Monitoring Gesetzessammlung

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AT - Österreichisches Bundesrecht

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PROTOKOLL NR. 6 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE (EMRK)

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung

Langtitel

PROTOKOLL NR. 6 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE
StF: BGBl. Nr. 138/1985 (NR: GP XVI RV 47 AB 101 S. 20. BR: AB 2762 S. 439. )

Änderung

BGBl. III Nr. 30/1998 (NR: GP XIX RV 85 AB 236 S. 42. BR: AB 5044 S. 602. )

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 210/1958

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, der verfassungsergänzend ist, wird genehmigt.
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Protokoll zu der in Rom am 4. November 1950 unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten *) (im folgenden als „Konvention“ bezeichnet) unterzeichnen in der Erwägung, daß die in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europarates eingetretene Entwicklung eine allgemeine Tendenz zu Gunsten der Abschaffung der Todesstrafe zum Ausdruck bringt, haben folgendes vereinbart:
______________________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. Jänner 1984 hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 8 Abs. 1 für Österreich am 1. März 1985 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben nachstehende Staaten dieses Protokoll ratifiziert: Dänemark, Luxemburg, Schweden, Spanien.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren, bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (Anbei die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan).
„Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sich nach ihrer Auffassung die Verpflichtungen aus dem Protokoll Nr. 6 in der Abschaffung der Todesstrafe im Geltungsbereich des jeweiligen Staates erschöpfen und nichtstrafrechtliche innerstaatliche Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihren Verpflichtungen aus dem Protokoll bereits durch Artikel 102 Grundgesetz genügt.“
„Anläßlich der heute erfolgten Hinterlegung der Annahmeurkunde des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte- und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, geschehen zu Straßburg am 28. April 1983, durch das Königreich der Niederlande beehre ich mich, im Namen der Regierung des Königreiches der Niederlande, zu erklären, daß die Gesetzesanträge betreffend die Abschaffung der Todesstrafe, soweit sie nach dem holländischen Militärrecht und den holländischen Vorschriften betreffend Straftaten in Kriegszeiten noch vorgesehen ist, seit 1981 dem Parlament vorliegen. Es muß jedoch bemerkt werden, daß nach den seit dem 17. Februar 1983 geltenden Bestimmungen der Verfassung der Niederlande keine Todesstrafe verhängt werden darf.
Des weiteren beehre ich mich, hiermit gemäß Artikel 2 des genannten Protokolls die Paragraphen 103 und 108 des Strafgesetzbuches der Niederländischen Antillen und Arubas bekanntzugeben:
Wer sich mit einer fremden Macht verabredet, um diese Macht zur Aufnahme von Feindseligkeiten oder Kriegsführung gegen den Staat zu bewegen, eine solche Absicht zu stärken oder Beihilfe zur Vorbereitung solcher Handlungen verspricht oder leistet, wird mit Gefängnis bis zu fünfzehn Jahren bestraft.
Kommt es zu den Feindseligkeiten oder zu einem Kriegszustand, so wird die Todesstrafe, lebenslängliche Gefängnisstrafe oder eine festgesetzte Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verhängt.
Wer in Kriegszeiten einem Feind des Staates vorsätzlich hilft oder den Staat gegenüber einem Feind benachteiligt, wird mit einer festgesetzten Gefängnisstrafe bis zu fünfzehn Jahren bestraft. Mit lebenslänglichem Gefängnis oder einer festgesetzten Gefängnisstrafe bis zu zwanzig Jahren wird der Täter bestraft, wenn er
Todesstrafe, lebenslanges Gefängnis oder eine festgesetzte Gefängnisstrafe bis zu zwanzig Jahren wird verhängt, wenn der Täter:
(Anm. Erklärung zu Art. 2 zurückgezogen mit BGBl. III 63/2000 )
Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Protokolls sind.
Am 29. Dezember 1999 urteilte der Verfassungsgerichtshof der Ukraine, dass die Bestimmungen des Strafrechtsgesetzes der Ukraine, die die Todesstrafe vorsehen, nicht verfassungskonform sind. In Übereinstimmung mit dem Gesetz der Ukraine vom 22. Februar 2000 „Über die Einführung von Änderungen des Strafgesetzes, des Strafprozessgesetzes sowie des Arbeitsbesserungsgesetzes“, wurde das Strafgesetz der Ukraine in Einklang mit dem erwähnten Urteil des Verfassungsgerichtshofes der Ukraine gebracht. Die Todesstrafe wurde durch lebenslange Haft ersetzt (Art. 25 des Strafgesetzes der Ukraine). Das Gesetz der Ukraine „Über die Ratifikation des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe von 1983“ behält die Anwendung der Todesstrafe vor für Straftaten, die während eines Krieges begangen werden, im Wege der Einführung von angemessenen Änderungen der in Kraft stehenden Gesetze.
Gemäß Art. 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wird die Ukraine dem Generalsekretär des Europarates im Falle der Einführung dieser Abänderungen dies notifizieren.
Hiermit wird mitgeteilt, in Übereinstimmung mit Art. 2 des Protokolls, dass die Todesstrafe für die folgenden Straftaten des Militärischen Strafrechtsgesetzes sowie des Verfahrensgesetzes Nr. 40 aus 1964 wie abgeändert vorbehalten ist:

Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung

Artikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung

Artikel 3 – Verbot des Außerkraftsetzens

Die Bestimmungen dieses Protokolls dürfen nicht nach Art. 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung

Artikel 4 – Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu Bestimmungen dieses Protokolls sind nicht zulässig. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung

Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet. 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Protokoll auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Eingang der Erklärung durch den Generalsekretär folgt. 3. Jede gemäß den zwei vorangegangenen Absätzen abgegebene Erklärung kann durch eine Notifikation an den Generalsekretär hinsichtlich jenes Hoheitsgebietes, das in einer solchen Erklärung bezeichnet ist, zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird mit dem ersten Tag des dem Eingang einer solchen Notifikation beim Generalsekretär folgenden Monates wirksam. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung

Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention

Die Vertragsstaaten betrachten die Art. 1 bis 5 dieses Protokolles als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung

Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, die die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarates kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn gleichzeitig oder früher die Konvention ratifiziert wurde. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung

Artikel 8 – Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarates nach Art. 7 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. 2. Jedem Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung

Artikel 9 – Aufgaben des Verwahrers

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Art. 5 und 8; d) jeden anderen Rechtsakt, jede Notifikation oder Mitteilung, die sich auf dieses Protokoll bezieht. Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Straßburg am 28. April 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die in den Archiven des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.
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