BGBl. Nr. 426/1992
BGBl. Nr. 426/1992
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Emblem und Siegel sowie die Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in chinesischer Sprache (BGBl. Nr. 426/1992)
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Emblem und Siegel sowie die Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in chinesischer Sprache
StF: BGBl. Nr. 426/1992
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem und Siegel sowie die Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in chinesischer Sprache, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.