Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 214/2002

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 214/2002

Emissionskatasterverordnung (BGBl. II Nr. 214/2002)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Inhalt und Umfang der Emissionskataster (Emissionskatasterverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 214/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2001 , wird verordnet:

§ 1. Luftschadstoffe

(1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 , Emissionskataster für jene Luftschadstoffe zu erstellen, die für die Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1 und 2 IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L relevant sind, soweit dies zur Erstellung eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 IG-L erforderlich ist.
(2) In Tabelle 1 sind in der linken Spalte die Luftschadstoffe gemäß Anlage 1 IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L angeführt, ausgenommen Blei im PM 10, in der rechten Spalte jene relevanten Luftschadstoffe, für die ein Emissionskataster zu erstellen ist. Die Massen der Emissionen pro Bezugszeitraum sind in Tonnen anzugeben. Tabelle 1: Luftschadstoff mit Überschreitung des Immissionsgrenzwertes Luftschadstoff(e), dessen (deren) Emissionskataster zu erstellen ist (sind) Schwefeldioxid Summe aus Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid angegeben als SO 2 Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide Summe aus Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als NO 2 Kohlenmonoxid Kohlenmonoxid Schwebestaub Staub 1 ) PM 10 PM 10 1 ) Benzol Benzol
(3) Im Fall der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Blei im PM 10 sowie Staubniederschlag und dessen Inhaltsstoffe (Anlage 2 IG-L) beschränkt sich die Erstellung des Emissionskatasters auf die Beschreibung derjenigen Quellen, welche erfahrungsgemäß als Verursacher der Überschreitung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten in Frage kommen. Die Identifizierung der maßgeblichen Quellen kann gegebenenfalls durch eine Analyse (ua. chemische Analyse) des Staubniederschlages erfolgen. ________________ 1 ) Sofern durch andere objektive Verfahren (zB Vergleich von chemischen Analysen von emittiertem Staub und Schwebestaub bzw. PM 10 , wenn ein dafür geeignetes Messverfahren eingesetzt wird) bereits eine ausreichende Grundlage zur Erstellung des Maßnahmenplanes gegeben ist, kann von der Erstellung eines Emissionskatasters abgesehen werden.

§ 2. Emittenten/Emittentengruppen

(1) Der Emissionskataster hat jedenfalls Emissionsangaben für alle jene Emittenten und Emittentengruppen zu beinhalten, deren Emissionen erwarten lassen, dass sie wesentlich zur Emission im Sanierungsgebiet beitragen. Als Emittenten oder Emittentengruppen, welche wesentlich zu den Emissionen im Sanierungsgebiet beitragen, sind grundsätzlich solche zu betrachten, welche mehr als 0,1% zu den gesamten Emissionen eines Luftschadstoffs im Sanierungsgebiet beitragen. Die Emissionen sind getrennt nach Emittenten und Emittentengruppen entsprechend Anlage 1 auszuweisen.
(2) Auf Grundlage der Feststellung gemäß Absatz 1, dass eine Emissionsangabe für einen Emittenten oder eine Emittentengruppe im Emissionskataster erforderlich ist, ist vom Landeshauptmann zu beurteilen, welches Verfahren bei der Feststellung der Emissionen anzuwenden ist.
(3) Trägt eine Emittentengruppe (zweistellige Kennziffer) gemäß Anlage 1 voraussichtlich weniger als 1% zu den gesamten Emissionen eines Luftschadstoffs im Sanierungsgebiet bei, so kann eine weitere Aufspaltung der Emissionen dieser Emittentengruppe in Emittentenuntergruppen mit vierstelliger Kennziffer gemäß Anlage 1 entfallen. Die Emissionen solcher Emittentenuntergruppen sind zusätzlich dann zu erheben, wenn im Zuge der Erstellung des Maßnahmenkataloges Maßnahmen zu ihrer Emissionsminderung erwogen werden.
(4) Sofern die verwendeten Emittentengruppen nicht denjenigen gemäß Anlage 1 entsprechen, sind die gewählten Emittenten und Emittentengruppen den am besten entsprechenden Emittenten und Emittentengruppen gemäß Anlage 1 zuzuordnen.

§ 3. Räumliche Auflösung und Genauigkeit

(1) Der Emissionskataster ist mit jener räumlichen Auflösung zu erstellen, die eine hinreichend sichere Identifizierung jener Emittenten und Emittentengruppen erlaubt, deren Emissionen erwarten lassen, dass sie wesentlich zur Emission im Sanierungsgebiet beitragen.
(2) Der Emissionskataster hat jedenfalls in Abhängigkeit des Sanierungsgebietes folgende räumliche Auflösung aufzuweisen: Tabelle 2: Sanierungsgebiet räumliche Auflösung Gemeinde oder kleiner Genauigkeitsstufe III (detailliert) Bundesland bzw. Teile des Bundeslandes, die mehr als eine Gemeinde umfassen Genauigkeitsstufe II (kleinräumig) gesamtes Bundesgebiet Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick)
(3) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von ortsfesten Emittenten hat grundsätzlich jener von Tabelle 3 zu entsprechen. Für die Emittentengruppe „sonstige ortsfeste Emittenten“ können anstelle einer Vollerhebung in geeigneten Fällen auch Stichprobenerhebungen mit vorhandenen Statistiken kombiniert werden. Tabelle 3: Genauigkeitsstufen der Erhebung von ortsfesten Emittenten Emittentengruppe Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick) Genauigkeitsstufe II (kleinräumig) Genauigkeitsstufe III (detailliert)
(1) Kraft- und Fernheizwerke ab 50 MW Brennstoff-Wärmeleistung Vollerhebung, sonst statistische Daten ab 10 MW Brennstoff-Wärmeleistung Vollerhebung, sonst statistische Daten Vollerhebung
(2) Sachgütererzeugung in Arbeitsstätten mit einer Beschäftigtenzahl von 20 Personen und mehr Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung Vollerhebung bei Betrieben mit 50 und mehr Beschäftigten, darunter Benützung vorhandener Statistiken und Kenngrößen sowie Erhebung mittels Stichproben Vollerhebung
(3) Sachgütererzeugung in Arbeitsstätten mit einer Beschäftigtenzahl von weniger als 20 Personen Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen sowie Erhebung mittels Stichproben Vollerhebung bei produktionsspezifischen Emissionen, sonst wie Genauigkeitsstufe II
(4) Landwirtschaft Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen (zB Viehzählung, Handelsdüngerabsatz, Energiekennzahlen) bei Trocknungsanlagen ab 0,5 MW: Vollerhebung; bei Glashäusern: Energiekennzahlen (zB Glashausflächen), sonst wie Genauigkeitsstufe I Vollerhebung
(5) Haushalte Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff), sowie Mikrozensus Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff und Heizungsart), sowie Mikrozensus unter besonderer Berücksichtigung von Gas- und Fernwärme-Versorgungsgebieten Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff, Heizungsart, Gebäudeart und Gebäudealter), sowie Erhebung mittels Stichproben unter besonderer Berücksichtigung von Gas- und Fernwärme-Versorgungsgebieten
(6) Fremdenverkehr Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken, Übernachtungszahlen und Arbeitsstättenzählung Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Übernachtungszahlen unter Berücksichtigung der Bettenkategorien; Vollerhebung bei Betrieben mit mehr als 150 Betten wie Genauigkeitsstufe II
(7) Handel Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung Verwendung vorhandener Statistiken sowie Erhebung mittels Stichproben wie Genauigkeitsstufe II
(8) Natur diverse Unterlagen, zB über die Flächennutzung, Forstinventur sowie meteorologische Daten
(9) Sonstige ortsfeste Emittenten Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistik und Arbeitsstättenzählung, sowie Erhebung mittels Stichproben Vollerhebung Unter Vollerhebung ist eine möglichst vollständige Einzelerfassung emissionsrelevanter Daten zu verstehen. Diese kann vorhandene Emissionsmessungen, Emissionserklärungen und sonstige Erhebungen erforderlicher Daten umfassen. Bei einer Erhebung mittels Stichproben werden Daten von einer repräsentativen Auswahl relevanter Emittenten erhoben. Die Daten können aus Emissionsmessungen, Emissionserklärungen und sonstigen Erhebungen (zB Fragebögen) stammen. Sinkt die Anzahl der Emittenten in einem Sektor unter 5, ist eine Vollerhebung vorzunehmen.
(4) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von Verkehrsemissionen hat jedenfalls jener von Tabelle 4 zu entsprechen. Tabelle 4: Genauigkeit der Erhebung von Verkehrsemissionen Erhebungsgegenstand Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick) Genauigkeitsstufe II (kleinräumig) Genauigkeitsstufe III (detailliert) Emissionsquelle Autobahnen, Schnell- und Bundesstraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen Autobahnen, Schnell-, Bundes- und Landesstraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen Autobahnen, Schnell-, Bundes- und Landesstraßen sowie verkehrsrelevante Gemeindestraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen Verkehrsmengen aus bestehenden Verkehrszählungen (Bund, Länder, sonstige) sowie Abschätzung des Flächenverkehrs aus bestehenden Verkehrszählungen (Bund, Länder, sonstige) sowie mathematischen Modellen, Dringlichkeitsreihungen der Behörden und ähnlichem; Abschätzung des Flächenverkehrs aus vorhandenen und speziellen Verkehrszählungen sowie Abschätzung des Flächenverkehrs Fahrcharakteristik nach Straßenart mittlere Fahrgeschwindigkeit aus bestehenden Unterlagen mit Stichprobenerhebung stichprobenartige Verteilung von Fahrzyklen (einschließlich Stauneigung) Emissionsfaktoren aus der Literatur wie Genauigkeitsstufe I, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der Flottenstatistik wie Genauigkeitsstufe II unter der Berücksichtigung des „stop and go“-Verkehrs bei Staus Straßencharakteristik nicht zu berücksichtigen Steigung, absolute Höhe wie Genauigkeitsstufe II

§ 4. Lage von Emissionsquellen

Die Lage von Emissionsquellen ist gemäß Anlage 2 zu beschreiben.

§ 5. Emissionsdaten und Emissionsfaktoren

(1) Sind Betreiber gesetzlich zur regelmäßigen Abgabe von Emissionserklärungen verpflichtet, so sind die daraus ableitbaren Emissionsdaten zu verwenden. Macht die Erstellung des Emissionskatasters gemäß § 3 die Erhebung der Emissionen von weiteren Einzelemittenten erforderlich, haben Betreiber von Anlagen dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Messergebnisse für die in § 1 Tabelle 1 genannten Luftschadstoffe sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art und Zusammensetzung der Brennstoffe, Produktionsmittel und Produkte, den zeitlichen Verlauf der Emission, die Austrittsbedingungen und emissionsmindernde Vorkehrungen zu erteilen. Soweit vorhanden, sind diese Messergebnisse und Daten der Behörde in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Sofern die Emissionsdaten mittels Emissionsfaktoren ermittelt werden, sind die Emissionsfaktoren zusätzlich zu den Emissionsdaten gemeinsam mit den verwendeten statistischen Hilfsgrößen sowie entsprechende Quellenangaben ebenfalls im Emissionskataster zu dokumentieren.
(3) Brennstoffe sind gemäß Anlage 3 zu bezeichnen bzw. zuzuordnen und Aktivitäten sowie Emissionsfaktoren in Einheiten gemäß Anlage 4 anzugeben. Sofern zweckmäßig, sind genauere Unterteilungen vorzunehmen.

§ 6. Einzelquellen und Linienquellen

(1) Einzelquellen und Linienquellen sind in Abhängigkeit von der Genauigkeitsstufe gemäß § 3 zu beschreiben.
(2) Falls es zur Erstellung des Maßnahmenplanes erforderlich ist, sind für Einzelquellen zusätzlich zur Emission auch der zeitliche Verlauf der Emission, die Austrittsbedingungen, die eingesetzten Brenn- und Einsatzstoffe sowie die bereits gesetzten Maßnahmen zur Emissionsminderung anzugeben. Für Linienquellen sind Verkehrsmengen und Fahrcharakteristik entsprechend § 3 Abs. 4 auszuweisen.

§ 7. Bezugszeitraum

Die Emissionen sind für den Bezugszeitraum eines Kalenderjahres zu ermitteln. Kann durch die Wahl eines anderen Bezugszeitraumes die Aussagekraft des Emissionskatasters im Hinblick auf die Erstellung eines Maßnahmenkatalogs deutlich verbessert werden, so sind die Emissionsdaten zusätzlich auch für diesen anzugeben. Die Erhebung der Emissionen hat in jedem Fall repräsentativ für jenes Jahr zu sein, in dem die Überschreitung aufgetreten ist, die die Erstellung eines Maßnahmenplanes erforderlich macht.

§ 8. Fortschreibung

Ein gemäß dieser Verordnung erstellter Emissionskataster ist jedenfalls alle fünf Jahre zu aktualisieren. Diese Fortschreibung des Emissionskatasters ist solange fortzusetzen, bis die im Maßnahmenkatalog vorgesehenen Maßnahmen im betreffenden Sanierungsgebiet umgesetzt worden sind und das Sanierungsziel nachweislich erreicht worden ist. Anlage 1 zu § 2 Emittenten/Emittentengruppen 01 Kraft- und Fernheizwerke 0101 Öffentliche Elektrizitätsversorgung 0102 Fernwärmeversorgung 0103 Mineralölverarbeitung 0104 Kokerei 0105 Kohlebergbau, Öl/Gas-Förderung, Transport in Rohrfernleitungen 02 Wärmeerzeugung (Haushalte, Gewerbe und öffentlicher Dienst) 0201 Feuerungsanlage in Gewerbe und öffentlichem Dienst 0202 Feuerungsanlage im Haushalt (Hausbrand) 0203 Feuerungsanlage in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischzucht 03 Verbrennungsprozesse in der produzierenden Industrie 0301 Feuerungsanlage in der Produktionsindustrie – Dampfkessel, Gasturbinen, Motorenkraftwerke 0302 Feuerungsanlage in der Produktionsindustrie – Feuerungsanlage ohne direkten Kontakt zwischen Flamme und Produkt 0303 Feuerungsanlage in der Produktionsindustrie – Feuerungsanlage mit direktem Kontakt zwischen Flamme und Produkt 04 Industrielle Prozesse 0401 Mineralölverarbeitung 0402 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen 0403 Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen 0404 Herstellung von anorganischen chemischen Grundstoffen 0405 Herstellung von organischen chemischen Grundstoffen 0406 Prozesse in der Holz-, Papier-, Nahrungsmittel- und anderen Industrie 0408 Produktion von halogenierten Kohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid 05 Förderung und Erstbehandlung fossiler Brennstoffe 0501 Förderung und Erstbehandlung fester fossiler Brennstoffe 0502 Förderung, Erstbehandlung und Verladen flüssiger fossiler Brennstoffe 0503 Förderung, Erstbehandlung und Verladen gasförmiger fossiler Brennstoffe 0504 Flüssigbrennstoff-Verteilungskette (außer Motorenkraftstoffe-Verteilung in 0505) 0505 Motorenkraftstoff-Verteilungskette 0506 Gas-Verteilungsnetz 0507 geothermische Energienutzung 06 Lösemitteleinsatz und Einsatz anderer direkt emittierter Stoffe 0601 Farb- und Lackanwendung 0602 Entfetten, Putzereien und Elektronik 0603 Herstellung und Verarbeitung chemischer Produkte 0604 Anderer Lösemittelgebrauch und verwandte Tätigkeiten 0605 Verwendung von NH 3 , N 2 O, HFC, PFC und SF 6 07 Straßenverkehr 0701 PKWs 0702 LKW < 3,5 t 0703 LKW > 3,5 t und Omnibusse 0704 Mopeds und Motorräder < 50 cm 3 0705 Mopeds und Motorräder > 50 cm 3 0706 Treibstoff-Verdunstungsverluste bei Fahrzeugen 0707 Reifen- und Bremsverschleiß, Staubaufwirbelung von der Fahrbahnoberfläche 08 Sonstiger Verkehr 0801 Andere Fahrzeuge und Maschinen – Militär 0802 Andere Fahrzeuge und Maschinen – Eisenbahnen 0803 Andere Fahrzeuge und Maschinen – Binnenschifffahrt 0804 Andere Fahrzeuge und Maschinen – See- und Küstenschifffahrt 0805 Andere Fahrzeuge und Maschinen – Flugverkehr 0806 Andere Fahrzeuge und Maschinen – Landwirtschaft 0807 Andere Fahrzeuge und Maschinen – Forstwirtschaft 0808 Andere Fahrzeuge und Maschinen – Industrie 0809 Andere Fahrzeuge und Maschinen – Haushalte und Gärtner 0810 Andere Fahrzeuge und Maschinen – andere 09 Abfallbehandlung, Deponien und Krematorien 0902 Abfallverbrennung 0904 Deponien 0907 Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Restprodukte (außer am Feld 1003) 0909 Krematorien 0910 Andere Abfallbehandlung 10 Landwirtschaft 1001 Gedüngte Pflanzenkulturen 1002 Ungedüngte Pflanzenkulturen 1003 Strohverbrennung auf offenem Feld 1004 Verdauungsbedingte Emissionen 1005 Jauchemanagement betreffend organische Verbindungen 1006 Pestizideinsatz 1009 Jauchemanagement betreffend Stickstoffverbindungen 11 Andere Quellen und Senken 1101 Nicht bewirtschafteter Laubwald 1102 Nicht bewirtschafteter Nadelwald 1103 Waldbrände 1104 Natürliches Grünland 1105 Feuchtgebiete 1106 Gewässer 1107 Tiere 1108 Vulkane 1109 Gasaustritte 1110 Blitze 1111 Bewirtschafteter Laubwald 1112 Bewirtschafteter Nadelwald 1121 Änderung des Vorrates von holziger Biomasse 1122 Umwandlung von Wald- und Weideflächen 1123 Brachlegung bewirtschafteten Landes 1124 CO 2 -Emissionen aus/oder Bindung in Böden (außer 1006) 1125 Andere Anlage 2 Zu § 4 1. Verortung von Emissionsquellen Die Lage von Emissionsquellen kann durch die Angabe von Koordinaten (1.1) oder durch die Flächencodierung nach ÖSTAT (1.2) beschrieben werden. 1.1 Koordinatenangaben über die Lage von Emissionsquellen Bei den Koordinatenangaben handelt es sich um die Koordinaten y, x von rechtsdrehenden kartesischen Koordinatensystemen. 1.1.1 Koordinatensystem Die Lage von Emissionsquellen ist im System der Landesvermessung (§ 9 Abs. 2 Z 3 VermG) anzugeben. Die Drei-Grad-Streifensysteme der Landesvermessung (Gauß-Krüger-Projektion) mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich Ferro decken folgende Bereiche ab: M 28 Vorarlberg, Teil von Tirol, M 31 Teil von Tirol, Salzburg, Oberösterreich, Kärnten, Teil von Niederösterreich, Teil von Steiermark, M 34 Teil von Niederösterreich, Teil von Steiermark, Wien, Burgenland. a) Kennzeichnung der Koordinaten im System der Landesvermessung Durch die Gauß-Krüger-Projektion entstehen ebene rechtwinkelige Koordinaten, wobei die x-Werte in Richtung des Bezugsmeridians vom Äquator ausgehend und die y-Werte normal dazu vom jeweiligen Bezugsmeridian ausgehend (östlich positive, westlich negative Werte) angegeben werden. Da die x-Werte für Österreich zwischen 5 130 000 m und 5 440 000 m liegen, kann die Millionenstelle weggelassen werden. Für die Eindeutigkeit der Ortsangaben ist entweder zu den Koordinaten der Bezugsmeridian anzugeben, oder es sind die y-Koordinaten-Translationen des Bundesmeldenetzes (BMN) zu verwenden (y BMN = Rechtswert). Tabelle 1: Kennzeichnung der Koordinaten Kennzeichnung durch a) Angabe des Bezugsmeridians b) Umrechnung ins Bundesmeldenetz Erhebungslisten oder Datenfiles sind mit der Bezugsmeridian-Bezeichnung M 28 M 31 M 34 zu kennzeichnen. Durch folgende Translationen der y-Koordinaten ergeben sich eindeutige Koordinaten ohne Angabe des Bezugsmeridians System M 28: Rechtswert = y + 150 000 m System M 31: Rechtswert = y + 450 000 m System M 34: Rechtswert = y + 750 000 m b) Wahl und Dokumentation der Koordinatenart Es empfiehlt sich, die Koordinatenart der für die Erhebung der Emissionsdaten verwendeten Kartengrundlage zu übernehmen: – Österreichische Luftbildkarte 1 : 10 000 und Katastralmappe: Systeme der Landesvermessung (Erhebungen der Genauigkeitsstufe III) – Österreichische Karte 1 : 200 000 (ÖK 200) und österreichische Karte 1 : 50 000 (ÖK 50): Bundesmeldenetz (Erhebungen der Genauigkeitsstufen I und II) Die verwendete Koordinatenart ist in der Dokumentation des Emissionskatasters anzuführen. c) Arbeitsbreite der Koordinatensysteme Im Hinblick auf die Darstellung der Emissionen in Rasterfeldern sind in jedem der drei Koordinatensysteme die Emissionsdaten bis zu einem y-Wert von +- 120 km beiderseits des Bezugsmeridians zu verorten. Es entsteht damit im Norden Österreichs an den Grenzmeridianen der Meridianstreifen eine Überlappung von zirka 20 km und im Süden eine Überlappung von zirka 10 km. Innerhalb dieser Überlappungszonen sind die Koordinaten bei der Datenerhebung auch in das Nachbarsystem zu transformieren. 1.1.2 Lageangabe von Punktquellen Punktquellen sind mit Koordinaten gemäß 1.1.1 zu erheben. 1.1.3 Lageangabe von Linienquellen Linienquellen sind als Polygonseiten mit Lagekoordinaten gemäß 1.1.1 zu erfassen. Die Emissionsdaten sind den Seiten zuzuordnen. 1.1.4 Lageangabe von Flächenquellen Flächenquellen sind in polygonal abgegrenzten Flächen oder in einem quadratischen Koordinatenraster zu erheben. a) Polygonal abgegrenzte Flächenquellen Das Umgrenzungspolygon (zB Dauersiedlungsgebiet) ist in Lagekoordinaten gemäß 1.1.1 festzulegen. Die Emissionsdaten sind der eingeschlossenen Fläche zuzuordnen. b) Erhebungsraster bei Flächenquellen Es ist ein quadratischer Raster mit Gitterlinien in ganzzahligen Koordinaten-Kilometern (gemäß 1.1.1) oder -Hektometern (bei Rasterquadraten unter 1 km Seitenlänge) zu verwenden. Die Emissionsdaten sind den Rasterquadraten zuzuordnen. 1.2 Flächencodierung nach ÖSTAT Als kleinste Bezugsfläche für die Zuordnung von Emissionsquellen dienen in der Regel die Zählsprengel. Abweichungen sind in der Dokumentation zu begründen. Jeder Zählsprengel wird durch eine achtstellige Nummer beschrieben, wobei die erste Stelle für das Bundesland steht, die zweite und dritte für den Bezirk, die vierte und fünfte für die Gemeinde, die sechste und siebte für den Zählbezirk und die achte für den Zählsprengel. Größere Bezugsflächen (zB Gemeinden, politische Bezirke, Bundesländer) ergeben sich durch Zusammenfassung von Zählsprengeln. 1.2.1 Lageangabe von Punktquellen Punktquellen sind sowohl mit Zählsprengelcodes als auch mit Lagekoordinaten gemäß 1.1.1 zu erfassen. 1.2.2 Lageangabe von Linienquellen Linienquellen sind derart in Abschnitte aufzuteilen, dass jeder Abschnitt in nur eine Bezugsfläche (zB Zählsprengel) fällt. Die Länge der Abschnitte und der Code der jeweils zugehörigen Bezugsfläche sind anzugeben. 1.2.3 Lageangabe von Flächenquellen Der Code der als Flächenquelle gewählten Bezugsfläche (zB Zählsprengel) ist anzugeben. 1.3 Höhenangabe von Emissionsquellen Zu unterscheiden sind die in 1.3.1 bis 1.3.3 angeführten Emissionshöhen. 1.3.1 Emissionshöhe über Grund Die geometrische Emissionshöhe über Grund ist jene Strecke, die zwischen der Emissionsquelle und jenem Punkt der Erdoberfläche gemessen wird, der lotrecht unter der Emissionsquelle liegt (Bodenpunkt). Emissionsquellen sind mit Höhen in m über Grund zu erheben. 1.3.2 Absolute Höhe von Punkten der Erdoberfläche Absolute Höhenangaben beziehen sich auf das Meeresniveau. Es sind dies jene Höhen, die den entsprechenden Höhenschichtenplänen (zB ÖK 50) oder digitalen Höhenmodellen entnommen werden können. Sie stellen die physische Erdoberfläche für Emissionskataster hinreichend genau dar. 1.3.3 Absolute Höhe von Emissionsquellen Absolute Höhen von Emissionsquellen sind jeweils die Summe aus der Höhe über Grund gemäß 1.3.1 und der absoluten Höhe des zugehörigen Bodenpunktes gemäß 1.3.2. Sie sind erforderlichenfalls (zB als Grundlage für Ausbreitungsrechnungen) in den Emissionskataster aufzunehmen. 2. Genauigkeit der Verortung von Emissionsquellen Die verwendete Kartengrundlage muss den Anforderungen der jeweils erforderlichen Genauigkeitsstufe entsprechen. Die Tabelle 2 stellt Minimalanforderungen dar. Diese Minimalanforderungen gelten nicht für bundesweite Emissionsbilanzen, die zur Aufnahme in internationale Emissionskataster bestimmt sind; diese sind in internationalen Vereinbarungen geregelt. Tabelle 2: Kartengrundlagen Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick) II (kleinräumig) III (detailliert) Empfohlener Maßstab 1 : 200 000 1 : 50 000 größer als 1 : 50 000 Beispiele für betrachtete Gebiete Bundesgebiet Bundesland bzw. Teile des Bundeslandes, die mehr als eine Gemeinde umfassen Gemeindegebiet, Stadtteil 2.1 Verortungsgenauigkeit von Punktquellen Als anzustrebender Genauigkeitswert gilt generell 1 mm in der verwendeten Kartengrundlage. Dies entspricht einem Naturmaß von 1 Promille der verwendeten Maßstabszahl (Maßstab = 1 : Maßstabszahl) in m. Dieser Genauigkeitswert ist auch bei den Höhenangaben einzuhalten. Als maximale Fehler für Lage und absolute Höhe gelten daher in den einzelnen Kartenwerken: – 200 m bei ÖK 200 – 50 m bei ÖK 50 – 10 m bei ÖLK 1 : 10 000. 2.2 Verortungsgenauigkeit von Linienquellen Die Unterteilungen von Linienquellen in Polygonseiten gemäß 1.1.3 bzw. in Abschnitte gemäß 1.2.2 sind so zu wählen, dass die Massenstromdichten innerhalb jeder Unterteilung jeweils annähernd homogen sind. Bei Linienquellen sind Unterteilungen dann zu setzen, wenn a) eine Linienquelle abzweigt bzw. einmündet, b) bei der Verortung gemäß 1.2 eine Bezugsfläche beginnt oder endet, c) sich die Verkehrsmenge, die Verkehrszusammensetzung oder das Fahrverhalten erheblich ändert (zB Ortsgebiet), d) sich die Verkehrswegecharakteristik (Steigung, absolute Höhe) erheblich ändert. Welche Änderungen gemäß c) und d) als erheblich betrachtet werden, ist unter Berücksichtigung der Genauigkeitsstufen zu dokumentieren. Zusätzlich ist bei der Anwendung von Koordinaten ein Polygonpunkt dann zu setzen, wenn ansonsten die Abweichung von der wirklichen Lage bzw. Höhe größer ist als der zutreffende Genauigkeitswert gemäß 2.1. 2.3 Verortungsgenauigkeit von Flächenquellen Wahl und Größe der Bezugsflächen sind unter Berücksichtigung von § 3 ausführlich zu beschreiben. 3. Darstellung Der Emissionskataster muss nach den Luftschadstoffen und Emittenten/Emittentengruppen aufgegliedert darstellbar sein. Um Informationsverluste zu vermeiden, sollten die Emissionen nach Möglichkeit als Massenstromdichte in Polygonform dargestellt werden. Ist dies möglich und sinnvoll, kann die Massenstromdichte nur auf bestimmte Anteile der Bezugsflächen (zB Dauersiedlungsfläche, Straßenfläche) bezogen werden. Die Darstellungsgenauigkeit muss die Mindestanforderungen gemäß Tabelle 3 erfüllen. Die Mindestanforderungen für die Genauigkeitsstufe I gelten nicht für bundesweite Emissionsbilanzen und Katasterdarstellungen, die zur Aufnahme in internationale Emissionskataster bestimmt sind. Tabelle 3: Genauigkeit der Darstellung Genauigkeitsstufe I II III Größte Seitenlänge der Rasterquadrate bei Verortung nach 1.1 40 km 10 km 1 km Größte Bezugsflächen bei Verortung nach 1.2 Politische Bezirke Gemeinden Zählsprengel Die Darstellung von Lage und Höhe hat den Bestimmungen des Abschnittes 1 dieser Anlage zu entsprechen. Weicht die Genauigkeit der Darstellung von der Genauigkeit der Erhebung ab, ist dies in der Kartenlegende deutlich auszuweisen. Anlage 3 zu § 5 Abs. 3 Bezeichnung der Brennstoffe:

Festbrennstoffe

Steinkohle (MHW > 23 865 kJ/kg) Steinkohle (MHW > 23 865 kJ/kg) Glanzbraunkohle (17 435 kJ/kg < MHW < 23 865 kJ/kg) Steinkohle Braunkohle (MHW < 17 435 kJ/kg) Braunkohlebriketts Steinkohlenkoks Braunkohlenkoks Gaskoks Erdölkoks Holz und holzähnliche Abfälle Holzkohle Torf Kommunale Abfälle Industrieabfälle Holzabfälle (außer holzähnliche Abfälle) Landwirtschaftliche Abfälle Klärschlamm Brennstoffe aus Abfällen Ölschiefer Andere feste Brennstoffe

Flüssige Brennstoffe

Rohöl Rückstandsöl Ofenheizöl Dieselkraftstoff Petroleum Düsentreibstoff Benzin Flugtreibstoff Schwerbenzin Schieferöl Altöl aus Benzinmotoren Altöl aus Dieselmotoren Lösemittelrückstände Schwarzlauge Mischung aus Heizöl und Kohle Raffinerieeinsatzmaterial und Zusatzstoffe Andere flüssige Abfälle Schmiermittel Mineralterpentinöl Paraffinwachs Bitumen Bioalkohol Andere Erdölprodukte Andere flüssige Brennstoffe

Gasförmige Brennstoffe

Erdgas (außer verflüssigtes Erdgas) Verflüssigtes Erdgas Flüssiggas Kokereigas Gichtgas Mischung von Kokereigas und Gichtgas Abgas (besonders chemische Industrie) Raffinerie- und petrochemisches Gas (nicht kondensierbar) Biogas Deponiegas Stadtgas Wasserstoff Andere gasförmige Brennstoffe Anlage 4 zu § 5 Abs. 3 Einheiten, in welchen Aktivitäten und Emissionsfaktoren anzugeben sind: Aktivität Einheit Brennstoffmenge Gigajoule Viehbestand Stück Waldflächen Hektar Fahrleistung Kilometer mal Zahl der Kraftfahrzeuge in Tausend Produkte aus Gewerbe, Industrie Tonnen Menge Erdgas (zur Bestimmung von Leckraten und Emissionen bei der Förderung) Millionen Kubikmeter Kläranlagen Einwohnergleichwerte Menge deponierter Abfall Tonnen Grundsätzlich beziehen sich die Aktivitäten auf den Zeitraum eines Kalenderjahres. Emissionsfaktoren sind stets in g Luftschadstoff/Einheit der Aktivität anzugeben.
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