Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 377/2016

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 377/2016

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei erlassen wird (BGBl. II Nr. 377/2016)

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 377/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 , ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

H 11/2016/V/33/1

§ 1. Geltungsbereich

Dieser Heimarbeitstarif gilt: a) Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg. b) Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Kettenstichstickerei. c) Persönlich: für alle Auftraggeber/innen (Mittelspersonen), die für die unter lit. b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen, und für alle Heimarbeiter/innen, an die solche Arbeitsaufträge erteilt werden.

§ 2. Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Heimarbeitstarif tritt gemäß § 35 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für alle ab dem 1. Jänner 2017 von den Heimarbeiter/innen ausgeführten Aufträge (Heimarbeiten) in Kraft und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960.

§ 3. Tarifbestimmungen

1. Mindeststundenlohn: Für andere Stickarbeiten (Festonieren und Ausbrennen) beträgt der Mindeststundenlohn 7,06 €. 2. Zuschlag: Stickaufträge, die mit drei oder mehr Farben bzw. Stickmaterialien ausgeführt werden, erhalten einen Zuschlag von 10%. 3. Zuschlag Stickaufträge, bei denen das Vernähen (Handarbeit) von mindestens fünf Fäden vorgesehen ist, erhalten einen Zuschlag von 10%.
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