Monitoring Gesetzessammlung

DJ S 525/1941

AT - Österreichisches Bundesrecht

DJ S 525/1941

Mitteilung der Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk an die Behörden der Reichswasserstraßenverwaltung. AV. d. RJM. v. 23. 4. 1941 (3447/2 – V. a 5 890). – Deutsche Justiz S. 525 – (DJ S 525/1941)

Beachte für folgende Bestimmung

Welche österreichische Behörde nach dem Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945 , an die Stelle der für das Gebiet der Republik Österreich bestehenden „Behörde der Reichswasserstraßenverwaltung“ („Reichstatthalter – Wasserstraßendirektion – in Wien“) getreten ist, ist unklar (vgl. die §§ 2, 4 lit. a und 64 des Behörden-Überleitungsgesetzes). Da die in der Rechtsvorschrift vorgesehene Mitteilung den Zweck hat, der Behörde die Ausübung des Aneignungsrechtes zugunsten des Reiches (nunmehr: des Bundes) zu ermöglichen, wird im Ergebnis wohl eine Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Staatsamtes (nunmehr: Bundesministeriums) anzunehmen sein. Sachlich zuständig für die Vornahme des Geschäftes dürfte diesfalls das Bundesministerium für Finanzen sein (vgl. Anlage 2 zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, wonach in die Zuständigkeit dieses Bundesministeriums ua. die „Angelegenheiten des Bundesvermögens“, darunter die „Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung von dem Bund verfallenen oder heimgefallenen oder herrenlosen Vermögenswerten“, fallen).

Langtitel

Mitteilung der Eintragung eines Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk an die Behörden der Reichswasserstraßenverwaltung. AV. d. RJM. v. 23. 4. 1941 (3447/2 – V. a 5 890). – Deutsche Justiz S. 525 –
StF: DJ S 525/1941
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