Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 733/1994

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 733/1994

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Errichtung des Terminals Graz (Bestimmung des Geländestreifens) im Zuge der Hochleistungsstrecke Mürzzuschlag–Bruck an der Mur–Graz (einschließlich Güterterminal)–Staatsgrenze bei Spielfeld/Straß (BGBl. Nr. 733/1994)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Errichtung des Terminals Graz (Bestimmung des Geländestreifens) im Zuge der Hochleistungsstrecke Mürzzuschlag–Bruck an der Mur–Graz (einschließlich Güterterminal)–Staatsgrenze bei Spielfeld/Straß
StF: BGBl. Nr. 733/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1989 wird verordnet:
Der Geländestreifen für die Errichtung des Terminals Graz im Zuge der Hochleistungsstrecke Mürzzuschlag-Staatsgrenze bei Spielfeld/Straß im Bereich der Gemeinden Kalsdorf bei Graz, Werndorf und Wundschuh wird wie folgt bestimmt: Der Terminal ist unmittelbar nördlich der von Wundschuh nach Großsulz führenden Landesstraße 381 situiert. Das Terminalgelände mit den erforderlichen Güterumschlagsanlagen bildet einen Korridor zwischen den bestehenden Verkehrsbändern A 9 Pyhrn Autobahn im Westen und der Bahnstrecke Wien Süd – Spielfeld/Straß im Osten. Die von der Bahnlinie abzweigenden Stellen liegen innerhalb der Teilstrecke Kalsdorf – Werndorf. Der rechts der Bahn angeordnete Anbindungsbereich wird durch die km 225,4 und km 227,0 der ÖBB-Strecke Wien-Spielfeld/Straß begrenzt. Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für die Errichtung des Terminals Graz, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus der beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Kalsdorf, Werndorf und Wundschuh aufliegenden Planunterlagen (Einlage 12.1 + 2, Änderung Juli 1994) zu ersehen.
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