Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 82/2019

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 82/2019

Entschädigungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 82/2019)

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt
1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 2 und 538y Abs. 2 ASVG;
2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach § 538z Abs. 1 ASVG;
3. mit 1. Jänner 2020 für alle übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper
in Kraft (vgl. § 7 Abs. 1).

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei den Sozialversicherungsträgern und beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Entschädigungs-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 82/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund
Beachte für folgende Bestimmung Tritt 1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 2 und 538y Abs. 2 ASVG; 2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach § 538z Abs. 1 ASVG; 3. mit 1. Jänner 2020 für alle übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper in Kraft (vgl. § 7 Abs. 1).

§ 1. Gegenstand

Diese Verordnung regelt 1. die Höhe und die Auszahlung der Funktionsgebühr für Mitglieder der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger sowie die Dauer des Anspruches auf diese Funktionsgebühr; 2. die Höhe des Sitzungsgeldes für Mitglieder der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Beachte für folgende Bestimmung Tritt 1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 2 und 538y Abs. 2 ASVG; 2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach § 538z Abs. 1 ASVG; 3. mit 1. Jänner 2020 für alle übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper in Kraft (vgl. § 7 Abs. 1).

§ 2. Höhe der Funktionsgebühr

(1) Die Höhe der Funktionsgebühr ist mit dem jährlichen Höchstausmaß nach Abs. 2 begrenzt und richtet sich nach der jeweiligen Funktion innerhalb des einzelnen Verwaltungskörpers nach Abs. 3.
(2) Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
(3) Die Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Abs. 2, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgt 1. für die Obmänner und Obfrauen der Verwaltungsräte der Österreichischen Gesundheitskasse und der Pensionsversicherungsanstalt 100%, und zwar unabhängig von der jeweiligen Vorsitzführung, 2. für die Obmänner und Obfrauen der sonstigen Verwaltungsräte 100% und für ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen 50%, 3. für die Vorsitzenden der Hauptversammlungen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Pensionsversicherungsanstalt 40%, und zwar unabhängig von der jeweiligen Vorsitzführung, 4. für die Vorsitzenden der sonstigen Hauptversammlungen 40% und für ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen 20%, 5. für die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse und der Pensionsversicherungsanstalt 40%, und zwar unabhängig von der jeweiligen Vorsitzführung, 6. für die Vorsitzenden der sonstigen Landesstellenausschüsse 40% und für ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen 20%. Beachte für folgende Bestimmung Tritt 1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 2 und 538y Abs. 2 ASVG; 2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach § 538z Abs. 1 ASVG; 3. mit 1. Jänner 2020 für alle übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper in Kraft (vgl. § 7 Abs. 1).

§ 3. Auszahlung der Funktionsgebühr

Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen. Beachte für folgende Bestimmung Tritt 1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 2 und 538y Abs. 2 ASVG; 2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach § 538z Abs. 1 ASVG; 3. mit 1. Jänner 2020 für alle übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper in Kraft (vgl. § 7 Abs. 1).

§ 4. Dauer des Anspruches auf Funktionsgebühr

Die Funktionsgebühr gebührt für die Dauer der Amtsausübung. Beachte für folgende Bestimmung Tritt 1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 2 und 538y Abs. 2 ASVG; 2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach § 538z Abs. 1 ASVG; 3. mit 1. Jänner 2020 für alle übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper in Kraft (vgl. § 7 Abs. 1).

§ 5. Sitzungsgeld

(1) Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper ein und desselben Sozialversicherungsträgers oder des Dachverbandes teilnehmen.
(2) Neben einer Funktionsgebühr nach § 2 gebührt kein Sitzungsgeld.
(3) Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085 % des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach § 2 Abs. 2, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Beachte für folgende Bestimmung Tritt 1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 2 und 538y Abs. 2 ASVG; 2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach § 538z Abs. 1 ASVG; 3. mit 1. Jänner 2020 für alle übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper in Kraft (vgl. § 7 Abs. 1).

§ 6. Übergangsbestimmung

Auf die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie auf die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 4 und 538y Abs. 4 ASVG ist § 2 Abs. 3 so anzuwenden, dass an die Stelle der Obmänner und Obfrauen jeweils die Vorsitzenden treten.

§ 7. Wirksamkeitsbeginn

(1) Diese Verordnung tritt in Kraft: 1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 2 und 538y Abs. 2 ASVG; 2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach § 538z Abs. 1 ASVG; 3. mit 1. Jänner 2020 für alle übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper.
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 75/2014 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
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