BGBl. II Nr. 377/2016
BGBl. II Nr. 377/2016
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei erlassen wird (BGBl. II Nr. 377/2016)
Langtitel
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 377/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 , ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei
H 11/2016/V/33/1
§ 1. Geltungsbereich
Dieser Heimarbeitstarif gilt: a) Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg. b) Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Kettenstichstickerei. c) Persönlich: für alle Auftraggeber/innen (Mittelspersonen), die für die unter lit. b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen, und für alle Heimarbeiter/innen, an die solche Arbeitsaufträge erteilt werden.
§ 2. Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Heimarbeitstarif tritt gemäß § 35 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für alle ab dem 1. Jänner 2017 von den Heimarbeiter/innen ausgeführten Aufträge (Heimarbeiten) in Kraft und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960.
§ 3. Tarifbestimmungen
1. Mindeststundenlohn: Für andere Stickarbeiten (Festonieren und Ausbrennen) beträgt der Mindeststundenlohn 7,06 €. 2. Zuschlag: Stickaufträge, die mit drei oder mehr Farben bzw. Stickmaterialien ausgeführt werden, erhalten einen Zuschlag von 10%. 3. Zuschlag Stickaufträge, bei denen das Vernähen (Handarbeit) von mindestens fünf Fäden vorgesehen ist, erhalten einen Zuschlag von 10%.