Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 158/2020

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 158/2020

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (BGBl. II Nr. 158/2020)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus
StF: BGBl. II Nr. 158/2020

Änderung

BGBl. II Nr. 359/2020
BGBl. II Nr. 5/2021
BGBl. II Nr. 129/2021
BGBl. II Nr. 534/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020 , wird verordnet:

§ 1.

Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig: 1. Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung; 2. Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen; 3. Ansuchen um Neuverteilung der Ratenbeträge im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells.

§ 2.

Wird ein Anbringen gemäß § 1 eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

§ 3.

(1) Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 5/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
(5) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 534/2021 tritt mit 22. November 2021 in Kraft.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2029 außer Kraft.
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