EMRK
EMRK
Übersetzung (EMRK)
Beachte für folgende Bestimmung
1. Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention und das 1. Zusatzprotokoll sind gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
2. Geänderte Beschwerdefrist gem. Art. 35 Abs. 1 EMRK ab 01.02.2022 vgl. Art. 8 Abs. 3 des 15. Zusatzprotokolls, BGBl. III Nr. 68/2021
Langtitel
(Übersetzung)
KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
StF: BGBl. Nr. 210/1958 (NR: GP VIII RV 459 AB 509 S. 63. BR: S. 137. )
Änderung
BGBl. Nr. 199/1961 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 225/1961 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 316/1962 (K – Geltungsbereich Ü, Z)
BGBl. Nr. 317/1962 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 240/1964 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 331/1967 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 434/1969 (P4) (NR: GP XI RV 1202 AB 1316 S. 144. BR: S. 279. )
BGBl. Nr. 218/1970 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 311/1970 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 312/1970 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 329/1970 (P2 – aufgehoben durch P11) (NR: GP XI RV 293 AB 371 S. 45. BR: S. 251. )
BGBl. Nr. 330/1970 (P3) (NR: GP XI RV 242 AB 370 S. 45. BR: S. 251. )
BGBl. Nr. 84/1972 (P5) (NR: GP XI RV 607 AB 185 S. 190. BR: S. 280. )
BGBl. Nr. 451/1973 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 452/1973 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 508/1973 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 509/1973 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 748/1974 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 749/1974 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 750/1974 (K – Geltungsbereich P3)
BGBl. Nr. 751/1974 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 752/1974 (K – Geltungsbereich P5)
BGBl. Nr. 526/1976 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 527/1976 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 205/1979 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5)
BGBl. Nr. 206/1979 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 19/1980 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 20/1980 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 380/1982 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 381/1982 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 552/1982 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5)
BGBl. Nr. 553/1982 (K – Geltungsbereich P2)
BGBl. Nr. 137/1985 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 138/1985 (P6) (NR: GP XVI RV 47 AB 101 S. 20. BR: AB 2762 S. 439. )
BGBl. Nr. 384/1985 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 385/1985 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 615/1986 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. Nr. 653/1986 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 353/1987 idF BGBl. Nr. 259/1988 (DFB) (K – Geltungsbereich Ü, Z)
BGBl. Nr. 240/1988 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 249/1988 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 556/1988 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 557/1988 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 628/1988 (P7) (NR: GP XVI RV 900 AB 924 S. 137. BR: AB 3117 S. 475. )
BGBl. Nr. 662/1988 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. Nr. 402/1989 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. Nr. 445/1989 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. Nr. 64/1990 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB) (P8) (NR: GP XVI RV 789 AB 880 S. 132. BR: AB 3098 S. 473. )
BGBl. Nr. 608/1991 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 609/1991 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 610/1991 idF BGBl. Nr. 662/1992 (DFB) (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. Nr. 36/1993 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5)
BGBl. Nr. 37/1993 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 38/1993 (K – Geltungsbereich P2)
BGBl. Nr. 525/1994 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 526/1994 (K – Geltungsbereich P2)
BGBl. Nr. 527/1994 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5)
BGBl. Nr. 528/1994 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 529/1994 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. Nr. 530/1994 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. Nr. 531/1994 (K – Geltungsbereich P8)
BGBl. Nr. 593/1994 (P9 – aufgehoben durch P11) (NR: GP XVIII RV 124 AB 400 S. 60. BR: AB 4233 S. 551. )
BGBl. Nr. 820/1994 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 821/1994 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 822/1994 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. Nr. 538/1995 (K – Geltungsbereich P9)
BGBl. Nr. 63/1996 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5, P8)
BGBl. Nr. 64/1996 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 65/1996 (K – Geltungsbereich P2)
BGBl. Nr. 66/1996 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 67/1996 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. Nr. 68/1996 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. Nr. 69/1996 (K – Geltungsbereich P9)
BGBl. Nr. 194/1996 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 484/1996 (K – Geltungsbereich Ü, P2, P3, P5, P8)
BGBl. Nr. 485/1996 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 486/1996 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 487/1996 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. Nr. 488/1996 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. Nr. 489/1996 (K – Geltungsbereich P9)
BGBl. III Nr. 167/1997 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 168/1997 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. III Nr. 169/1997 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. III Nr. 30/1998 idF BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB) (P11) (NR: GP XIX RV 85 AB 236 S. 42. BR: AB 5044 S. 602. )
BGBl. III Nr. 59/2000 (K – Geltungsbereich Ü, P2, P3, P5, P8)
BGBl. III Nr. 60/2000 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5, P8, P11)
BGBl. III Nr. 61/2000 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. III Nr. 62/2000 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. III Nr. 63/2000 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. III Nr. 64/2000 (K – Geltungsbereich P6, P11)
BGBl. III Nr. 65/2000 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. III Nr. 66/2000 (K – Geltungsbereich P9)
BGBl. III Nr. 67/2000 (K – Geltungsbereich P11)
BGBl. III Nr. 22/2005 idF BGBl. III Nr. 53/2005 (VFB) und BGBl. III Nr. 127/2005 (VFB) (P13) (NR: GP XXII RV 208 AB 262 S. 38 BR: AB 6903 S. 703. )
BGBl. III Nr. 191/2005 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. III Nr. 108/2006 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5, P8, P11)
BGBl. III Nr. 109/2006 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. III Nr. 110/2006 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. III Nr. 111/2006 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. III Nr. 47/2010 (P14) (NR: GP XXII RV 996 AB 1255 S. 132. BR: AB 7463 S. 729. )
BGBl. III Nr. 58/2012 (K – Geltungsbereich P13)
BGBl. III Nr. 68/2012 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5, P8, P11)
BGBl. III Nr. 191/2015 (K – Geltungsbereich P13)
BGBl. III Nr. 2/2016 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 144/2016 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 204/2017 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 139/2018 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 68/2021 (P15) (NR: GP XXV RV 1673 AB 1702 S. 194. BR: AB 9888 S. 872. )
BGBl. III Nr. 171/2023 (K – Geltungsbereich P13)
BGBl. III Nr. 116/2025 (K – Geltungsbereich Ü, Z, P7)
Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung
CELEX-Nr.: 32022L2041
Vertragsparteien
*Österreich 210/1958 Ü; 225/1961 Ü; 317/1962 Ü; 240/1964 Ü; 331/1967 Ü; 434/1969 P4; 218/1970 P4; 311/1970 Ü; 312/1970 P4; 508/1973 Ü; 509/1973 P4; 526/1976 Ü; 527/1976 P4; 19/1980 Ü; 20/1980 P4; 380/1982 Ü; 381/1982 P4; 384/1985 Ü; 385/1985 P4; 556/1988 Ü; 557/1988 P4; 402/1989 P7; 608/1991 Ü; 609/1991 P4; 610/1991 idF 662/1992 (DFB) P7; 820/1994 Ü; 821/1994 P4; 822/1994 P7; III 167/1997 Ü; III 168/1997 P4; III 169/1997 P7 *Albanien III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 65/2000 P7; III 109/2006 P6; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Andorra 484/1996 Ü, P2, P3, P5, P8; 487/1996 P6; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Armenien III 191/2005 P4; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15, III 171/2023 P13 *Aserbaidschan III 191/2005 P4; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6, P11; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Belgien 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 653/1986 P4; 64/1990 P8; 69/1996 P9; III 30/1998 P11; III 63/2000 P6; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Bosnien-Herzegowina III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Bulgarien 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 531/1994 P8; III 30/1998 P11; III 64/2000 P6, P11; III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Dänemark 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 138/1985 P6; 628/1988 P7; 64/1990 P8; 68/1996 P7; 489/1996 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Deutschland 538/1995 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Deutschland/BRD 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 445/1989 P6; 64/1990 P8 *Estland 484/1996 Ü, P2, P3, P5, P8; 485/1996 Z; 486/1996 P4; 488/1996 P7; 489/1996 P9; III 30/1998 P11; III 63/2000 P6; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Finnland 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Frankreich 748/1974 Ü; 749/1974 Z; 750/1974 P3; 751/1974 P4; 752/1974 P5; 553/1982 P2; 615/1986 P6; 240/1988 Ü; 628/1988 P7; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 2/2016 Ü; III 204/2017 Ü; III 68/2021 P15 *Georgien III 60/2000 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 22/2005 P13; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Griechenland 210/1958 Ü, Z; 451/1973 Ü-K; 452/1973 Z-K; 205/1979 Ü; 206/1979 Z; 552/1982 P3, P5; 553/1982 P2; 137/1985 Z; 628/1988 P7; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 63/2000 P6; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Irland 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 751/1974 P4; 64/1990 P8; 538/1995 P9; 67/1996 P6; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Island 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 628/1988 P7; 662/1988 P6; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Italien 210/1958 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 653/1986 P4; 445/1989 P6; 64/1990 P8; 530/1994 P7; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 191/2005 P4; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Kroatien III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 63/2000 P6; III 65/2000 P7; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Lettland III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 63/2000 P6; III 65/2000 P7; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Liechtenstein 552/1982 Ü, P3, P5; 553/1982 P2; 64/1990 P8; 36/1993 Ü; 529/1994 P6; 64/1996 Z; 69/1996 P9; III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü; III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Litauen 63/1996 Ü, P3, P8; 65/1996 P2; 66/1996 P4; 68/1996 P7; 484/1996 Ü; 485/1996 Z; III 30/1998 P11; III 64/2000 P6, P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2012 Ü; III 68/2021 P15 *Luxemburg 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 138/1985 P6; 64/1990 P8; 530/1994 P7; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Malta 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 64/1990 P8; 529/1994 P6; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Moldau III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 63/2000 P6; III 65/2000 P7; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Monaco III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Montenegro III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2012 Ü, P3, P5, P8, P11; III 68/2021 P15 *Niederlande 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 615/1986 P6; 653/1986 P4; 64/1990 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15; III 171/2023 P13 *Nordmazedonien III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 63/2000 P6; III 65/2000 P7; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Norwegen 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 662/1988 P6; 64/1990 P8; 530/1994 P7; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Polen 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 531/1994 P8; 538/1995 P9; 64/1996 Z; 66/1996 P4; III 30/1998 P11; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 191/2015 P13; III 68/2021 P15 *Portugal 205/1979 Ü, P3, P5; 206/1979 Z; 553/1982 P2; 615/1986 P6; 653/1986 P4; 353/1987 idF 259/1988 (DFB) Ü, Z; 64/1990 P8; 69/1996 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Rumänien 593/1994 P9; 63/1996 Ü, P3, P5, P8; 64/1996 Z; 65/1996 P2; 66/1996 P4; 67/1996 P6; 68/1996 P7; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Russische F III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 65/2000 P7; III 66/2000 P9; III 67/2000 P11; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15; III 116/2025 K *San Marino 445/1989 P6; 64/1990 P8; 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 528/1994 P4; 530/1994 P7; 538/1995 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Schweden 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 452/1973 Z; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 138/1985 P6; 628/1988 P7; 64/1990 P8; 538/1995 P9; 194/1996 Z; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Schweiz 552/1982 Ü, P3, P5; 553/1982 P2; 628/1988 P7; 662/1988 P6; 64/1990 P8; 36/1993 Ü; 538/1995 P9; III 30/1998 P11; III 63/2000 P6; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Serbien III 47/2010 P14; III 68/2012 Ü; III 68/2021 P15 *Serbien-Montenegro III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z *Slowakei 525/1994 Z; 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Slowenien 538/1995 P9; 63/1996 Ü, P3, P5, P8; 64/1996 Z; 65/1996 P2; 66/1996 P4; 67/1996 P6; 68/1996 P7; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Spanien 552/1982 Ü, P3, P5; 553/1982 P2; 138/1985 P6; 240/1988 Ü; 64/1990 P8; 37/1993 Z; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2012 Ü; III 68/2021 P15 *Tschechische R 525/1994 Z; 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Tschechoslowakei 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; *Türkei 210/1958 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 452/1973 Z; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 109/2006 P6; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 144/2016 Ü; III 139/2018 Ü; III 68/2021 P15 *Ukraine III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 65/2000 P7; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 109/2006 P6; III 47/2010 P14; III 2/2016 Ü; III 68/2021 P15 *Ungarn 525/1994 Z; 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Vereinigtes Königreich 210/1958 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 205/1979 Ü, 552/1982 Ü; 353/1987 idF 259/1988 (DFB) Ü; 249/1988 Z; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 64/2000 P6, P11; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2012 Ü, P11; III 68/2021 P15 *Zypern 316/1962 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 64/1990 P8; 528/1994 P4; 538/1995 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und das Zusatzprotokoll zu dieser Konvention vom 20. März 1952, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Konvention unter dem Vorbehalt, daß
und von dem Wunsch geleitet, jede Unsicherheit betreffend die Anwendung des Artikels 1 des Zusatzprotokolls im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 zu vermeiden, das Zusatzprotokoll mit dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Teiles IV „Aus dem Krieg herrührende Ansprüche“ und des Teiles V „Eigentum, Rechte und Interessen“ des zitierten Staatsvertrages unberührt bleiben,
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention samt Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.
In Erwägung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkündet wurde;
in der Erwägung, daß diese Erklärung bezweckt, die allgemeine und wirksame Anerkennung und Einhaltung der darin erklärten Rechte zu gewährleisten;
in der Erwägung, daß das Ziel des Europarates die Herbeiführung einer größeren Einigkeit unter seinen Mitgliedern ist und daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung und in der Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht;
unter erneuter Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bilden, und deren Aufrechterhaltung wesentlich auf einem wahrhaft demokratischen politischen Regime einerseits und auf einer gemeinsamen Auffassung und Achtung der Menschenrechte andererseits beruht, von denen sie sich herleiten;
entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geiste beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes besitzen, die ersten Schritte auf dem Wege zu einer kollektiven Garantie gewisser in der Allgemeinen Erklärung verkündeter Rechte zu unternehmen;
in Bekräftigung dessen, dass es nach dem Grundsatz der Subsidiarität in erster Linie Aufgabe der Hohen Vertragsparteien ist, die Achtung der in dieser Konvention und den Protokollen dazu bestimmten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten, und dass sie dabei über einen Ermessensspielraum verfügen, welcher der Kontrolle des durch diese Konvention errichteten Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte untersteht –
vereinbaren die unterzeichneten Regierungen, die Mitglieder des Europarates sind, folgendes:
Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Artikel 2 – Recht auf Leben
Artikel 3 – Verbot der Folter
Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren
Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Artikel 12 – Recht auf Eheschließung
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Artikel 14 – Verbot der Benachteiligung
Artikel 15 – Außerkraftsetzen im Notstandsfall
Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern
Artikel 17 – Verbot des Mißbrauchs der Rechte
Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen
( Anm.: Artikel 19 – Errichtung des Gerichtshofs
Artikel 20 – Zahl der Richter
Artikel 21 – Voraussetzungen für das Amt
Artikel 22 – Wahl der Richter
Artikel 23 – Amtszeit und Entlassung
Artikel 24 – Kanzlei und Berichterstatter
Artikel 25 – Plenum des Gerichtshofs
Artikel 26 – Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer
Artikel 27 –Befugnisse des Einzelrichters
Artikel 28 – Befugnisse der Ausschüsse
Artikel 29 – Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
Artikel 31 – Befugnisse der Großen Kammer
Artikel 32 – Zuständigkeit des Gerichtshofs
Artikel 33 – Staatenbeschwerden
Artikel 34 – Individualbeschwerden
Artikel 35 – Zulässigkeitsvoraussetzungen
Artikel 36 – Beteiligung Dritter
Artikel 37 – Streichung von Beschwerden
Artikel 38 – Prüfung der Rechtssache
Artikel 39 – Gütliche Einigung
Artikel 40 – Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
Artikel 41 – Gerechte Entschädigung
Artikel 42 – Urteile der Kammern
Artikel 43 – Verweisung an die Große Kammer
Artikel 44 – Endgültige Urteile
Artikel 45 – Begründung der Urteile und Entscheidungen
Artikel 46 – Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile
Artikel 47 – Gutachten
Artikel 48 – Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
Artikel 49 – Begründung der Gutachten
Artikel 50 – Kosten des Gerichtshofs
Artikel 51 – Privilegien und Immunitäten der Richter)
Artikel 52 – Anfragen des Generalsekretärs
Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte
Artikel 54 – Befugnisse des Ministerkomitees
Artikel 55 – Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Artikel 56 – Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 57 – Vorbehalte
Artikel 58 – Kündigung
Artikel 59 – Unterzeichnung und Ratifikation
Zusatzprotokoll
Artikel 1 – Schutz des Eigentums
Artikel 2 – Recht auf Bildung
Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen
Artikel 4 – Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 5 – Verhältnis zur Konvention
Artikel 6 – Unterzeichnung und Ratifikation
Protokoll Nr. 4
Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden
Artikel 2 – Freizügigkeit
Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger
Artikel 4 – Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern
Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention
Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation
Protokoll Nr. 6
Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe
Artikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten
Artikel 3 – Verbot des Außerkraftsetzens
Artikel 4 – Verbot von Vorbehalten
Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention
Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation
Artikel 8 – Inkrafttreten
Artikel 9 – Aufgaben des Verwahrers
Protokoll Nr. 7
Artikel 1 – Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in bezug auf die Ausweisung von Ausländern
Artikel 2 – Rechtsmittel in Strafsachen
Artikel 3 – Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen
Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
Artikel 5 – Gleichberechtigung der Ehegatten
Artikel 6 – Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 7 – Verhältnis zur Konvention
Artikel 8 – Unterzeichnung und Ratifikation
Artikel 9 – Inkrafttreten
Artikel 10 – Aufgaben des Verwahrers
Ratifikationstext
Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll traten gemäß Artikel 66 der Konvention und gemäß Artikel 6 des Zusatzprotokolls am 3. September 1958 für Österreich in Kraft.
Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll wurden bisher von nachstehenden Staaten ratifiziert:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Aus Anlaß der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden am 3. September 1958 folgende Erklärungen beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt:
Die ursprünglichen Erklärungen der Bundesregierung sind in BGBl. Nr. 210/1958 , die bisherigen Verlängerungen in BGBl. Nr. 225/1961 , BGBl. Nr. 316/1962 , BGBl. Nr. 317/1962 , BGBl. Nr. 240/1964 , BGBl. Nr. 331/1967 , BGBl. Nr. 311/1970 , BGBl. Nr. 508/1973 , BGBl. Nr. 526/1976 , BGBl. Nr. 19/1980 , BGBl. Nr. 380/1982 , BGBl. Nr. 384/1985 , BGBl. Nr. 556/1988 , BGBl. Nr. 608/1991 , BGBl. Nr. 820/1994 und BGBl. III Nr. 167/1997 kundgemacht.
Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994 gemäß Art. 25 der am 4. November 1950 zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung für den Zeitraum vom 3. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert.
Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994 gemäß Art. 46 der am 4. November 1950 zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung für den Zeitraum vom 3. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert.
Wien, am 19. August 1997
Der Empfang der Erklärung wurde vom Generalsekretär des Europarats am 25. August 1997 bestätigt.
Diese Erklärungen sind mit dem Tage der Hinterlegung für Österreich rechtswirksam geworden.
Die Erklärung nach Artikel 25 der vorliegenden Konvention wurde bisher abgegeben von
Belgien auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit 30. Juni 1973,
Dänemark für die Zeit vom 7. April 1972 bis 6. April 1977;
Bundesrepublik Deutschland auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit 1. Juli 1971;
Irland, unbefristet;
Island, bis auf Widerruf;
Italien für die Zeit vom 1. August 1973 bis 31. Juli 1975 in bezug auf Handlungen, Entscheidungen, Tatsachen oder Ereignisse nach dem 31. Juli 1973;
Luxemburg auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit 28. April 1971;
Niederlande, bis zum 31. August 1964;
Niederlande einschließlich Guinea und Niederländische Antillen auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 31. August 1974,
Norwegen auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit 29. Juni 1972.
Schweden, unbefristet.
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich Guernsey, Bermuda, Belize, Britische Salomon-Inseln, Britische Jungfern-Inseln, Kaiman-Inseln, Falkland-Inseln, Gilbert- und Ellice-Inseln, Gibraltar, Insel Man, Montserrat, St. Helena, Seychellen, Turks- und Caicos-Inseln, Dominika sowie St. Lucia für die Zeit vom 14. Jänner 1974 bis 13. Jänner 1976.
Die Erklärung nach Artikel 46 der Konvention wurde bisher abgegeben von
Belgien auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit 29. Juni 1973;
Dänemark für die Zeit vom 7. April 1972 bis 6. April 1977 unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
Bundesrepublik Deutschland auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 1. Juli 1971, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
Frankreich auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit 3. Mai 1974, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
Irland, bis auf Widerruf;
Island auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 3. September 1974;
Italien für die Zeit vom 1. August 1973 bis 31. Juli 1975 unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für alle sich nach dem 31. Juli 1973 ergebenden Angelegenheiten betreffend die Auslegung und die Anwendung der Konvention;
Luxemburg auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 28. April 1971;
Niederlande einschließlich Surinam und Niederländische Antillen auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 31. August 1974, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
Norwegen auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 29. Juni 1972, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
Österreich, für die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit 3. September 1961.
Schweden auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 13. Mai 1971, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich Bermuda, Belize, Britische Jungfern-Inseln, Britische Salomon-Inseln, Kaiman-Inseln, Dominica, Falkland-Inseln, Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln, Guernsey, Insel Man, Montserrat, St. Helena, St. Lucia, Seychellen sowie Turks- und Caicos-Inseln für die Zeit vom 14. Jänner 1974 bis 13. Jänner 1976 unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit.
Folgende Staaten haben anlässlich der Ratifikation Vorbehalte bzw. Erklärungen abgegeben:
Notifikationen, Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [ SEV Nr. 005 ]:
Frankreich, Türkei, Ukraine
Vorbehalte und Erklärungen zum Protokoll Nr. 15 anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [ SEV Nr. 213 ]:
Spanien
Die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention über den Freiheitsentzug sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Artikel 9 Absatz 2 der Verfassung des Fürstentums Andorra festgelegten Grundsätze in keiner Weise beeinträchtigt werden.
Artikel 9, Absatz 2 der Verfassung lautet:
„Niemand soll länger in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, als es zur Durchführung der Erhebungen zur Klärung des Falles notwendig ist, und die inhaftierte Person ist in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorzuführen.“
Die Bestimmungen des Artikels 11 der Konvention betreffend das Recht, Arbeitgeberverbände, Berufsvereinigungen und Gewerkschaften zu gründen, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in den Artikeln 18 und 19 der Verfassung des Fürstentums Andorra festgelegten Grundsätze unberührt bleiben.
Artikel 18 der Verfassung lautet:
„Das Recht, Arbeitgeberverbände, Berufsvereinigungen und Gewerkschaften zu gründen und zu führen, ist anzuerkennen. Unbeschadet ihrer Verbindungen zu internationalen Einrichtungen sind diese Organisationen innerhalb der Grenzen Andorras tätig, sie sind autonom, ohne von ausländischen Institutionen abhängig zu sein und arbeiten nach demokratischen Grundsätzen.“
Artikel 19 der Verfassung lautet:
„Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, ihre eigenen wirtschaftlichen und sozialen Interessen zu verteidigen. Die Voraussetzungen zur Ausübung dieses Rechts sind durch Gesetz zu regeln, um die Erbringung der für die Gemeinschaft notwendigen Dienstleistungen zu gewährleisten.“
Die Bestimmungen des Artikels 15 der Konvention, die sich auf den Kriegsfall oder öffentlichen Notstand beziehen, sind innerhalb der in Artikel 42 der Verfassung des Fürstentums Andorra vorgesehenen Grenzen anzuwenden.
Artikel 42 der Verfassung lautet:
„1. Die Fälle des Ausnahmezustandes und des Notstandes werden in einem Llei Qualificada geregelt. Ein Ausnahmezustand kann vom Govern im Falle einer Naturkatastrophe für einen Zeitraum von 15 Tagen erklärt werden, wovon der Consell General in Kenntnis zu setzen iSt. Ein Notstand ist vom Govern für einen Zeitraum von 30 Tagen zu erklären, wenn der normale Ablauf des demokratischen Lebens gestört wird; eine solche Erklärung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Consell General. Eine Verlängerung dieser Ausnahmezustände erfordert die Zustimmung des Consell General.
2. Im Falle eines Ausnahmezustandes kann die Ausübung der in den Artikeln 21 und 27 anerkannten Rechte beschränkt werden. Im Falle eines Notstandes können die in den Artikeln 9.2, 12, 15, 16, 19 und 21 vorgesehenen Rechte suspendiert werden. Eine Fortsetzung der Suspendierung der in den Artikeln 9.2 und 15 vorgesehenen Rechte hat ungeachtet der in Artikel 9 Absatz 3 verankerten Schutzmaßnahmen stets unter gerichtlicher Kontrolle zu erfolgen.“
Die Regierung des Fürstentums Andorra verpflichtet sich ausdrücklich, von den eingegangenen Verpflichtungen nicht abzuweichen oder derartigen Abweichungen zuzustimmen, erachtet es aber dennoch für notwendig, zu betonen, daß Andorra ein Staat von begrenztem territorialem Ausmaß ist und es daher notwendig ist, Problemen, die den Aufenthalt, die Beschäftigung und andere soziale Maßnahmen in bezug auf Ausländer betreffen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken, auch wenn diese Fragen von der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht erfaßt sind.
Die Republik Armenien erklärt gemäß Art. 57 der Konvention in der Fassung des Protokolls Nr. 11 folgenden Vorbehalt:
Die Bestimmungen von Art. 5 beeinträchtigen nicht die Anwendung der Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Republik Armenien (Dekret Nr. 247 vom 12. August 1996 der Regierung der Republik Armenien), wonach Inhaftierung und Isolation als Disziplinarstrafen über Soldaten, Feldwebel, Fähnriche und Offiziere verhängt werden können.
Auszug aus den Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Republik Armenien:
Disziplinarstrafen können über einen Armeeangehörigen verhängt werden, wenn dieser die Disziplinarvorschriften oder die öffentliche Ordnung verletzt, und Armeeangehörige unterliegen der individuellen Disziplinarverantwortung.
Armeeangehörige, die Disziplinarstrafen unterliegen:
Disziplinarstrafen für Soldaten und Feldwebel:
Die folgenden Disziplinarstrafen können über zwangsweise eingezogene Feldwebel verhängt werden:
Die folgenden Strafen können über unter Vertrag dienstleistende Feldwebel verhängt werden:
Die folgenden Strafen können über Fähnriche verhängt werden:
Die folgenden Strafen können über Armeeoffiziere (mit Ausnahme des Stabs der hohen Offiziere) verhängt werden:
Die zur Verhängung von Disziplinarstrafen befugten Behörden:
Eine Kompanie kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen für Soldaten und Feldwebel anzuordnen.
Ein Bataillon kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen für zwangsweise eingezogene Soldaten und Feldwebel und für nach einem Vertrag dienstleistende Soldaten und Feldwebel von bis zu 3 Tagen anzuordnen.
Ein Regiment oder eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung von bis zu 10 Tagen für zwangsweise eingezogene Soldaten und Feldwebel und für nach Vertrag dienstleistende Armeeangehörige und Feldwebel bis zu 7 Tagen anzuordnen.
Ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen anzuordnen.
Eine Brigade und eine Division kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen anzuordnen.
Ein Korps kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 7 Tagen anzuordnen.
Ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, für Offiziere von Fähnrichen eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen anzuordnen.
Ein Korps, eine Brigade und eine Division kommandierender Offizier ist befugt, für Offiziere von Fähnrichen eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 4 Tagen anzuordnen.
Der Armeekommandant ist befugt, für Offiziere eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen anzuordnen.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren, bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (Anbei die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan).
Gemäß Art. 57 der Konvention erklärt die Republik Aserbaidschan einen Vorbehalt zu den Art. 5 und 6 mit der Wirkung, dass diese Bestimmungen die Anwendung außergerichtlicher Disziplinarstrafen, einschließlich Freiheitsentzug, gemäß den Art. 48, 49, 50, 56 bis 60 der per Gesetz Nr. 885 vom 23. September 1994 der Republik Aserbaidschan angenommenen Disziplinarvorschriften der Streitkräfte nicht verhindern.
Disziplinarvorschriften der Streitkräfte, angenommen per Gesetz Nr. 885 vom 23. September 1994 der Republik Aserbaidschan (Gesetzblatt des Obersten Rates der Republik Aserbaidschan, 1995, Nr. 5-6, Art. 93):
48. Soldaten und Matrosen:
49. Fähnriche im vorübergehenden Dienst:
50. Fähnriche im „outer-limit service“:
56. der Bataillonsführer (4. Grad Marine) kann:
57. der Kompaniekommandant (3. Grad Marine) kann:
58. der Regiments-(brigade-)-kommandant kann:
59. Divisions-, Spezialbrigade- (Marinebrigade-)-kommandanten können zusätzlich zu jenen den Regiments-(Brigade-)-kommandanten übertragenen Befugnissen:
60. Korpskommandanten, Kommandanten jedes Armeezweigs, der verschiedenen Arten von Streitkräften sowie die Vertreter des Verteidigungsministers können über die ihnen unterstehenden Soldaten, Matrosen und Fähnriche alle in den vorliegenden Disziplinarvorschriften vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen.
Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 57 der Konvention einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 mit der Wirkung, dass die Bestimmungen dieses Absatzes im Einklang mit Art. 14 des Gesetzes der Republik Aserbaidschan über die Massenmedien vom 7. Dezember 1999 (Gesetzessammlung der Republik Aserbaidschan 2000, Nr. 2, Artikel 82) ausgelegt und angewendet werden.
Art. 14 dieses Gesetzes lautet:
Die Errichtung von Massenmedien durch juristische oder natürliche ausländische Personen auf dem Gebiet der Republik Aserbaidschan wird durch von der Republik Aserbaidschan geschlossene zwischenstaatliche Verträge geregelt (eine „ausländische juristische Person“ liegt dann vor, wenn das Gründungskapital oder mehr als 30% der Aktien von einer juristischen oder natürlichen Person eines ausländischen Staates besessen werden oder wenn ein Drittel der Gründer juristische oder natürliche Personen eines ausländischen Staates sind).
Gemäß Art. 12 des Änderungsprotokolls, welches Art. 35 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abändert, erklärt Belgien, dass es diese Vorschrift im Sinne der insbesondere in den Abs. 79, 80, 83 und 84 des erläuternden Berichts angegeben Bedeutung versteht, woraus Folgendes hervorgeht:
Dänemark hat am 12. Juli 1996 den Geltungsbereich auf die Färöer Inseln und Grönland ausgedehnt.
„Gemäß Artikel 64 der Konvention macht die Bundesrepublik Deutschland den Vorbehalt, daß sie die Bestimmung des Artikels 7 Absatz 2 der Konvention nur in den Grenzen des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anwenden wird.
Die letztgenannte Vorschrift lautet wie folgt:
,Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.' „
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 108/2006 )
Gemäß Artikel 64 der Konvention erklärt die Republik Estland, daß sie bis zur Annahme der Änderungen zur Zivilprozeßordnung binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ratifikationsurkunde, das in Artikel 6 der Konvention vorgesehene Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Ringkonnakohtus) nicht gewährleisten kann, solange die in den Artikeln 292 und 298 der Zivilprozeßordnung (die im Riigi Teataja/Amtsblatt/I 1993, 31/32, 538; 1994, 1, 5; 1995, 29, 358; 1996, 3, 57 veröffentlicht wurden) bezeichneten Fälle durch ein schriftliches Verfahren entschieden werden können.
In dem von der Republik Estland gemäß Artikel 64 der Konvention abgegebenen Vorbehalt zu Artikel 6 der Konvention bezog sich die Republik Estland auf die Artikel 292 und 298 der Zivilprozeßordnung. Hiemit wird die inoffizielle Übersetzung der bezeichneten Artikel übermittelt.
1. daß der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder die Person, die ihn eingebracht hat, kein Recht auf Berufung hat. In diesem Fall weist das Gericht den Antrag ab;
2. daß bei der Prüfung des Falles vor dem Erstgericht die Verfahrensregeln verletzt wurden, was gemäß dem Gesetz die Aufhebung der Entscheidung oder der Verfügung nach sich zieht (Artikel 318), und was das Berufungsgericht nicht auf sich beruhen lassen kann. In diesem Fall erklärt es die Entscheidung oder Verfügung für ungültig und verweist die Angelegenheit an das Erstgericht zur neuerlichen Urteilsfindung zurück;
3. die Ausfertigung der Entscheidung des Berufungsgerichts wird den betroffenen Parteien innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag der Unterzeichnung der Entscheidung zugehen.
In den folgenden Fällen kann der Gerichtshof den Fall durch ein schriftliches Verfahren ohne öffentliche Verhandlung regeln:
1. wenn der Beklagte im Berufungsverfahren damit einverstanden ist;
2. wenn der Antrag die Verletzung von Verfahrensregeln oder eine unkorrekte Anwendung einer materiell-rechtlichen Vorschrift vor dem Erstgericht geltend macht;
3. wenn ein spezieller Antrag eingebracht wurde und der Gerichtshof eine öffentliche Verhandlung für nicht notwendig erachtet.
Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert die Regierung von Finnland zu dem in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention gewährleisteten Recht auf öffentliche Verhandlung den folgenden Vorbehalt.
Finnland hat den anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 wie folgt teilweise zurückgezogen bzw. abgeändert:
Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Gesetze abgeändert wurden, um Art. 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgerichtshof sowie vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof besser zu entsprechen, zieht die finnische Republik den in Abs. 1 des Vorbehalts enthaltenen Vorbehalt zurück, insofern als er sich auf Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgerichtshof gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wasserrechts bezieht, mit Ausnahme der Prüfung von Straf- und Zivilangelegenheiten und mit Ausnahme der Prüfung von Angelegenheiten hinsichtlich Anträgen, Berufungen und Hilfsersuchen für den Vollzug im Zusammenhang mit einer vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 1. Dezember 1996 getroffenen Entscheidung, sowie der Prüfung einer Berufung betreffend eine derartige Angelegenheit durch eine höhere Berufungsbehörde.
Die finnische Republik zieht ebenfalls ihren im Abs. 2 des Vorbehalts enthaltenen Vorbehalt zurück, mit Ausnahme der Prüfung einer Berufung oder einer Eingabe auf Grund einer vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 1. Dezember 1996 getroffenen Entscheidung, sowie der Prüfung einer Berufung betreffend eine derartige Angelegenheit durch eine höhere Berufungsbehörde.
„Insofern als die geltenden finnischen Rechtsvorschriften ein solches Recht nicht vorsehen, kann Finnland derzeit das Recht auf ein mündliches Verfahren nicht gewährleisten. Dies gilt für:
1. Verfahren vor den Berufungsgerichten, dem Obersten Gerichtshof, den Wassergerichten und dem Wasserberufungsgericht nach Abschnitt 26 §§ 7 und 8 sowie Abschnitt 30 § 20 des Gerichtsverfahrensgesetzes und Abschnitt 16 §§ 14 und 39 des Wassergesetzes sowie für Zivil- und Strafverfahren nach Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes. Dies betrifft auch die Behandlung von Anträgen, Berufungen und Verwaltungshilfeangelegenheiten, die sich auf eine Entscheidung beziehen, die vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes am 1. Dezember 1996 vor dem Wasserberufungsgericht gemäß Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes ergangen ist sowie für die Behandlung einer diesbezüglichen Berufung durch eine höhere Berufungsbehörde.“
In Anbetracht der Tatsache, dass die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert wurden, um so Art. 6 Abs. 1 der Konvention, sofern es sich um Verfahren vor den Berufungsgerichten und dem Wasserberufungsgericht handelt, besser Rechnung zu tragen, zieht die Republik Finnland den in Abs. 1 genannten Vorbehalt insofern, als er sich auf Verfahren vor den Berufungsgerichten bezieht, zurück; dies gilt jedoch nicht für die Behandlung von Anträgen, Zivil- und Strafsachen, auf die die §§ 7 und 8 in Abschnitt 26 des Gerichtsverfahrensgesetzes Anwendung finden und nicht für die Behandlung von Strafsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafverfahrensgesetzes am 1. Oktober 1997 vor einem Bezirksgericht anhängig waren und auf die die bestehenden Bestimmungen durch das Bezirksgericht Anwendung fanden.
Die Republik Finnland zieht auch den Vorbehalt insofern zurück, als er sich auf Verfahren vor den Wassergerichten, mit Ausnahme von Verfahren nach Abschnitt 16 § 14 des Wassergesetzes, bezieht sowie insofern als er sich auf das Wasserberufungsgericht bezieht; dies gilt jedoch nicht für die Behandlung von Straf- und Zivilsachen nach Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem Inkrafttreten des Gerichtsverfahrensänderungsgesetzes am 1. Mai 1998 ergangen ist.
Abschnitt 27 § 5 des Gerichtsverfahrensänderungsgesetzes (165/1998)
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.
Dieses Gesetz findet auf die Behandlung von zivilrechtlichen Angelegenheiten und Anträgen Anwendung, sofern die angefochtene Entscheidung des Bezirksgerichtes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist bzw. verkündet wurde.
Dieses Gesetz findet auf die Behandlung von Strafsachen Anwendung, sofern die Angelegenheit, auf die sich die Berufung bezieht, vom Bezirksgericht im Einklang mit dem Strafverfahrensgesetz behandelt wurde und wenn die Entscheidung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist bzw. verkündet wurde.
Abschnitt 13 § 1 des Strafverfahrensgesetzes (689/1997)
(Dieses Gesetz ist am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten).
Strafsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gericht anhängig sind, sind nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu behandeln.
Eine Strafsache, die von einem Gericht zu behandeln, aber nicht anhängig ist, wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig.
Abschnitt 16 § 14 des Wassergesetzes (308/1990)
Wird auf Grund eines Antrags ein Augenschein vereinbart und sind die Unterlagen beim Wassergericht eingegangen und ist die Frist für Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden abgelaufen, so hat das Wassergericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn die auf Grund des Berichts der zuständigen Organe vorgebrachten Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden dies erforderlich machen bzw. wenn das Gericht aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung für notwendig erachtet. Das Verfahrensprotokoll liegt vor mündlichen Verhandlungen im Büro des Wassergerichtes zur Einsichtnahme auf. Das Gericht kann auch den mit der Verfahrensaufsicht beauftragten Techniker ersuchen, eine Stellungnahme zu den Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden abzugeben.
Der Antragsteller, alle Personen, die Einwendungen oder Beanstandungen vorgebracht haben, sowie die in § 8 dieses Abschnitts genannten Behörden sind von der Abhaltung mündlicher Verhandlungen mittels Einschreibbrief oder in einer anderen nachvollziehbaren Art und Weise 14 Tage vor dem geplanten Termin in Kenntnis zu setzen.
Durch weitere teilweise Zurückziehung mit Wirksamkeit vom 1. April 1999 lauten die Absätze 1, 3 und 4 des Vorbehalts zu Art. 6 Abs. 1 wie folgt:
„Derzeit kann Finnland das Recht auf eine mündliche Verhandlung nicht gewährleisten, insoweit als die geltenden finnischen Gesetze ein derartiges Recht nicht vorsehen. Dies gilt für die folgenden Verfahren:
Auf Grund der erfolgten Änderungen hinsichtlich des Verfahrens vor den Berufungsgerichten sind weder die Bestimmungen über die Verfahren vor den Berufungsgerichten, noch die Bestimmungen über die Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ein Hindernis für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; und die entsprechenden Bestimmungen der finnischen Gesetze sind dahingehend abgeändert worden, dass sie dem Art. 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Verfahren vor dem Versicherungsgerichtshof und dem Berufungsausschuss in Sozialversicherungsangelegenheiten besser entsprechen.
Demgemäß zieht Finnland den im obigen Abs. 1 enthaltenen Vorbehalt insoweit zurück, als er sich auf Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof bezieht, mit Ausnahme der Prüfung von Fällen, in denen die Entscheidung eines Regionalgerichts vor dem 1. Mai 1998 ergangen ist, dem Zeitpunkt, zu welchem die Änderungen zu den Bestimmungen betreffend die Verfahren vor den Berufungsgerichten in Kraft getreten sind. Finnland zieht ebenfalls die in den Abs. 3 und 4 enthaltenen Vorbehalte zurück, mit Ausnahme der Prüfung von Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. April 1999 der Gesetze zur Änderung des Gesetzes über den Versicherungsgerichtshof und des Gesetzes über die Krankenversicherung anhängig waren.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Krankenversicherung geändert wird (5. März 1999)
Abschnitt 54
Das Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung (586/1996) findet Anwendung auf die Prüfung von Fällen vor dem Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten, sofern nichts anderes in dem Gesetz anderweitig bestimmt wurde. Der Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn dies zur Lösung des Falles erforderlich ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 37 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung. Falls keine Berufung gegen die Entscheidung der Berufungskommission für Sozialversicherungsangelegenheiten eingelegt werden kann, hält der Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten eine mündliche Verhandlung auf Ersuchen eines Privatprozessbeteiligten ab, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 38 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung.
Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft. Das Gesetz ist auf Berufungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten eingeleitet wurden.
Gesetz, mit dem das Gesetz über den Versicherungsgerichtshof abgeändert wurde (Helsinki, 5. März 1999)
Abschnitt 9 (1)
Das Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung (586/1996) findet Anwendung auf die Prüfung von Fällen vor dem Versicherungsgerichtshof, sofern nichts anderes in dem Gesetz anderweitig bestimmt wurde. Der Versicherungsgerichtshof hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn dies zur Lösung des Falles notwendig ist, gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 37 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung.
Der Versicherungsgerichtshof hält auf Ersuchen eines Privatprozessbeteiligten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 38 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung ein mündliches Verfahren ab.
Abschnitt 10 (2)
Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft. Das Gesetz ist auf die Prüfung von Berufungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten eingeleitet wurden.
Teilrücknahme eines Vorbehaltes enthalten in einer Verbalnote des Ständigen Vertreters von Finnland vom 16. Mai 2001.
Im Hinblick darauf, dass die Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 der Konvention enthielt und der Vorbehalt am 20. Dezember 1996, am 30. April 1998 und am 1. April 1999 teilweise zurückgenommen wurde, lautet der Vorbehalt wie folgt:
„Derzeit kann Finnland das Recht auf eine mündliche Verhandlung nicht gewährleisten, da die geltenden finnischen Gesetze ein derartiges Recht nicht vorsehen. Dies gilt für Folgendes:
Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert worden sind, sodass sie bezüglich Verfahren vor den Wassergerichten und dem Wasserberufungsgericht nicht mehr mit dem vorliegenden Vorbehalt übereinstimmen, und da der vorliegende Vorbehalt bezüglich Verfahren vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof nicht mehr relevant ist, nimmt Finnland den in Abs. 1 genannten Vorbehalt zurück, soweit er Verfahren vor den Wassergerichten und vor dem Wasserberufungsgericht betrifft. Finnland nimmt auch den in Abs. 2 genannten Vorbehalt bezüglich Verfahren vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof zurück.
Eine Zusammenfassung der erwähnten finnischen Gesetze ist in einer gesonderten Anlage zu diesem Vorbehalt enthalten.
Frankreich hat die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten am 3. Mai 1974 unter folgenden Vorbehalten und Erklärungen ratifiziert:
Die Regierung der Republik erhebt gemäß Artikel 64 der Konvention einen Vorbehalt bezüglich der Artikel 5 und 6 dieser Konvention in dem Sinne, daß diese Artikel kein Hindernis für die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 27 des Gesetzes Nr. 72-662 vom 13. Juli 1972 über die allgemeine Rechtsstellung der Militärpersonen hinsichtlich der Disziplinarordnung in den Armeen sowie der Bestimmungen von Artikel 375 des Militärstrafgesetzbuches sein können.
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. Nr. 240/1988 )
Die Regierung der Republik erhebt gemäß Artikel 64 der Konvention einen Vorbehalt bezüglich Artikel 15 Absatz 1 in dem Sinne, daß einerseits die in Artikel 16 der Verfassung zu ihrer Durchführung, in Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 1878 und im Gesetz vom 9. August 1849 für die Erklärung des Belagerungszustandes, in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 55-385 vom 3. April 1955 für die Erklärung des Notstandes aufgezählten Umstände, die die Anwendung der Bestimmungen dieser Gesetzestexte ermöglichen, als mit dem Gegenstand von Artikel 15 der Konvention übereinstimmend zu verstehen sind, und daß andererseits für die Auslegung und die Einhaltung von Artikel 16 der Verfassung der Republik die Worte „in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert“ nicht die Befugnis des Präsidenten der Republik einschränken, „die durch die Umstände geforderten Maßnahmen“ zu ergreifen.
Die Regierung der Republik erklärt außerdem, daß die vorliegende Konvention auf die Gesamtheit des Gebietes der Republik Anwendung findet unter Bedachtnahme hinsichtlich der Überseegebiete auf die lokalen Notwendigkeiten, auf die der Artikel 63 Bezug nimmt.
Die Regierung der Republik weist schließlich darauf hin, daß sie nicht dem Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 beigetreten ist, das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten überträgt und daß sie folglich, soweit die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls als Bestandteil der Konvention angesehen werden, deren Bestimmungen nicht annimmt.
Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt, daß Frankreich das Protokoll Nr. 3 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Art. 29, 30 und 34 der Konvention geändert werden, BGBl. Nr. 330/1970 , am 3. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt hat, daß seine gemäß Art. 46 der Konvention abgegebene Erklärung auch für die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Protokolls gilt.
Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt, daß Frankreich das Protokoll Nr. 5 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Art. 22 und 40 der Konvention abgeändert werden, BGBl. Nr. 84/1972 , am 3. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt hat, daß seine gemäß Art. 46 der Konvention abgegebene Erklärung auch für die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Protokolls gilt.
Frankreich hat am 24. November 2015 gemäß Art. 15 Abs. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen notifiziert.
Frankreich hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats gemäß Art. 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten betreffend die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen im Notstandsfall mitgeteilt, dass der Notstandsfall und die getroffenen Maßnahmen mit 1. November 2017 geendet haben.
„ .. die Regierung Irlands bekräftigt und ratifiziert hiemit die genannte Konvention und verpflichtet sich, alle ihre Bestimmungen durchzuführen und zu erfüllen, jedoch mit dem Vorbehalt, daß sie den Artikel 6 Absatz 3 lit. c der Konvention nicht dahingehend auslegt, daß die Gewährung eines kostenlosen Rechtsbeistandes in einem weiteren als dem derzeit in Irland vorgesehenen Ausmaß erforderlich ist“.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben Irland und das Vereinigte Königreich die Erklärung abgegeben, daß sie davon ausgehen, daß die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Geschäftsordnung oder auf andere Weise ein Konsultationsverfahren zwischen der Kommission und jenem Mitgliedstaat, gegen den eine Beschwerde eingebracht worden ist, über die Frage, ob die betreffende Beschwerde von einer Kammer oder von der gesamten Kommission geprüft werden soll, vorsieht.
Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt Kroatien in Bezug auf das durch Art. 6 Abs. 1 der Konvention gewährleistete Recht auf eine öffentliche Verhandlung folgenden Vorbehalt:
Die Republik Kroatien kann nicht das Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in jenen Fällen gewährleisten, in denen dieser über die Rechtmäßigkeit einzelner Handlungen von Verwaltungsbehörden entscheidet. In derartigen Fällen entscheidet der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung.
Die relevante Bestimmung des oben genannten kroatischen Gesetzes ist der Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten, die folgendermaßen lautet: „Bei Verwaltungsstreitigkeiten entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.“
Unter Berücksichtigung des Art. 20 Abs. 2 des Protokolls Nr. 14 zur Konvention (nachstehend „das Protokoll“ genannt), interpretiert die Republik Lettland Art. 12 dieses Protokolls in Abänderung von Art. 35 der Konvention (nachstehend bezeichnet als „die Konvention“), in folgender Weise:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 36/1993 )
zu Artikel 6
Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert das Fürstentum Liechtenstein den Vorbehalt, daß der Grundsatz der Öffentlichkeit von Verhandlungen und Urteilsverkündigungen, wie dies in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention festgelegt wurde, nur innerhalb der Grenzen gilt, die sich aus den derzeit in den folgenden liechtensteinischen Gesetzen verankerten Grundsätzen ergeben:
Gesetz vom 10. Dezember 1912 über den Zivilprozeß, LGBl. 1912 Nr. 9/1
Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in Zivilsachen, LGBl. 1912 Nr. 9/2
Strafprozeßordnung vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62
Gesetz vom 21. April 1922 über das außerstreitige Verfahren, LGBl. 1922 Nr. 19
Gesetz vom 21. April 1922 über die innerstaatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit, LGBl. 1922 Nr. 24
Gesetz vom 5. November 1925 über den Obersten Gerichtshof („Haute Cour“), LGBl. 1925 Nr. 8
Gesetz vom 30. Jänner 1961 über die Landesund Kommunalsteuern, LGBl. 1961 Nr. 7
Gesetz vom 13. November 1974 über den Erwerb von unbeweglichem Vermögen, LGBl. 1975 Nr. 5
Die gesetzlichen Bestimmungen über Strafverfahren für jugendliche Rechtsbrecher wurden im Gesetz über das Strafverfahren in Jugendstrafsachen vom 20. Mai 1987, LGB1. 1988, Nr. 39, erlassen.
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 8 der Konvention
– in Bezug auf Homosexualität zurückgezogen mit BGBl. Nr. 36/1993
– in Bezug auf den Status unehelicher Kinder und in Bezug auf den Status der Frau im Ehe- und Familienrecht zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 59/2000 )
Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert das Fürstentum Liechtenstein den Vorbehalt, daß der Anspruch auf Achtung des Familienlebens, wie er in Artikel 8 der Konvention gewährleistet wird, entsprechend den derzeit in der Verordnung vom 9. September 1980 (LGBl. 1980 Nr. 66) verankerten Grundsätzen in bezug auf Fremde ausgeübt werden soll.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 5 der Konvention vollständig zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 68/2012 )
1. Die Regierung von Malta erklärt ihre Absicht, Artikel 6 Absatz 2 der Konvention dahingehend auszulegen, daß der genannte Absatz nicht untersagt, daß durch ein bestimmtes Gesetz jeder auf Grund dieses Gesetzes angeklagten Person die Beweislast für bestimmte Tatbestände auferlegt wird.
2. Im Hinblick auf Artikel 64 der Konvention und in dem Bestreben, jede Ungewißheit hinsichtlich der Anwendung des Artikels 10 der Konvention zu vermeiden, erklärt die Regierung Maltas, daß es nach der maltesischen Verfassung zulässig ist, den öffentlich Bediensteten hinsichtlich der Freiheit ihrer Meinungsäußerungen Beschränkungen aufzuerlegen, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft billigerweise gerechtfertigt erscheinen. Die Vorschriften für das Verhalten der öffentlich Bediensteten Maltas untersagen ihnen, sich während der Dienststunden beziehungsweise in den Amtsräumlichkeiten an politischen Diskussionen oder sonstigen politischen Tätigkeiten aktiv zu beteiligen.
3. Die Regierung von Malta erklärt im Hinblick auf Artikel 64 der Konvention, daß der in Artikel 2 Absatz 2 lit. a der Konvention anerkannte Grundsatz der Notwehr in Malta in dem in den Bestimmungen von Artikel 238 Absatz (a) und (b) des Strafgesetzbuches von Malta vorgesehenen Ausmaß auch auf die Verteidigung von Sachen Anwendung finden wird; der Text dieses Artikels sowie des ihm vorhergehenden Artikels folgen hier.
„237. Eine Gesetzesübertretung liegt nicht vor, wenn die Tötung oder die Verletzungen vom Gesetz oder von der zuständigen Behörde angeordnet oder zugelassen wurden oder wenn sie durch die unmittelbar vorliegende Notwendigkeit einer gerechtfertigten Verteidigung der eigenen Person oder eines anderen veranlaßt wurden.
238. Der Begriff der unmittelbar vorliegenden Notwendigkeit einer gerechtfertigten Verteidigung umfaßt u. a. folgende Fälle:
Vorbehalte und Erklärungen:
1. Die Republik Moldau erklärt, dass sie nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen der Konvention in Bezug auf Handlungen und Unterlassungen der Organe der selbsternannten Republik Transnistrien innerhalb des derzeit von diesen Organen kontrollierten Gebietes zu gewährleisten, solange der Konflikt in der Region nicht endgültig beigelegt ist.
2. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 4 dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, im Einklang mit Art. 27 des Strafgesetzbuches Strafurteile in Form von Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug zu vollstrecken und gemäß Art. 30 des Verwaltungsstrafgesetzes auch Verwaltungsstrafen in Form von Zwangsarbeit zu vollstrecken. Dieser Vorbehalt ist ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam.
3. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 3 dahingehend, dass sie die Gültigkeitsdauer eines vom Staatsanwalt ausgestellten Haftbefehls verlängert, wie dies in Art. 25 der Verfassung der Republik Moldau, Art. 78 der Strafprozessordnung und Art. 25 des Gesetzes Nr. 902-XII über die Prokuratur der Republik Moldau vom 29. Jänner 1992 festgelegt iSt. Der Vorbehalt ist sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam.
4. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, über Soldaten Disziplinarstrafen in Form von Haftbefehlen, die von Vorgesetzten erlassen werden, zu verhängen, wie dies in den Art. 46, 51 bis 55, 57 bis 61 und 63 bis 66 der auf Grund des Gesetzes Nr. 776-XIII vom 13. März 1996 erlassenen Disziplinarvorschriften der Streitkräfte vorgesehen ist.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Moldau beehrt sich, gemäß Art. 64 der Konvention die Artikel jener Gesetze, die mit bestimmten Vorschriften der Konvention nicht übereinstimmen, inhaltlich darzulegen.
Vorbehalt zu Art. 4:
Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 4 dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, im Einklang mit Art. 27 des Strafgesetzbuches Strafurteile in Form von Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug zu vollstrecken und gemäß Art. 30 des Verwaltungsstrafgesetzes auch Verwaltungsstrafen in Form von Zwangsarbeit zu vollstrecken.
Art. 27 – Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug
„Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug kann für einen Zeitraum zwischen zwei Monaten und zwei Jahren verhängt werden und ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Justizbehörde vom Verurteilten entweder an seinem Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort in dem Gebiet, in dem er für gewöhnlich seinen Wohnsitz hat, zu verrichten.
Von dem auf diese Weise durch den Verurteilten erworbenen Einkommen sind nach einer Entscheidung der Justizbehörde zwischen 5% und 10% vom Staat einzubehalten.
Sofern Personen als arbeitsunfähig eingestuft werden, kann die Justizbehörde die Zwangsarbeit durch eine Geldstrafe, die der Hälfte des monatlichen Mindesteinkommens für die Verrichtung einer solchen Zwangsarbeit entspricht oder durch eine öffentliche Verwarnung ersetzen.
Kann der Verurteilte eine Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug, die er an seinem Arbeitsplatz zu verrichten hat, nicht entsprechend ausführen, so kann die Justizbehörde vom Innenministerium oder einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder Arbeitsverbänden ersucht werden, die Strafe an einem anderen Ort, der von den betreffenden Stellen zu bestimmen ist, ohne Zwangsarbeit verbüßen zu lassen, sofern dies in dem Gebiet geschieht, in dem der Verurteilte für gewöhnlich seinen Wohnsitz hat.
Kommt der zu einer Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug Verurteilte seiner Pflicht zur Verbüßung der Strafe absichtlich nicht nach, so kann die Justizbehörde die Zeit der nicht geleisteten Zwangsarbeit durch eine ebenso lange Freiheitsstrafe ersetzen.
Der Vollzug einer Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug ist in den Gesetzen der Republik Moldau geregelt.“
Art. 30 – Zwangsarbeit
„Die Zwangsarbeit wird für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten verhängt und von der Person, die die Verwaltungsstrafe begangen hat, an ihrem ständigen Arbeitsplatz verrichtet, wobei 20% des Gehalts vom Staat einzubehalten sind.
Die Zwangsarbeit ist von einer Justizbehörde anzuordnen.
Der Mindestzeitraum für die Zwangsarbeit beträgt 15 Tage, sofern in den Gesetzen der Republik Moldau nichts anderes bestimmt ist.“
Vorbehalte zu Art. 5:
A. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 3 dahingehend, dass sie die Gültigkeitsdauer eines von einem Mitglied des nationalen Rechtsdienstes ausgestellten Haftbefehls verlängert, wie dies in Art. 25 der Verfassung der Republik Moldau, Art. 78 der Strafprozessordnung und Art. 25 des Gesetzes Nr. 902-XII über die Prokuratur der Republik Moldau vom 29. Jänner 1992 festgelegt iSt. Der Vorbehalt ist sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam.
Art. 25 – Die Freiheit des Einzelnen und die persönliche Sicherheit
Art. 78 – Untersuchungshaft
„Die Untersuchungshaft wird in Übereinstimmung mit Art. 6 dieses Gesetzes im Hinblick auf Straftaten verhängt, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsieht. In Ausnahmefällen kann eine solche Haft bei Straftaten verhängt werden, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr vorsieht.
Minderjährige, die festgenommen werden oder über die die Untersuchungshaft verhängt wird, müssen getrennt von Erwachsenen und verurteilten Minderjährigen untergebracht werden. Die Untersuchungsbehörden sind verpflichtet, die Eltern oder den Vormund über die Untersuchungshaft bzw. Festnahme unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
In allen Fällen der Untersuchungshaft ist dem Verhafteten die Möglichkeit zu geben, auf sein Verlangen und so bald wie möglich mit zwei Personen Telefongespräche über seine Festnahme zu führen.
Im Zusammenhang mit Personen, die beschuldigt werden, Straftaten begangen zu haben, die in Art. 61 bis 71, Art. 72 Teil 2, Art. 74 bis 76, 78, 81, Art. 82 Teil 1, Art. 83 bis 89, 95, 102, 103, Art. 106 Teil 2, Art. 116-1, Art. 119 Teil 2 und 3, Art. 120 Teil 2 und 3, Art. 121, Art. 122 Teil 3, Art. 122-1, Art. 123 Teil 3, Art. 123-1, Art. 125 Teil 2, 3 und 4, Art. 127, Art. 160-2 Teil 2, Art. 187 Teil 2, Art. 187-1, Art. 188, Art. 190 Teil 2, Art. 191 Teil 2, Art. 193 Teil 2, Art. 206-1, 206-2, Art. 213 Teil 2, Art. 221 Teil 2, Art. 225-1 Teil 2, Art. 225-2 Teil 2 und 3, Art. 225-3, Art. 225-4 Teil 2, Art. 227-1, Art. 230-1 Teil 2, Art. 239 Punkt 2 und 3, Art. 241 Punkt 2 und 3, Art. 243 Punkt 2, Art. 248 Punkt 2 und 4, Art. 249, Art. 250 Punkt 2, Art. 252 Punkt 3, Art. 256 Punkt 6, Art. 258 Punkt 4, Art. 260 Punkt 3, Art. 262, Art. 263 Punkt 2 und Art. 264-268 des Strafgesetzbuches festgelegt sind, kann die Untersuchungshaft einfach aus Gründen der Gefährlichkeit der Straftat verhängt werden.
Verhaftungen sind auf Grund eines vom Staatsanwalt für einen maximalen Zeitraum von 30 Tagen erlassenen Haftbefehls vorzunehmen. Bei der Behandlung eines Falles, der die Erlassung eines Haftbefehls erfordert, ist der Staatsanwalt verpflichtet, alle Unterlagen, die die Gründe für die Verhaftung darlegen, genau zu prüfen und gegebenenfalls den Verdächtigen oder Beschuldigten einzuvernehmen; eine solche Einvernahme ist jedenfalls durchzuführen, wenn der letztgenannte minderjährig ist.
Der Generalstaatsanwalt, sein Stellvertreter, Bezirks- und Kommunalstaatsanwälte und gleichrangige Beamte sind ermächtigt, Haftbefehle zu erlassen. Ist kein Bezirks- oder Kommunalstaatsanwalt oder gleichrangiger Beamter vorhanden, können deren Stellvertreter einen Haftbefehl für fünf Tage erlassen.
Die kommunalen oder sonstigen Staatsanwälte können diese Frist auf maximal 30 Tage verlängern. Eine weitere Verlängerung der Haftdauer hat gemäß den Bestimmungen des Art. 79 dieses Gesetzes zu erfolgen.
Im Haftbefehl sind Datum und Ort der Erlassung sowie der Name und Dienstgrad des Staatsanwaltes, der den Haftbefehl erlässt, die Untersuchungsergebnisse über den Verhafteten, die Umstände der Begehung der Tat und ihre offizielle Bezeichnung nach dem Strafgesetzbuch, die Gründe für die Verhaftung, die Gültigkeitsdauer des Haftbefehls sowie das ausführende Organ anzugeben.
Die betreffende Person ist während der Vernehmung, die in Anwesenheit eines Anwalts zu erfolgen hat, der entweder von der betreffenden Person ausgewählt oder innerhalb von zwölf Stunden ab dem Zeitpunkt der Festnahme von Amts wegen ernannt wird, unverzüglich über die Haftgründe zu informieren. Gleichzeitig ist dem Verhafteten die Möglichkeit eines Rechtsmittelverfahrens darzulegen.
Eine Person, in Bezug auf die der Haftbefehl auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gemäß Art. 195-2 dieses Gesetzes aufgehoben wurde, kann für dieselbe Straftat nur dann neuerlich verhaftet werden, wenn neues Beweismaterial, das eine solche Verhaftung erforderlich macht, gefunden wird. Eine wiederholte Inhaftierung als Strafmaßnahme kann Gegenstand einer allgemeinen gerichtlichen Berufung sein.
§ 9 dieses Gesetzes legt die Behandlung von Untersuchungshäftlingen in Haftanstalten fest.“
Art. 25 – Genehmigung der Einschränkung der Rechte von Staatsbürgern
B. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, über Soldaten Disziplinarstrafen in Form von Haftbefehlen, die von Vorgesetzten erlassen werden, zu verhängen, wie dies in den Art. 46, 51 bis 55, 57 bis 61 und 63 bis 66 der auf Grund des Gesetzes Nr. 776-XIII vom 13. März 1996 erlassenen Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte vorgesehen ist.
Art. 46
„Folgende Strafen können über Wehrpflichtige verhängt werden:
Art. 51
Der Kompaniekommandant hat das Recht:
Art. 52
Art. 53
Der Regimentskommandant hat das Recht:
Art. 54
Der Brigadekommandant hat über die dem Regimentskommandanten zustehenden Rechte hinaus das Recht, bei Soldaten und Wachtmeistern die Inhaftierung als Strafe bis zu zehn Tagen zu verhängen.
Art. 55
Bei Militärpersonen, die auf Grund eines Vertrages verpflichtet wurden, können die folgenden Disziplinarstrafen zur Anwendung kommen:
Art. 57
Der Kompaniekommandant hat das Recht:
Art. 58
Art. 59
Der Regimentskommandant hat das Recht:
Art. 60
Der Brigadekommandant hat neben den Rechten des Art. 59 ebenfalls das Recht:
Art. 61
Bei Offizieren können folgende Disziplinarstrafen zur Anwendung kommen:
Art. 63
Art. 64
Der Regimentskommandant hat neben den in Art. 63 vorgesehenen Rechten das Recht, bei rangniedrigeren Offizieren die Inhaftierung bis zu fünf Tagen als Strafe zu verhängen.
Art. 65
„Zusätzlich zu den in Art. 64 aufgezählten Befugnissen sind Brigadekommandanten auch befugt:
Art. 66
„Zusätzlich zu den in Art. 65 aufgezählten Befugnissen sind Vizeverteidigungsminister, Vizeinnenminister, Vizeminister für nationale Sicherheit und stellvertretende Leiter der Abteilung für Zivilschutz und Ausnahmesituationen befugt:
a) über rangniedrigere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens zehn Tagen und über ranghöhere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens fünf Tagen zu verhängen;
b) von den stellvertretenden Kommandanten militärischer Einheiten abwärts Offiziere um einen Dienstrang zurückzustufen.“
Bis zur vollständigen Einrichtung der territorialen Integrität der Republik Moldau, gelten die Bestimmungen des Protokolls nur auf dem Gebiet, welches von der Regierung der Republik Moldau kontrolliert wird.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats anlässlich seiner 994(bis) Sitzung vom 9. Mai 2007 beschlossen, Montenegro mit Wirkung vom 6. Juni 2006 als Vertragspartei der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu betrachten.
Die Niederlande haben den Geltungsbereich der Konvention mit Wirkung vom 31. Dezember 1955 auf die Niederländischen Antillen und Surinam ausgedehnt.
Die Regierung der Republik Polen erklärt, dass sie die Änderungen, eingeführt durch das Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention gemäß den Bestimmungen des Art. 59 Abs. 3 der genannten Konvention, gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung von Verträgen, enthalten in Art. 28 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, interpretiert.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates hat Portugal die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten am 28. November 1974 beziehungsweise am 9. November 1978 ratifiziert und zwar Portugal in der Fassung der Zusatzprotokolle Nr. 3 *) und Nr. 5 **), wobei es folgende Vorbehalte erklärt hat:
I. Artikel 5 der Konvention wird nur nach Maßgabe der Artikel 27 und 28 der Militärdisziplinarvorschriften angewendet, die Festnahmen für Militärpersonen vorsehen.
Artikel 27 und 28 der Militärdisziplinarvorschriften lauten jeweils:
Artikel 27:
Artikel 28:
„Strenger Arrest besteht in der Einschließung des Täters in den hiezu bestimmten Räumlichkeiten.“
II. Artikel 7 der Konvention wird nur nach Maßgabe von Artikel 309 der Verfassung der Republik Portugal angewendet, der die Anklage und Verurteilung von Beamten und Bediensteten der Staatspolizei vorsieht (PIDE-DGS).
Artikel 309 der Verfassung lautet:
Artikel 309:
[Das Gesetz Nr. 8/75 legt die Strafen fest, die bei den Beamten, Funktionären und Mitarbeitern der ehemaligen Sicherheitsgeneraldirektion (früher Internationale Polizei und Staatspolizei) anzuwenden sind, die nach dem 25. April 1974 aufgelöst wurde, und bestimmt, daß in solchen Fällen ein Militärgericht zuständig ist.]
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 10, 11 und 4 Abs. 3 lit. b der Konvention zurückgezogen mit BGBl. Nr. 353/1987 .)
Art. 1 der Verordnung Nr. 976/1968 vom 23. Oktober 1968 bestimmt: Für Verletzungen der militärischen Disziplin, die unter die militärischen Vorschriften fallen, können die kommandierenden Offiziere und Oberkommandierenden über Wehrdiener die Disziplinarstrafe des Arrests für die Dauer bis zu fünfzehn Tagen verhängen.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 5 der Konvention zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 108/2006 )
Die Russische Föderation erklärt in Übereinstimmung mit Art. 64 der Konvention, dass die Bestimmungen des Art. 5, Abs. 3 und 4 der Anwendung der nachstehenden Gesetzesbestimmungen der Russischen Föderation nicht entgegenstehen:
Die Gültigkeitsdauer dieser Vorbehalte ist der für die Einführung von Änderungen der Gesetzesvorschriften der Russischen Föderation, die die Unvereinbarkeiten zwischen den genannten Bestimmungen und den Bestimmungen der Konvention vollständig beseitigen werden, vorgesehene Zeitraum.
STRAFPROZESSORDNUNG DER RSFSR (Auszüge) *)
angenommen anlässlich der dritten Sitzung des Obersten Sowjet der RSFSR (5. Einberufung) am 27. Oktober 1960 („Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR“, 1960, Nr. 40, Seite 593)
Art. 11, Abs. 1 Persönliche Unverletzlichkeit
Niemand darf außer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder auf Anordnung des Staatsanwalts verhaftet werden (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 8. August 1983; des Gesetzes der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992; des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1983, Nr. 32, Seite 1153 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 1389; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1996, Nr. 25, Seite 2964).
Art. 89, Abs. 1 Anwendung vorbeugender Maßnahmen
Bestehen berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Beschuldigter sich einer Befragung, Voruntersuchung oder einer Hauptverhandlung entziehen wird oder die Wahrheitsfindung in einer Streitsache behindern oder eine Straftat begehen wird sowie zur Sicherung des Strafvollzugs können die die Befragung durchführende Person, der Untersuchungsleiter, der Staatsanwalt und das Gericht eine der nachstehenden vorbeugenden Maßnahmen in Bezug auf den Beschuldigten anwenden: ein schriftliches Gelöbnis, einen bestimmten Ort nicht zu verlassen; eine durch den Beschuldigten selbst hinterlegte Kaution oder eine Kaution durch eine öffentliche Organisation; die Verhängung der Untersuchungshaft.
Art. 90 Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme in Bezug auf einen Verdächtigen
In Ausnahmefällen kann eine vorbeugende Maßnahme auch vor der Erhebung einer Anklage gegen eine Person angewendet werden, die im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben. In einem solchen Fall darf die Anklage nicht später als zehn Tage ab dem Zeitpunkt der Anwendung der vorbeugenden Maßnahme erhoben werden. Wird in diesem Zeitraum keine Anklage erhoben, so ist die vorbeugende Maßnahme aufzuheben.
Art. 92 Anordnung und Entscheidung hinsichtlich der Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme
Über die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme erlässt eine die Befragung durchführende Person, ein Untersuchungsleiter und ein Staatsanwalt eine begründete Anordnung und ein Gericht eine begründete Entscheidung, in der die Straftat, der der Betreffende verdächtigt wird sowie die Gründe, die für die Wahl der angewendeten vorbeugenden Maßnahme ausschlaggebend waren, dargelegt werden. Die Anordnung bzw. Entscheidung wird der betreffenden Person gleichzeitig mit einer Erläuterung der Vorgangsweise zur Erhebung einer Berufung gegen die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht.
Eine Kopie der Anordnung bzw. Entscheidung über die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme ist der betreffenden Person unverzüglich auszuhändigen (Wortlaut des Gesetzes der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii I Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 1389).
Art. 96 Verhängung der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft als vorbeugende Maßnahme wird in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Art. 11 dieses Gesetzes im Hinblick auf Straftaten verhängt, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsieht. In Ausnahmefällen kann eine solche vorbeugende Maßnahme bei Straftaten verhängt werden, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr vorsieht. (Wortlaut der Erlässe des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 10. September 1963, vom 21. Mai 1970, vom 17. April 1973, vom 15. Juli 1974, vom 11. März 1977 und vom 8. August 1983; der Gesetze der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992, 29. April 1993 und vom 1. Juli 1993; der Bundesgesetze vom 1. Juli 1994, vom 17. Dezember 1995, vom 15. Juni 1996 und vom 21. Dezember 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1963, Nr. 36, Seite 661; 1970, Nr. 22, Seite 442; 1973, Nr. 16, Seite 353; 1974, Nr. 29, Seite 782; 1977, Nr. 12, Seite 257; und 1983, Nr. 32, Seite 1153 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 389, 1993, Nr. 22, Seite 789, Nr. 32, Seite 1231 – Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1994, Nr. 10, Seite 1109, 1995, Nr. 51, Seite 4973; 1996, Nr. 25, Seite 2964 und Nr. 52, Seite 5881).
Art. 96 Verfahren zur Inhaftierung von Personen, über die die Untersuchungshaft verhängt wurde
Das Verfahren zur Inhaftierung von Personen, über die die Untersuchungshaft als vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, ist in den Vorschriften (Polojenie) über die Untersuchungshaft vor der Hauptverhandlung festgelegt.
In jenen Fällen, in denen Personen, auf die sich der oben genannte Absatz dieses Artikels bezieht, sich bis zu drei Tage in einer Haftanstalt befinden, gelten für diese die Bestimmungen, die in den Verfahrensvorschriften für die kurzfristige Anhaltung von Personen, die im Verdacht stehen, eine strafbare Handlung begangen zu haben, festgelegt sind (wirksam mit Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 21. Mai 1970; Wortlaut der Erlässe des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 30. Dezember 1976 und 8. August 1983 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1970, Nr. 22, Seite 442; 1977, Nr. 1, Seite 2; 1983, Nr. 32, Seite 1153).
Art. 96 *) Zulässige Haftdauer von Untersuchungshäftlingen in Anstalten für vorläufige Verwahrung
Verdächtige und Beschuldigte, über die als vorbeugende Maßnahme die Untersuchungshaft verhängt wurde, dürfen nicht länger als drei Tage in einer Anstalt für vorläufige Verwahrung festgehalten werden.
Verdächtige und Beschuldigte, die in einem Untersuchungsgefängnis fest gehalten werden, können in eine Anstalt für vorläufige Verwahrung überstellt werden, wenn dies für die Durchführung der Ermittlungen und für eine gerichtliche Untersuchung von Fällen außerhalb der Grenzen des bewohnten Gebietes, in dem sich das Untersuchungsgefängnis befindet und von dem die betreffenden Personen nicht jeden Tag abgeholt werden können, notwendig iSt. Eine solche Überstellung kann für die Dauer der Untersuchungen und gerichtlichen Verfahren erfolgen, nicht jedoch für länger als zehn Tage innerhalb eines Monats (wirksam durch Verordnung des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 21. Mai 1970; Wortlaut des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1970, Nr. 22, Seite 442; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1996, Nr. 25, Seite 2964).
Art. 97 Zulässige Dauer der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft während der Ermittlungen in einer Strafsache darf nicht länger als zwei Monate dauern. Dieser Zeitraum kann bis zu drei Monate von einem Staatsanwalt in einem Bezirk oder einer Stadt, einem Militärankläger einer Garnison, strategischen Einheit oder mehreren Einheiten und vergleichbarer Ankläger verlängert werden, wenn es nicht möglich ist, die Ermittlungen abzuschließenund es keine Gründe für eine Änderung der vorbeugenden Maßnahme gibt. Eine weitere Verlängerung auf bis zu sechs Monate ab dem Beginn der Untersuchungshaft kann nur auf Grund der besonderen Komplexität des Falles durch einen Staatsanwalt eines Mitglieds der Russischen Föderation, einem Ankläger eines Militärbezirks, einer Gruppierung der Streitkräfte, der Seestreitkräfte, der Strategischen Raketenstreitkräfte, des Bundesgrenzdienstes der Russischen Föderation oder vergleichbare Ankläger erfolgen.
Eine Verlängerung der Dauer der Untersuchungshaft auf über sechs Monate ist in Ausnahmefällen und ausschließlich bei Personen, die eines schweren Verbrechens angeklagt sind, zulässig. Eine solche Verlängerung wird durch einen Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation (bis zu einem Jahr) und durch den Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation (bis zu 18 Monate) veranlasst.
Eine weitere Verlängerung der Haftdauer ist nicht zulässig, und der in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte ist unverzüglich freizulassen.
Die Unterlagen über die abgeschlossene Untersuchung in einer Strafsache sind dem Beschuldigten und seinem Verteidiger spätestens einen Monat vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft wie sie im zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehen ist, zur Einsichtnahme vorzulegen. Ist der Beschuldigte nicht in der Lage, die Unterlagen in der Strafsache vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft einzusehen, so können der Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation, ein Staatsanwalt eines Mitglieds der Russischen Föderation, ein Ankläger eines Militärbezirks, einer Gruppierung militärischer Streitkräfte, der Seestreitkräfte, der Strategischen Raketenstreitkräfte, des Bundesgrenzdienstes der Russischen Föderation und vergleichbare Ankläger beim Richter des „oblast“, „kray“ oder eines vergleichbaren Gerichts einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist stellen, der Antrag muss spätestens fünf Tage vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft gestellt werden.
Spätestens nach fünf Tagen ab dem Tag, an dem der Antrag eingegangen ist, trifft der Richter eine der nachstehenden Entscheidungen:
Nach demselben Verfahren kann die zulässige Dauer der Untersuchungshaft verlängert werden, wenn es notwendig ist, dem Ersuchen des Beschuldigten oder seines Verteidigers auf Weiterführung der Voruntersuchung zu entsprechen.
Weist ein Gericht einen Fall bei dem die Frist für die Untersuchungshaft des Beschuldigten abgelaufen ist, die Umstände des Falles aber eine Änderung der vorbeugenden Maßnahme in Form der Untersuchungshaft ausschließen, an den Staatsanwalt zur neuerlichen Untersuchung zurück, so ist die Dauer der Untersuchungshaft vom Staatsanwalt, der die Untersuchung leitet, um bis zu einen Monat ab dem Zeitpunkt, ab dem die Strafsache bei ihm einlangt, zu verlängern. Jede weitere Verlängerung der Haftdauer berücksichtigt die von dem Beschuldigten vor der Weiterleitung des Falles an das Gericht in Untersuchungshaft verbrachte Zeitspanne und erfolgt in der Art und Weise und mit den Einschränkungen wie sie im ersten und zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehen sind.
Eine Verlängerung der zulässigen Dauer der Untersuchungshaft gemäß diesem Artikel stellt einen Berufungsgrund gegen die Untersuchungshaft bei Gericht dar und begründet eine gerichtliche Überprüfung ihrer Gesetzmäßigkeit und Berechtigung nach dem in Art. 220 und 220 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 11. Dezember 1989; des Gesetzes der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992; des Bundesgesetzes vom 31. Dezember 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1989, Nr. 50, Seite 1478 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 1389; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1997, Nr. 1, Seite 4).
Art. 101 Aufhebung bzw. Änderung einer vorbeugenden Maßnahme
Eine vorbeugende Maßnahme ist aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig ist oder andernfalls in eine strengere oder mildere umzuwandeln, wenn die Umstände des Falles dies erfordern. Die Aufhebung bzw. Änderung einer vorbeugenden Maßnahme erfolgt durch eine begründete Anordnung des Ermittlungsorgans, des Untersuchungsleiters oder des Staatsanwalts, oder durch eine begründete richterliche Entscheidung nachdem der Fall an ein Gericht verwiesen wurde.
Die Aufhebung bzw. Änderung einer auf Anweisung des Staatsanwalts getroffenen vorbeugenden Maßnahme durch das Ermittlungsorgan oder durch den Untersuchungsleiter, ist nur mit Zustimmung des Staatsanwalts zulässig.
Art. 122 Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist
Ein Ermittlungsorgan ist berechtigt, eine Person, die einer Straftat verdächtigt ist, die mit Freiheitsstrafe bedroht ist, in Untersuchungshaft zu nehmen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
Bei Vorliegen anderer Indizien, die den Verdacht nahe legen, dass die Person eine Straftat begangen hat, kann sie nur verhaftet werden, wenn sie einen Fluchtversuch unternommen hat oder wenn sie keinen ständigen Wohnsitz hat oder wenn ihre Identität nicht festgestellt worden ist.
Bei jeder Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist, ist vom ermittelnden Beamten ein Protokoll aufzunehmen, in dem die Gründe und Beweggründe sowie Tag, Zeit, Jahr und Monat, der Ort der Festnahme, die Erklärungen des Festgenommenen und der Zeitpunkt der Aufnahme des Protokolls anzugeben sind, und der Beamte hat den Staatsanwalt innerhalb von 24 Stunden davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das Protokoll über die Verhaftung ist von der Person, die es aufgenommen hat und vom Festgenommenen zu unterzeichnen. Der Staatsanwalt hat innerhalb von 48 Stunden, nachdem er von der Verhaftung in Kenntnis gesetzt wurde, über den Festgenommenen die Untersuchungshaft zu verhängen oder seine Freilassung zu veranlassen (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 30. Dezember 1976, – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1977, Nr. 1, Seite 2).
DISZIPLINARVORSCHRIFTEN FÜR DIE STREITKRÄFTE DER RUSSISCHEN FÖDERATION – (Auszüge) **)
(Angenommen mit Erlass Nr. 2140 des Präsidenten der Russischen Föderation, vom 14. Dezember 1997 [Sammlung von Erlässen und Entscheidungen des Präsidenten und der Regierung der Russischen Föderation,1993, Nr. 51, Seite 4931]
„51. Folgende Strafen können über Soldaten und Seeleute verhängt werden:
„52. Folgende Strafen können über Reserveunteroffiziere verhängt werden:
„53. Folgende Strafen können über zeitverpflichtete Unteroffiziere verhängt werden:
Die unter Buchstabe c dieses Artikels und unter Buchstabe c bis e des Art. 51 angeführten Strafen dürfen nicht über weibliche Soldaten, Seeleute und Unteroffiziere verhängt werden.“
„62. Folgende Strafen können über Offiziere verhängt werden:
Die unter Buchstabe c dieses Artikels angeführte Strafe darf nicht über weibliche Offiziere verhängt werden.“
_______________
*) Die zitierten Art. und Teile von Artikeln der Strafprozessordnung der RSFSR sind jene, auf die in den von der Russischen Föderation zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gemachten Vorbehalte Bezug genommen wird.
Die Auszüge beinhalten in ihrem Wortlaut alle Änderungen und Ergänzungen mit Stand vom 1. Oktober 1997. Die offiziellen Quellen, in denen sie veröffentlicht sind, sind in den zitierten Artikeln angegeben.
**) Die zitierten Artikel der Disziplinarvorschriften der Russischen Föderation sind jene, auf die in den von der Russischen Föderation zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gemachten Vorbehalte Bezug genommen wird.
Der Wortlaut der Auszüge entspricht der Version vom 1. Juli 1997.
Die Russische Föderation erklärt:
Die Russische Föderation erklärt, dass die Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der Konvention, abgeändert durch Art. 8 des Protokolls nicht das Recht einer betroffenen Hohen Vertragspartei ausschließt, zu verlangen, dass, wenn der gewählte Richter in dieser Hinsicht kein Mitglied des Ausschusses ist, dass er oder sie die Möglichkeit erhalten, die Stelle eines der Mitglieder des Ausschusses einzunehmen.
Die Russische Föderation erklärt, dass keine Bestimmung des Protokolls vor seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 19 angewandt wird.
Unter Bekräftigung ihres festen Vorsatzes, keinerlei Abweichung zu den eingegangenen Verpflichtungen vorzusehen oder zu ermächtigen, fühlt sich die Regierung der Republik San Marino dennoch verpflichtet, zu unterstreichen, daß die Tatsache, ein Staat von geringer territorialer Ausdehnung zu sein, eine besondere Aufmerksamkeit in Angelegenheiten des Aufenthalts, der Beschäftigung und der Sozialmaßnahmen für Ausländer erfordert, selbst wenn diese nicht unter die Europäische Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle fallen.
Zu den Bestimmungen von Artikel 11 der Konvention über das Recht, Gewerkschaften zu gründen, erklärt die Regierung der Republik San Marino, daß in San Marino zwei Gewerkschaften bestehen und aktiv sind, daß die Artikel 2 und 4 des Gesetzes Nr. 7 vom 17. Februar 1961 über den Schutz des Arbeitsplatzes und der Arbeitnehmer vorsehen, daß Vereinigungen oder Geschwerkschaftsverbände bei Gericht angemeldet werden müssen und daß eine solche Eintragung dann erfolgen kann, wenn die Vereinigung mindestens sechs Kategorien von Arbeitnehmern und eine Mindestanzahl von 500 Mitgliedern umfaßt.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 5 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 552/1982 ; Vorbehalte und Erklärungen zu Art. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 108/2006 )
Die Republik Serbien zieht die Vorbehalte und die Erklärung gemäß Art. 57 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zurück, welche wie folgt lauten:
„Serbien und Montenegro bestätigt seine Bereitschaft, die in den Art. 5 und 6 der Konvention verankerten Rechte voll zu garantieren und erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 und 3 die Anwendung der Art. 75 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien (Gesetzblatt der Sozialistischen Republik Serbien Nr. 44/89, Gesetzblatt der Republik Serbien Nr. 21/90, 11/92, 6/93, 20/93, 53/93, 67/93, 28/94, 16/97, 37/97, 36/98, 44/98, 65/2001) und der Art. 61 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro (Gesetzblatt der Republik Montenegro Nr. 25/94, 29/94, 38/96, 48/99), die das Verfahren vor den Magistratsgerichten regeln, nicht beeinträchtigen.
Das in Art. 6 Abs. 1 verankerte Recht auf öffentliche Anhörung beeinträchtigt nicht die Anwendung des Grundsatzes, dass Gerichte in Serbien grundsätzlich keine öffentliche Anhörung vornehmen, wenn sie in Verwaltungsstreitigkeiten entscheiden. Der genannte Grundsatz ist in Art. 32 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten (Gesetzblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 46/96) der Republik Serbien enthalten.
Die relevanten Bestimmungen der in diesem Vorbehalt genannten Gesetze regeln die folgenden Angelegenheiten:
Die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 der Konvention gelten unbeschadet der Bestimmungen über die zwangsweise Anhaltung. Dieser Vorbehalt betrifft Art. 142 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes (Gesetzblatt der Bundesrepublik Jugoslawien No. 70/01.68/02) der Republik Serbien, das vorsieht, dass die Anhaltung verpflichtend ist, wenn jemand unter begründetem Verdacht steht, eine mit mehr als 40 Jahren Freiheitsentzug bedrohte strafbare Handlung begangen zu haben.
Serbien und Montenegro bestätigt seine Bereitschaft, die in den Art. 5 und 6 der Konvention verankerten Rechte voll zu garantieren und erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 und 3 die Anwendung der Art. 75 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien (Gesetzblatt der Sozialistischen Republik Serbien Nr. 44/89, Gesetzblatt der Republik Serbien Nr. 21/90, 11/92, 6/93, 20/93, 53/93, 67/93, 28/94, 16/97, 37/97, 36/98, 44/98, 65/2001) und der Art. 61 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro (Gesetzblatt der Republik Montenegro Nr. 25/94, 29/94, 38/96, 48/99), die das Verfahren vor den Magistratsgerichten regeln, nicht beeinträchtigen.
Das in Art. 6 Abs. 1 verankerte Recht auf öffentliche Anhörung beeinträchtigt nicht die Anwendung des Grundsatzes, dass Gerichte in Serbien grundsätzlich keine öffentliche Anhörung vornehmen, wenn sie in Verwaltungsstreitigkeiten entscheiden. Der genannte Grundsatz ist in Art. 32 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten (Gesetzblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 46/96) der Republik Serbien enthalten.
Die Bestimmungen von Art. 13 sind hinsichtlich der Rechtsmittel innerhalb der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs von Serbien und Montenegro solange nicht anwendbar, bis dieser Gerichtshof im Einklang mit den Art. 46 bis 50 der Verfassung des Staatenbundes Serbien und Montenegro (Gesetzblatt Serbiens und Montenegros Nr. 1/03) seine Tätigkeit aufnimmt.
Die relevanten Bestimmungen der in diesem Vorbehalt genannten Gesetze regeln die folgenden Angelegenheiten:
Unter Bezugnahme auf Artikel 64 Absatz 2 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 4. November 1950 in Rom und von der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik am 18. März 1992 ratifiziert wurde, beehrt sich die Tschechische und Slowakische Föderative Republik mitzuteilen, daß Artikel 17 des Gesetzes über bestimmte Dienstvorschriften für Heeresangehörige, Nr. 76/1959 der Gesetzessammlung, folgendermaßen lautet:
1. Die Disziplinarstrafen sind: Verweis, Strafen für geringfügige Vergehen, Freiheitsstrafe, Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad und bei Unteroffizieren auch Degradierung.
2. Disziplinarfreiheitsstrafen sind: Haft nach Dienstschluß, Haftstrafen und Hausarrest.
3. Das Höchstausmaß einer Disziplinarfreiheitsstrafe beträgt 21 Tage.
Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an die Konvention idF der Protokolle Nr. 3 und Nr. 5 gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien der Konvention idF der Protokolle sind; der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehalt und die abgegebenen Erklärungen wurden von der Slowakei und der Tschechischen Republik bestätigt.
Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Protokoll (Anm.: Protokoll 8) gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Protokolls sind.
Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert Spanien Vorbehalte bezüglich der Anwendung der folgenden Bestimmungen:
Gemäß Art. 64 der Konvention [Art. 57 seit dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11] behält sich Spanien die Durchführung der Art. 5 und 6 vor, insoweit sie mit dem Verfassungsgesetz 8/1998 vom 2. Dezember, den Kapiteln II und III der Überschrift III und Kapitel I, II, III, IV und V der Überschrift IV der Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte unvereinbar sein könnten, welche am 3. Februar 1999 in Kraft getreten sind.
Zu den Artikeln 5 und 6, soweit diese mit den Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte unvereinbar sind, wie diese im Buch 2 Teil XV und Buch 3 Teil XXIV der Militärstrafgesetzordnung festgelegt sind.
Kurze Erläuterung der einschlägigen Bestimmungen:
Die Militärstrafgesetzordnung sieht vor, daß die Bestrafung geringfügiger Vergehen direkt durch den offiziellen Vorgesetzten des Täters nach Klärung des Sachverhaltes angeordnet werden kann. Die Bestrafung schwerer strafbarer Handlungen unterliegt einer Untersuchung gerichtlicher Natur, in deren Verlauf der Angeklagte einvernommen werden muß. Die Strafen und die Befugnis zu deren Verhängung sind im Gesetz geregelt. In jedem Fall kann der Angeklagte bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegen die Strafe Berufung einlegen usw., bis zum Staatsoberhaupt.
Zu Artikel 11 insofern, als er mit Artikel 28 und 127 der Spanischen Verfassung unvereinbar ist.
Kurze Erläuterung der einschlägigen Bestimmungen:
Artikel 28 der Verfassung anerkennt das Recht auf Versammlung, sieht jedoch vor, daß das Gesetz die Ausübung dieses Rechts einschränken kann oder eine Ausnahme im Falle der Streitmächte oder anderer Körperschaften, die einer Militärdisziplin unterliegen, vorsehen kann und die Art seiner Ausübung bei Zivildienern zu regeln hat.
Artikel 127 Absatz 1 bestimmt, daß amtierende Richter, Gerichtsbeamte und Staatsanwälte keiner politischen Partei oder Gewerkschaft angehören dürfen und sieht vor, daß das System und die Modalitäten für die Berufsvereinigung dieser Gruppen gesetzlich festzulegen sind.
Spanien erklärt, daß es:
1. die Bestimmungen im letzten Satz des Artikels 10 Absatz 1 dahingehend auslegt, daß sie mit dem gegenwärtigen System, das die Organisation von Rundfunk- und Fernsehsendungen in Spanien regelt, vereinbar sind.
2. die Bestimmungen der Artikel 15 und 17 dahingehend auslegt, daß diese die Annahme von Maßnahmen ermöglichen, die in den Artikeln 55 und 116 der Spanischen Verfassung ins Auge gefaßt werden.
Spanien hat mit 2. Juni 1986 den anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu den Art. 5 und 6 erklärten Vorbehalt wie folgt teilweise abgeändert:
„Die im Buch 2 Teil XV und Buch 3 Teil XXIV der Militärstrafgesetzordnung festgelegten Bestimmungen der Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte werden durch das am 1. Juni 1986 in Kraft tretende Disziplinarrecht für die Streitkräfte, wie dieses im Grundgesetz 12/1985 vom 27. November – Buch 3 Teil II und Buch 4 Teile II, III und IV – festgelegt ist, ersetzt.
Das neue Gesetz ändert die früheren Bestimmungen insoweit ab, als die Dauer des Freiheitsentzuges, der ohne Einschreiten des Richters verhängt werden kann, verkürzt wird, und zwar durch die Anhebung der Personen während der Erhebungen auferlegten Sicherheitsleistungen.
Dennoch bekräftigt Spanien seine Vorbehalte zu den Art. 5 und 6, soweit diese mit den Bestimmungen der am 1. Juni 1986 in Kraft tretenden Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte unvereinbar sind, wie diese im Grundgesetz 12/1985 vom 27. November – Buch 3 Teil II und Buch 4 Teile II, III und IV – festgelegt sind.“
Unter Bezugnahme auf Artikel 64 Absatz 2 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 4. November 1950 in Rom und von der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik am 18. März 1992 ratifiziert wurde, beehrt sich die Tschechische und Slowakische Föderative Republik mitzuteilen, daß Artikel 17 des Gesetzes über bestimmte Dienstvorschriften für Heeresangehörige, Nr. 76/1959 der Gesetzessammlung, folgendermaßen lautet:
1. Die Disziplinarstrafen sind: Verweis, Strafen für geringfügige Vergehen, Freiheitsstrafe, Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad und bei Unteroffizieren auch Degradierung.
2. Disziplinarfreiheitsstrafen sind: Haft nach Dienstschluß, Haftstrafen und Hausarrest.
3. Das Höchstausmaß einer Disziplinarfreiheitsstrafe beträgt 21 Tage.
Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an die Konvention idF der Protokolle Nr. 3 und Nr. 5 gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien der Konvention idF der Protokolle sind; der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehalt und die abgegebenen Erklärungen wurden von der Slowakei und der Tschechischen Republik bestätigt.
Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Protokoll (Anm.: Protokoll 8) gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Protokolls sind.
Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert die Tschechische und Slowakische Föderative Republik einen Vorbehalt zu den Artikeln 5 und 6 dahingehend, daß diese Artikel der Verhängung disziplinärer Strafmaßnahmen nach Artikel 17 des Gesetzes Nr. 76/1959 der Gesetzessammlung über gewisse Dienstpflichten von Soldaten nicht entgegenstehen.
Die Tschechoslowakei hat am 8. April 1992 folgende weitere Erklärung abgegeben:
Unter Bezugnahme auf Artikel 64 Absatz 2 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 4. November 1950 in Rom und von der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik am 18. März 1992 ratifiziert wurde, beehrt sich die Tschechische und Slowakische Föderative Republik mitzuteilen, daß Artikel 17 des Gesetzes über bestimmte Dienstvorschriften für Heeresangehörige, Nr. 76/1959 der Gesetzessammlung, folgendermaßen lautet:
1. Die Disziplinarstrafen sind: Verweis, Strafen für geringfügige Vergehen, Freiheitsstrafe, Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad und bei Unteroffizieren auch Degradierung.
2. Disziplinarfreiheitsstrafen sind: Haft nach Dienstschluß, Haftstrafen und Hausarrest.
3. Das Höchstausmaß einer Disziplinarfreiheitsstrafe beträgt 21 Tage.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Türkei am 21. Juli 2016 gemäß Art. 15 Abs. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen notifiziert.
Die Türkei hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats gemäß Art. 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten betreffend die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen im Notstandsfall mitgeteilt, dass der Notstandsfall mit 19. Juli 2018 geendet hat. Gemäß Art. 15 Abs. 3 findet die Konvention somit wieder volle Anwendung.
1. Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie Abs. 13 Kapitel XV der Übergangsbestimmungen der Verfassung der Ukraine und den Art. 106 und 157 der Strafprozessordnung der Ukraine betreffend die Verhängung der Verwahrungshaft und den vom Staatsanwalt erlassenen Haftbefehl nicht entgegenstehen.
Diese Vorbehalte bleiben bis zur erfolgten Durchführung entsprechender Änderungen der Strafprozessordnung bzw. bis zur Annahme einer neuen ukrainischen Strafprozessordnung, jedoch nicht länger als bis zum 28. Juni 2001 in Kraft.
2. Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie den Abs. 50, 51, 52 und 53 des mittels Erlass Nr. 431 des Präsidenten der Ukraine vom 7. Oktober 1993 genehmigten Interimistischen Disziplinargesetzes der ukrainischen Streitkräfte über die Verhängung einer Arreststrafe als Disziplinarsanktion nicht entgegenstehen.
3. Die Ukraine anerkennt auf ihrem Hoheitsgebiet die uneingeschränkte Gültigkeit des Art. 6, Abs. 3 lit. d der Konvention hinsichtlich der Rechte des Angeklagten, die Ladung und Vernehmung von Zeugen (Art. 263 und 303 der ukrainischen Strafprozessordnung) zu erwirken und hinsichtlich der Rechte des Verdächtigen und im Vorverfahren beschuldigter Personen gemäß Art. 43, 431 und 142 des genannten Gesetzes Anträge auf Ladung und Vernehmung von Zeugen und auf einer Gegenüberstellung mit diesen zu stellen.
4. Die Bestimmungen des Art. 8 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie Abs. 13 Kapitel XV der „Übergangsbestimmungen“ der Verfassung der Ukraine und Art. 177 und 190 der Strafprozessordnung der Ukraine, die vom Staatsanwalt erlassene Haftbefehle und Durchsuchungsbefehle betreffen, nicht entgegenstehen.
Diese Vorbehalte bleiben bis zur erfolgten Durchführung entsprechender Änderungen der ukrainischen Strafprozessordnung bzw. bis zur Annahme einer neuen ukrainischen Strafprozessordnung, jedoch nicht länger als bis zum 28. Juni 2001 in Kraft.
Ergänzungen zu den Vorbehalten:
13. Das bestehende Verfahren für die Festnahme, Verwahrungs- und Untersuchungshaft von Personen, die einer Straftat verdächtig sind und das Verfahren zur Durchführung eines Augenscheins und einer Hausdurchsuchung und der Durchsuchung der Wohnung und sonstiger Vermögenswerte einer Person bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten der derzeitigen Verfassung in Geltung.
Art. 43 Der Beschuldigte und seine Rechte
Der Begriff „Beschuldigter“ bezeichnet eine Person, die nach dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren als beschuldigte Person vor Gericht gestellt werden soll. Nachdem er vor Gericht gestellt worden ist, wird der Beschuldigte als Angeklagter bezeichnet.
Der Beschuldigte hat das Recht, die gegen ihn erhobene Anklage zu erfahren, dazu auszusagen oder die Aussage und die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die Beiziehung eines Verteidigers zu erwirken und mit diesem vor der ersten Einvernahme zusammenzutreffen, Beweismaterial vorzulegen, Einwendungen zu machen, nach Abschluss der Vorerhebungen bzw. der Voruntersuchung in alle das Verfahren betreffende Akten Einsicht zu nehmen, an der Gerichtsverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht teilzunehmen, den Richter oder Geschworene abzulehnen, gegen die Handlungen und Entscheidungen der mit den Vorerhebungen betrauten Person, des Untersuchungsleiters, des Staatsanwalts, des Richters und des Gerichts Rechtsmittel zu erheben.
Der Angeklagte hat das Recht auf ein Schlusswort.
Art. 431. – Der Verdächtige
Als Verdächtige gelten:
Der Verdächtige hat das Recht, zu erfahren, welcher Tat er verdächtigt wird, auszusagen oder die Aussage und die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die Beiziehung eines Verteidigers zu erwirken und mit diesem vor der ersten Einvernahme zusammenzutreffen, Beweismaterial vorzulegen, Einwendungen zu machen und Beschwerden vorzubringen, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung durch den Staatsanwalt zu beantragen, gegen die Handlungen und Entscheidungen der mit den internen Erhebungen und Ermittlungen betrauten Person, des Untersuchungsleiters und des Staatsanwalts Rechtsmittel zu erheben.
Der Umstand, dass der Verdächtige über seine Rechte in Kenntnis gesetzt wurde, ist im Protokoll über seine Inhaftierung oder in der Entscheidung über die Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme festzuhalten.
Art. 106. Verhängung der Verwahrungshaft über eine Person, die einer Straftat verdächtig ist durch ein Ermittlungsorgan
Ein Ermittlungsorgan ist berechtigt, eine Person, die einer Straftat verdächtig ist, die mit Freiheitsstrafe bedroht ist, in Verwahrungshaft zu nehmen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
Bei Vorliegen anderer Indizien, die den Verdacht nahe legen, dass die Person eine Straftat begangen hat, kann sie nur verhaftet werden, wenn sie einen Fluchtversuch unternommen hat oder wenn sie keinen ständigen Wohnsitz hat oder wenn die Identität des Verdächtigen nicht festgestellt worden ist.
Bei jeder Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, ist vom ermittelnden Beamten ein Protokoll aufzunehmen, in dem die Gründe und Beweggründe sowie Tag, Zeit, Jahr und Monat, der Ort der Festnahme, die Erklärungen des Festgenommenen und der Zeitpunkt anzugeben sind, zu dem festgehalten wurde, dass der Verdächtige gemäß dem in Teil 2 Art. 21 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren über sein Recht, vor der ersten Einvernahme mit dem Verteidiger zusammenzutreffen, in Kenntnis gesetzt wurde. Der ermittelnde Beamte hat darüber hinaus den Staatsanwalt innerhalb von 24 Stunden von der Verhaftung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm auf sein Ersuchen die Urkunden, die Haftgründe bilden, zu übermitteln.
Das Protokoll über die Verhaftung ist von der Person, die es aufgenommen hat und vom Festgenommenen zu unterzeichnen.
Der Staatsanwalt hat innerhalb von 48 Stunden nachdem er von der Verhaftung in Kenntnis gesetzt wurde, über den Festgenommenen die Untersuchungshaft zu verhängen oder seine Freilassung zu veranlassen.
Der ermittelnde Beamte hat die Familie des Verdächtigen sofern sein Wohnsitz bekannt ist, von der Verhaftung zu informieren.
Art. 142. Information des Beschuldigten über seine Rechte während der Voruntersuchung
Wird gegen eine Person Anklage erhoben, so ist der Untersuchungsleiter verpflichtet, den Beschuldigten darüber zu informieren, dass er während der Voruntersuchung das Recht hat:
Der Untersuchungsleiter hält in der Anklageschrift fest, dass der Beschuldigte über seine Rechte informiert wurde und der Beschuldigte bestätigt dies mit seiner Unterschrift.
Art. 157. Die Pflichten des Staatsanwalts bei der Erlassung eines Haftbefehls
Der Staatsanwalt hat gegen einen Verdächtigen oder Beschuldigten bei Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Gründe einen Haftbefehl zu erlassen. Bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Erlassung eines Haftbefehls ist der Staatsanwalt verpflichtet, sämtliche relevanten Unterlagen und Urkunden gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls den Verdächtigen oder Beschuldigten persönlich zu vernehmen. Ist der Verdächtige oder Beschuldigte noch nicht volljährig, so ist eine solche Vernehmung obligatorisch.
Ein Haftbefehl kann erlassen werden vom Generalstaatsanwalt der Ukraine, den Staatsanwälten der Krim-Republik, der Verwaltungsgebiete (Oblasti), der Städte Kiew und Sewastopol, von gleichrangigen Staatsanwälten und ihren Stellvertretern sowie Staatsanwälten in Städten und Bezirken und gleichrangigen Staatsanwälten. Dies gilt auch für die Stellvertreter der Staatsanwälte in Städten und Bezirken mit über 150 000 Einwohnern sofern nicht in einer speziellen Weisung des Generalstaatsanwalts der Ukraine etwas anderes vorgesehen ist.
Art. 177. Gründe für eine Durchsuchung
Der Untersuchungsleiter hat eine Durchsuchung durchzuführen, wenn er über ausreichende Informationen für die Annahme verfügt, dass die bei der Tat verwendeten Werkzeuge, durch strafbare Handlungen erworbenes Vermögen und Wertgegenstände sowie andere Gegenstände und Urkunden, die zur Wahrheitsfindung in dem betreffenden Fall relevant sind, auf einem bestimmten Grundstück oder an einem bestimmten Ort oder bei einer bestimmten Person versteckt gehalten werden.
Der Untersuchungsleiter hat auch eine Durchsuchung durchzuführen, wenn er über ausreichende Informationen darüber verfügt, dass sich ein Täter auf einem bestimmten Grundstück oder an einem bestimmten Ort verborgen hält.
Die Durchsuchung kann auf Anordnung des Untersuchungsleiters nur mit Zustimmung des Staatsanwalts oder seines Stellvertreters durchgeführt werden.
In dringenden Fällen kann eine Durchsuchung ohne Zustimmung des Staatsanwalts durchgeführt werden, sofern der Staatsanwalt binnen 24 Stunden von der Durchsuchung und den dabei erzielten Ergebnissen in Kenntnis gesetzt wird.
Art. 190. Durchführung eines Augenscheins
Um Spuren einer strafbaren Handlung oder andere Beweisgegenstände zu finden und die Tatumstände sowie andere für den Fall relevante Umstände zu klären, hat der Untersuchungsleiter den jeweiligen Ort, das Grundstück sowie relevante Gegenstände und Urkunden in Augenschein zu nehmen.
In dringenden Fällen kann eine Besichtigung des Tatortes vor der Einleitung des Strafverfahrens durchgeführt werden. In derartigen Fällen, in denen ausreichende Gründe vorliegen, ist das Strafverfahren unmittelbar nach der Besichtigung des Tatortes einzuleiten.
Der Untersuchungsleiter fertigt ein Protokoll über die Ergebnisse des Augenscheins an.
Art. 263. Die Rechte des Beschuldigten während der Hauptverhandlung
Während der Gerichtsverhandlung hat der Beschuldigte das Recht,
Art. 303. Die Zeugenvernehmung
Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit weiterer noch nicht vernommener Zeugen zu vernehmen.
Bevor er zur Sache vernommen wird, ist jeder Zeuge zur Klärung seines Verhältnisses zum Beschuldigten und zum Opfer zu befragen und er ist aufzufordern, vollständig auszusagen.
Nachdem der Zeuge alles, was ihm zu dem Fall bekannt ist, gesagt hat, ist vom Staatsanwalt, dem Anklagevertreter, dem Opfer, dem Kläger und dem Beklagten im Zivilverfahren, dem Verteidiger, dem Anwalt des Beklagten im Zivilverfahren, dem Angeklagten, dem Richter und den Laienrichtern zu befragen.
Wird ein Zeuge auf Antrag des Staatsanwalts oder anderer an der Hauptverhandlung beteiligter Personen geladen, so beginnt der an der Hauptverhandlung Beteiligte, der die Ladung des Zeugen beantragt hat, als erster mit der Befragung des Zeugen. Ein vom Gericht selbst geladener Zeuge ist nach den allgemeinen Verfahrensregeln zu vernehmen.
Während der Befragung des Zeugen durch die Verfahrensteilnehmer, ist das Gericht berechtigt, an den Zeugen zur Klarstellung und Ergänzung der von ihm gegebenen Antworten Fragen zu stellen.
Zeugen, die vernommen wurden, bleiben im Gerichtssaal und dürfen ohne Zustimmung des Vorsitzenden vor Ende der Verhandlung den Saal nicht verlassen.
Absätze 50, 51, 52 und 53 des Interimistischen Disziplinargesetzes der ukrainischen Streitkräfte
„50. Der Leiter des sozialpsychologischen Dienstes – der stellvertretende Kommandant der Brigade (des Regiments, des selbständigen Bataillons oder Schiffskommandant der Klassen 1 und 2) ist verpflichtet:
(…) an Maßnahmen mitzuwirken, um Straftaten im Personalbereich zu verhindern, die militärische Disziplin und den Korpsgeist zu stärken und dazu beizutragen, dass der Moral und Menschlichkeit in den Beziehungen zwischen den Militärangehörigen hoher Stellenwert eingeräumt wird;“
„51. Der stellvertretende Kommandant der Brigade (des Regiments, des selbständigen Bataillons), der für die waffenmäßige Ausrüstung (der Pioniere und Luftstreitkräfte) zuständig ist oder der Kommandant einer technischen Einheit ist sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten für (…) die Einsatzbereitschaft der ihm direkt unterstehenden Untereinheiten und Dienste, die militärische Aus- und Weiterbildung, die militärische Disziplin (…) verantwortlich.“
„52. Der stellvertretende Kommandant einer Brigade (eines Regiments, selbständigen Bataillons), der für die waffenmäßige Ausrüstung (der Pioniere und des technischen Dienstes) zuständig ist und der Leiter einer technischen Einheit sind verpflichtet:
(…)
In einer Militäreinheit, in der kein stellvertretender, für die waffenmäßige Ausrüstung zuständiger Kommandant dem Stab angehört, werden seine Aufgaben vom Leiter des Straßentransportdienstes oder vom Leiter der technischen Dienste der Militäreinheit übernommen. Er untersteht dem Kommandanten der Militäreinheit und ist der Personalleiter der ihm direkt unterstehenden Untereinheiten und Dienste.“
„53. Der stellvertretende Kommandant einer Brigade (eines Regiments) im rückwärtigen Gebiet ist für (…) die militärische Ausbildung, Weiterbildung, militärische Disziplin (…) verantwortlich (…);“
Die Ukraine hat am 9. Juni 2015 gemäß Art. 15 Abs. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( BGBl. Nr. 210/1958 idgF, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 68/2012 ) gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen in gewissen Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk notifiziert.
Am 4. November 2015 hat die Ukraine ergänzend erklärt in welchen Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk sie die Konventionsrechte ausgesetzt hat.
(Anm:: Vorbehalt zu Art. 6 der Konvention zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 108/2006 )
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat den Geltungsbereich der Konvention am 23. Oktober 1953 auf Bermuda, die Cayman-Inseln, die Falkland-Inseln, Gibraltar, die Insel Man, die Inseln über dem Wind (Grenada), die Inseln unter dem Wind (die Britischen Jungfern-Inseln, Montserrat, und Anguilla), Jersey, Guernsey, St. Helena und auf die Turks- und Caicos-Inseln ausgedehnt.
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls erkläre ich, daß im Hinblick auf gewisse Bestimmungen der im Vereinigten Königreich geltenden Gesetze über das Erziehungswesen der im zweiten Satz von Artikel 2 aufgestellte Grundsatz von dem Vereinigten Königreich nur insoweit angenommen wird, als er mit der Bereitstellung eines wirksamen Unterrichts und einer wirksamen Ausbildung vereinbar ist und keine übermäßigen öffentlichen Ausgaben nach sich zieht.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Irland und das Vereinigte Königreich die Erklärung abgegeben, daß sie davon ausgehen, daß die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Geschäftsordnung oder auf andere Weise ein Konsultationsverfahren zwischen der Kommission und jenem Mitgliedstaat, gegen den eine Beschwerde eingebracht worden ist, über die Frage, ob die betreffende Beschwerde von einer Kammer oder von der gesamten Kommission geprüft werden soll, vorsieht.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass sie die Konvention auf die Souveränen Militärbasen von Akrotiri und Dhekelia auf Zypern ausdehnt, als einem Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt im Namen des erwähnten Hoheitsgebietes, dass die Regierung die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entgegennahme von Gesuchen gemäß Artikel 34 der Konvention anerkennt.
In Übereinstimmung mit Briefen des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches vom 28. September 2009, 15. Oktober 2009 bzw. 22. November 2010 stellt sich die Situation der Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, folgendermaßen dar:
Am 19. November 2009 hat der Ständige Vertreter des Vereinigten Königreichs dem Generalsekretär des Europarats folgendes mitgeteilt:
„Ich habe die Ehre Ihnen mitzuteilen, gemäß dem St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha Verfassungserlass 2009 (Rechtsverordnung 2009/1751 des Vereinigten Königreichs) das der Name des britischen Überseegebiets mit der ehemaligen Bezeichnung „St. Helena und Abhängige Gebiete von St. Helena“ auf „St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha“ geändert wurde. Der Status des Gebiets als britisches Überseegebiet ist unverändert, und dementsprechend bleibt das Vereinigte Königreich für seine Außenbeziehungen verantwortlich.
In dem Ausmaß, in dem Verträge auch für St. Helena und Abhängige Gebiete von St. Helena gelten, gelten sie auch weiterhin für St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha.“
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
ABSCHNITT I – Rechte und Freiheiten
Artikel 2 – Recht auf Leben
(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 3 – Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ im Sinne dieses Artikels gilt nicht: a) jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Artikel 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist; b) jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige an Stelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung; c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird; b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung; c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; d) wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist; e) wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist; f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
(3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
(3) Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte: a) in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden; b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen; c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken; e) die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
(2) Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 12 – Recht auf Eheschließung
Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 14 – Verbot der Benachteiligung
Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 15 – Außerkraftsetzen im Notstandsfall
(1) Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile Maßnahmen ergreifen, welche die in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, und unter der Bedingung außer Kraft setzen, daß diese Maßnahmen nicht in Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen.
(2) Die vorstehende Bestimmung gestattet kein Außerkraftsetzen des Artikels 2 außer bei Todesfällen, die auf rechtmäßige Kriegshandlungen zurückzuführen sind, oder der Artikel 3, 4, Abs. 1, und 7.
(3) Jeder Hohe Vertragschließende Teil, der dieses Recht der Außerkraftsetzung ausübt, hat den Generalsekretär des Europarats eingehend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe zu unterrichten. Er muß den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen, in dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Vorschriften der Konvention wieder volle Anwendung finden. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern
Keine der Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 14 darf so ausgelegt werden, daß sie den Hohen Vertragschließenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 17 – Verbot des Mißbrauchs der Rechte
Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen, hinzielt. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Die nach der vorliegenden Konvention gestatteten Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten dürfen nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen angewendet werden. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Artikel 19 – Errichtung des Gerichtshofs
Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragschließenden Teile in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 20 – Zahl der Richter
Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragschließenden Teile. Beachte für folgende Bestimmung 1. Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. 2. Abs. 2 gilt nur für Kandidaten auf Listen, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 15 der Parlamentarischen Versammlung gemäß Artikel 22 der Konvention vorgelegt werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Protokolls Nr. 15, BGBl. III Nr. 68/2021 ).
Artikel 21 – Voraussetzungen für das Amt
(1) Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.
(2) Die Kandidaten dürfen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Liste von drei Kandidaten nach Artikel 22 bei der Parlamentarischen Versammlung eingehen soll, das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben.
(3) Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an.
(4) Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 22 – Wahl der Richter
(1) Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jeden Hohen Vertragschließenden Teil mit Stimmenmehrheit aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von dem Hohen Vertragschließenden Teil vorgeschlagen werden. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2010 ) Beachte für folgende Bestimmung 1. Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. 2. Die Änderungen des Protokolls Nr. 15 gelten nur für Kandidaten auf Listen, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls der Parlamentarischen Versammlung gemäß Artikel 22 der Konvention vorgelegt werden (vgl. Art. 8 Abs. 1, BGBl. III Nr. 68/2021 ).
Artikel 23 – Amtszeit und Entlassung
(1) Die Richter werden für neun Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.
(2) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.
(3) Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 24 – Kanzlei und Berichterstatter
(1) Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden.
(2) Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 25 – Plenum des Gerichtshofs
Das Plenum des Gerichtshofs a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig; b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum; c) wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig; d) beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs; e) wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler; f) stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 26 – Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer
(1) Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung, in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Grossen Kammer mit siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.
(2) Auf Antrag des Plenums des Gerichtshofs kann die Anzahl Richter je Kammer für einen bestimmten Zeitraum durch einstimmigen Beschluss des Ministerkomitees auf fünf herabgesetzt werden.
(3) Ein Richter, der als Einzelrichter tagt, prüft keine Beschwerde gegen die Hohe Vertragspartei, für die er gewählt worden ist.
(4) Der Kammer und der Grossen Kammer gehört von Amts wegen der für eine als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei gewählte Richter an. Wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, nimmt eine Person in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teil, die der Präsident des Gerichtshofs aus einer Liste auswählt, welche ihm die betreffende Vertragspartei vorab unterbreitet hat.
(5) Der Grossen Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Grosse Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Grossen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der Kammer und den Richter, welcher in der Kammer für die als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei mitgewirkt hat. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 27 –Befugnisse des Einzelrichters
(1) Ein Einzelrichter kann eine nach Artikel 34 erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.
(2) Die Entscheidung ist endgültig.
(3) Erklärt der Einzelrichter eine Beschwerde nicht für unzulässig und streicht er sie auch nicht im Register des Gerichtshofs, so übermittelt er sie zur weiteren Prüfung an einen Ausschuss oder eine Kammer. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 28 – Befugnisse der Ausschüsse
(1) Ein Ausschuss, der mit einer nach Artikel 34 erhobenen Beschwerde befasst wird, kann diese durch einstimmigen Beschluss a) für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann, oder b) für zulässig erklären und zugleich ein Urteil über die Begründetheit fällen, sofern die der Rechtssache zugrunde liegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu Gegenstand einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist.
(2) Die Entscheidungen und Urteile nach Absatz 1 sind endgültig.
(3) Ist der für die als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Ausschusses, so kann er von Letzterem jederzeit während des Verfahrens eingeladen werden, den Sitz eines Mitglieds im Ausschuss einzunehmen; der Ausschuss hat dabei alle erheblichen Umstände einschliesslich der Frage, ob diese Vertragspartei der Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe b entgegengetreten ist, zu berücksichtigen. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 29 – Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
(1) Ergeht weder eine Entscheidung nach Artikel 27 oder 28 noch ein Urteil nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Beschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit kann gesondert ergehen.
(2) Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern der Gerichtshof in Ausnahmefällen nicht anders entscheidet. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2010 ) Beachte für folgende Bestimmung 1. Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. 2. zum Bezugszeitraum vgl. Art. 8 Abs. 2 des Protokoll Nr. 15, BGBl. III Nr. 68/2021
Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 31 – Befugnisse der Großen Kammer
Die Große Kammer a) entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist, b) entscheidet über Fragen, mit denen der Gerichtshof durch das Ministerkomitee nach Artikel 46 Absatz 4 befasst wird, und c) behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 32 – Zuständigkeit des Gerichtshofs
(1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfaßt alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34, 46 und 47 befaßt wird.
(2) Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichtshof. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 33 – Staatenbeschwerden
Jeder Hohe Vertragschließende Teil kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch einen anderen Hohen Vertragschließenden Teil anrufen. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 34 – Individualbeschwerden
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befaßt werden. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern. Beachte für folgende Bestimmung 1. Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet. 2. zum Bezugszeitraum vgl. Art. 8 Abs. 3 des Protokoll Nr. 15, BGBl. III Nr. 68/2021
Artikel 35 – Zulässigkeitsvoraussetzungen
(1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
(2) Der Gerichtshof befaßt sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die a) anonym ist oder b) im wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
(3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, a) wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält oder b) wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde.
(4) Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 36 – Beteiligung Dritter
(1) In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen ist der Hohe Vertragschließende Teil, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
(2) Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs jedem Hohen Vertragschließenden Teil, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
(3) In allen bei einer Kammer oder der Grossen Kammer anhängigen Rechtssachen kann der Kommissar für Menschenrechte des Europarats schriftliche Stellungnahmen abgeben und an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 37 – Streichung von Beschwerden
(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, daß a) der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt, b) die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder c) eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist. Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.
(2) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 38 – Prüfung der Rechtssache
Der Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der Parteien und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Hohen Vertragsparteien haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 39 – Gütliche Einigung
(1) Der Gerichtshof kann sich jederzeit während des Verfahrens zur Verfügung der Parteien halten mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.
(2) Das Verfahren nach Absatz 1 ist vertraulich.
(3) Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.
(4) Diese Entscheidung ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht die Durchführung der gütlichen Einigung, wie sie in der Entscheidung festgehalten wird. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 40 – Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
(1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.
(2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 41 – Gerechte Entschädigung
Stellt der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertragschließenden Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 42 – Urteile der Kammern
Urteile der Kammern werden nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 43 – Verweisung an die Große Kammer
(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen.
(2) Ein Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
(3) Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch Urteil. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 44 – Endgültige Urteile
(1) Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.
(2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig, a) wenn die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden, b) drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist, oder c) wenn der Ausschuß der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
(3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 45 – Begründung der Urteile und Entscheidungen
(1) Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet.
(2) Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 46 – Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile
(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
(2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung.
(3) Wird die Überwachung der Durchführung eines endgültigen Urteils nach Auffassung des Ministerkomitees durch eine Frage betreffend die Auslegung dieses Urteils behindert, so kann das Ministerkomitee den Gerichtshof anrufen, damit er über diese Auslegungsfrage entscheidet. Der Beschluss des Ministerkomitees, den Gerichtshof anzurufen, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.
(4) Weigert sich eine Hohe Vertragspartei nach Auffassung des Ministerkomitees, in einer Rechtssache, in der sie Partei ist, ein endgültiges Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, so kann das Ministerkomitee, nachdem es die betreffende Partei gemahnt hat, durch einen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder gefassten Beschluss den Gerichtshof mit der Frage befassen, ob diese Partei ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist.
(5) Stellt der Gerichtshof eine Verletzung des Absatzes 1 fest, so weist er die Rechtssache zur Prüfung der zu treffenden Massnahmen an das Ministerkomitee zurück. Stellt der Gerichtshof fest, dass keine Verletzung des Absatzes 1 vorliegt, so weist er die Rechtssache an das Ministerkomitee zurück; dieses beschliesst die Einstellung seiner Prüfung. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 47 – Gutachten
(1) Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffen.
(2) Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der in Abschnitt I dieser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte.
(3) Der Beschluß des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Gerichtshof zu beantragen, bedarf der Stimmenmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 48 – Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 49 – Begründung der Gutachten
(1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
(2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
(3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 50 – Kosten des Gerichtshofs
Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 51 – Privilegien und Immunitäten der Richter
Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
ABSCHNITT III – Verschiedene Bestimmungen
Artikel 52 – Anfragen des Generalsekretärs
Nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den Generalsekretär des Europarats hat jeder Hohe Vertragschließende Teil die erforderlichen Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein internes Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention gewährleistet. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte
Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Minderung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschließenden Teils oder einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt sind. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 54 – Befugnisse des Ministerkomitees
Keine Bestimmung dieser Konvention beschränkt die durch die Satzung des Europarats dem Ministerkomitee übertragenen Vollmachten. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 55 – Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, es sei denn auf Grund besonderer Vereinbarungen, keinen Gebrauch von zwischen ihnen geltenden Verträgen, Übereinkommen oder Erklärungen machen werden, um von sich aus einen Streit um die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen Verfahren zu unterwerfen als in der Konvention vorgesehen ist. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 56 – Räumlicher Geltungsbereich
(1) Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Ratifizierung oder in der Folge zu jedem anderen Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Mitteilung erklären, daß diese Konvention vorbehaltlich des Absatzes 4 auf alle oder einzelne Gebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.
(2) Die Konvention findet auf das oder die in der Erklärung bezeichneten Gebiete vom dreißigsten Tage an Anwendung, gerechnet vom Eingang der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates.
(3) In den genannten Gebieten werden die Bestimmungen dieser Konvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewendet.
(4) Jeder Staat, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt für ein oder mehrere der in einer solchen Erklärung bezeichneten Gebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen gemäß Artikel 34 annimmt. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 57 – Vorbehalte
(1) Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieser Konvention oder bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bezüglich bestimmter Vorschriften der Konvention einen Vorbehalt machen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Gebiet geltendes Gesetz nicht mit der betreffenden Vorschrift übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.
(2) Jeder nach diesem Artikel gemachte Vorbehalt muß mit einer kurzen Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden sein. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 58 – Kündigung
(1) Ein Hoher Vertragschließender Teil kann diese Konvention nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tage, an dem die Konvention für ihn wirksam wird, und nur nach einer sechs Monate vorher an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Mitteilung kündigen; der Generalsekretär hat den anderen Hohen Vertragschließenden Teilen von der Kündigung Kenntnis zu geben.
(2) Eine derartige Kündigung bewirkt nicht, daß der betreffende Hohe Vertragschließende Teil in bezug auf irgendeine Handlung, welche eine Verletzung dieser Verpflichtungen darstellen könnte, und von dem Hohen Vertragschließenden Teil vor dem Datum seines rechtswirksamen Ausscheidens vorgenommen wurde, von seinen Verpflichtungen nach dieser Konvention befreit wird.
(3) Unter dem gleichen Vorbehalt scheidet ein Vertragschließender Teil aus dieser Konvention aus, der aus dem Europarat ausscheidet.
(4) Entsprechend den Bestimmungen der vorstehenden Absätze kann die Konvention auch für ein Gebiet gekündigt werden, auf das sie nach Artikel 56 ausgedehnt worden ist. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Artikel 59 – Unterzeichnung und Ratifikation
(1) Diese Konvention steht den Mitgliedern des Europarats zur Unterzeichnung offen; sie bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.
(2) Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten.
(3) Diese Konvention tritt nach der Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.
(4) Für jeden Unterzeichnerstaat, dessen Ratifikation später erfolgt, tritt die Konvention am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(5) Der Generalsekretär des Europarats hat allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragschließenden Teile, die sie ratifiziert haben, sowie die Hinterlegung jeder später eingehenden Ratifikationsurkunde mitzuteilen. GESCHEHEN zu Rom, am 4. November 1950, in englischer und französischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften übermitteln.
Artikel 5
(Anm.: aus BGBl. III Nr. 30/1998 , zu BGBl. Nr. 210/1958)
(1) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 endet die Amtszeit der Richter, der Kommissionsmitglieder, des Kanzlers und des stellvertretenden Kanzlers am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.
(2) Bei der Kommission anhängige Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht für zulässig erklärt worden sind, werden vom Gerichtshof nach Maßgabe dieses Protokolls geprüft.
(3) Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für zulässig erklärt worden sind, werden innerhalb eines Jahres von den Mitgliedern der Kommission weiter bearbeitet. Beschwerden, deren Prüfung von der Kommission innerhalb des genannten Zeitraums nicht abgeschlossen worden ist, werden dem Gerichtshof zugeleitet; dieser prüft sie nach Maßgabe dieses Protokolls als zulässige Beschwerden.
(4) Bei Beschwerden, zu denen die Kommission nach Inkrafttreten dieses Protokolls nach dem bisherigen Artikel 31 der Konvention einen Bericht angenommen hat, wird der Bericht den Parteien übermittelt, die nicht das Recht haben, ihn zu veröffentlichen. Die Rechtssache kann nach den vor Inkrafttreten dieses Protokolls geltenden Bestimmungen dem Gerichtshof vorgelegt werden. Der Ausschuß der Großen Kammer bestimmt, ob eine der Kammern oder die Große Kammer die Sache entscheidet. Wird die Sache von einer Kammer entschieden, so ist ihre Entscheidung endgültig. Sachen, die nicht dem Gerichtshof vorgelegt werden, behandelt das Ministerkomitee nach dem bisherigen Artikel 32 der Konvention.
(5) Beim Gerichtshof anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht entschieden sind, werden der Großen Kammer des Gerichtshofs vorgelegt; diese prüft sie nach Maßgabe dieses Protokolls.
(6) Beim Ministerkomitee anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht nach dem bisherigen Artikel 32 der Konvention entschieden sind, werden vom Ministerkomitee nach jenem Artikel abgeschlossen.
Artikel 6
(Anm.: aus BGBl. III Nr. 30/1998 , zu BGBl. Nr. 210/1958 )
Hat ein Hoher Vertragschließender Teil eine Erklärung abgegeben, mit der er nach den bisherigen Artikeln 25 oder 46 der Konvention die Zuständigkeit der Kommission oder die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nur für Angelegenheiten anerkennt, die sich nach dieser Erklärung ergeben oder auf Sachverhalten beruhen, die nach dieser Erklärung eintreten, so bleibt diese Beschränkung für die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nach diesem Protokoll gültig.
Artikel 20
(Anm.: aus BGBl. III Nr. 47/2010 , zu BGBl. Nr. 210/1958 )
(1) Mit Inkrafttreten dieses Protokolls sind seine Bestimmungen auf alle beim Gerichtshof anhängigen Beschwerden und auf alle Urteile, deren Durchführung das Ministerkomitee überwacht, anzuwenden.
(2) Auf Beschwerden, die vor Inkrafttreten dieses Protokolls für zulässig erklärt worden sind, ist die neue Zulässigkeitsvoraussetzung, die durch Artikel 12 dieses Protokolls in Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention eingefügt wird, nicht anzuwenden. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses ProtokolIs darf die neue Zulässigkeitsvoraussetzung nur von Kammern und der Grossen Kammer des Gerichtshofs angewendet werden.
Artikel 21
(Anm.: aus BGBl. III Nr. 47/2010 , zu BGBl. Nr. 210/1958 )
Mit Inkrafttreten dieses Protokolls verlängert sich die Amtszeit der Richter, deren erste Amtszeit zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, ohne weiteres auf insgesamt neun Jahre. Die übrigen Richter bleiben für ihre restliche Amtszeit, die sich ohne weiteres um zwei Jahre verlängert, im Amt.