BGBl. II Nr. 412/1997
BGBl. II Nr. 412/1997
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bezeichnung, das Emblem und die Abkürzung der Europäischen Investitionsbank (BGBl. II Nr. 412/1997)
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bezeichnung, das Emblem und die Abkürzung der Europäischen Investitionsbank
StF: BGBl. II Nr. 412/1997
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung, das Emblem und die Abkürzung der Europäischen Investitionsbank, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.