweiz statt, so verfügt die betreffende Person nicht über die in Abs. 1 angeführten Rechte, auch nicht nach erfolgter Durchführung der Ausweisung.
Nach Inkrafttreten der abgeänderten Bestimmungen des Schweizerischen Bürgerlichen Gesetzbuches vom 5. Oktober 1984 gelten die Bestimmungen des Art. 5 des Zusatzprotokolls Nr. 7 vorbehaltlich einerseits der Bestimmungen des Bundesrechtes betreffend den Familiennamen (Art. 160 CC und 8 a des Schlußteils des CC) und andererseits der Bestimmungen betreffend den Erwerb des Staatsbürgerschaftsrechts (Artikel 161, 134 Abs. 1, 149 Abs. 1 CC und 8 b des Schlußteils des CC). Darüber hinaus betrifft dieser Vorbehalt einige Bestimmungen des Übergangsgesetzes betreffend das eheliche Güterrecht (Artikel 9, 9 a, 9 c, 9 d, 9 e, 10 und 10 a des Schlußteils des CC).“
Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Protokolls sind.
Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Protokolls sind.

Artikel 1 – Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in bezug auf die Ausweisung von Ausländern

1. Ein Ausländer, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Staates hat, darf aus diesem nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihm muß gestattet werden, a) Gründe vorzubringen, die gegen seine Ausweisung sprechen, b) seinen Fall prüfen zu lassen und c) sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen vertreten zu lassen. 2. Ein Ausländer kann vor Ausübung der im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Rechte ausgewiesen werden, wenn die Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung

Artikel 2 – Rechtsmittel in Strafsachen

1. Wer von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts, einschließlich der Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann, richtet sich nach dem Gesetz. 2. Ausnahmen von diesem Recht sind für strafbare Handlungen geringfügiger Art, wie sie durch Gesetz näher bestimmt sind, oder in Fällen möglich, in denen das Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen sie nach einem gegen ihren Freispruch eingelegten Rechtsmittel verurteilt worden ist. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung

Artikel 3 – Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen

Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, daß ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz oder der Übung des betreffenden Staates zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung

Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden

1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. 2. Abs. 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist. 3. Dieser Artikel darf nicht nach Art. 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung

Artikel 5 – Gleichberechtigung der Ehegatten

Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe. Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen Maßnahmen zu treffen. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung

Artikel 6 – Räumlicher Geltungsbereich

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet, und erklären, in welchem Umfang er sich zur Anwendung dieses Protokolls auf diese Hoheitsgebiete verpflichtet. 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monates in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. 3. Jede nach den Abs. 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monates wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. 4. Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine Erklärung im Sinne des Artikels 56 Abs. 1 der Konvention. 5. Das Hoheitsgebiet eines Staates, auf das dieses Protokoll auf Grund der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch diesen Staat Anwendung findet, und jedes Hoheitsgebiet, auf welches das Protokoll auf Grund einer von diesem Staat nach diesem Artikel abgegebenen Erklärung Anwendung findet, können als getrennte Hoheitsgebiete betrachtet werden, soweit Art. 1 auf das Hoheitsgebiet eines Staates Bezug nimmt. 6. Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls annimmt. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung

Artikel 7 – Verhältnis zur Konvention

Die Vertragsstaaten betrachten die Art. 1 bis 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung

Artikel 8 – Unterzeichnung und Ratifikation

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarates kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne die Konvention früher ratifiziert zu haben oder sie gleichzeitig zu ratifizieren. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung

Artikel 9 – Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monates in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Mitgliedstaaten des Europarates nach Art. 8 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. 2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monates in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung

Artikel 10 – Aufgaben des Verwahrers

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert allen Mitgliedstaaten des Europarates a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Art. 6 und 9; d) jede andere Handlung, Notifikation oder Erklärung im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Straßburg am 22. November 1984 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.
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