BGBl. Nr. 438/1991
BGBl. Nr. 438/1991
Annahme des Annex XV zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 438/1991)
Langtitel
Annahme des Annex XV zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen
StF: BGBl. Nr. 438/1991
Ratifikationstext
Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677, wurde hergestellt. Die vorstehende Note wurde am 2. Juli 1991 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(Übersetzung) DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Zl.2070.19/13-I.2/91 Wien, am 21.Juni 1991 Herr Generalsekretär, Ich habe die Ehre, mich auf das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen *1), das von der Generalversammlung am 21. November 1947 angenommen wurde, zu beziehen. In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen gemäß Abschnitt 43 dieses Übereinkommens namens der österreichischen Bundesregierung mitteilen, daß Österreich sich verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der Fassung des Annex XV auf die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anzuwenden. Dr. Alois Mock S.E. Herrn Javier Perez de Cuellar Generalsekretär der Vereinten Nationen New York --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950 (Übersetzung) ANLAGE XV (Anm.: Der Text der Anlage XV wurde in BGBl. Nr. 248/1950 eingearbeitet)