BGBl. II Nr. 305/2001
BGBl. II Nr. 305/2001
Verordnung der Bundesregierung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (BGBl. II Nr. 305/2001)
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
StF: BGBl. II Nr. 305/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz - FERG), BGBl. I Nr. 85/2001 , wird verordnet:
§ 1.
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind: 1. Olympische Sommer- oder Winterspiele; 2. Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel; 3. Fußballspiele der Europameisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel; 4. Finalspiel des österreichischen Fußballpokals (Fußballcups); 5. Alpine FIS Skiweltmeisterschaften; 6. Nordische FIS Skiweltmeisterschaften; 7. Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker; 8. Wiener Opernball.
§ 2.
(1) Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in § 1 genannten Ereignissen erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich und in gesamtem Umfang verfolgt werden können.
(2) Für in § 1 Z 1, 5, 6 und 8 angeführte Ereignisse kann eine Ausstrahlung auch zeitversetzt oder nur in Teilen erfolgen, wenn 1. Teile eines Ereignisses gemäß § 1 oder mehrere der in § 1 genannten Ereignisse gleichzeitig stattfinden oder 2. bereits in der Vergangenheit eine Gesamtübertragung auf Grund der Dauer des Ereignisses nicht stattgefunden hat.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.