Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 265/2023

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 265/2023

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18a des Umsatzsteuergesetzes 1994 (BGBl. II Nr. 265/2023)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18a des Umsatzsteuergesetzes 1994
StF: BGBl. II Nr. 265/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18a Abs. 8 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023 , und der §§ 86a sowie 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023 , wird verordnet:

§ 1.

Gemäß § 18a Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 , zur Führung, Übermittlung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen verpflichtete Zahlungsdienstleister bzw. deren Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 ) haben die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18a Abs. 7 UStG 1994 nach der FOnV 2006 im CESOP-Portal in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Weg eines Webservices bzw. mittels manuellen Hochladens durchzuführen.

§ 2.

Die Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18a Abs. 7 UStG 1994 im Wege des Onlineverfahrens kann unter Verwendung einer Übermittlungsstelle erfolgen. Bedient sich ein Zahlungsdienstleister einer Übermittlungsstelle, hat diese die elektronische Übermittlung im CESOP-Portal in Finanz-Online im Weg eines Webservices bzw. mittels manuellen Hochladens durchzuführen.

§ 3.

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4.

Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
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