Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 461/2008

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 461/2008

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen (BGBl. II Nr. 461/2008)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen
StF: BGBl. II Nr. 461/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2008 , wird verordnet:

§ 1.

Die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in einem Kalendermonat eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge gemäß § 2 AMPFG sind vermindert um die Einhebungsvergütung bis zum 20. des nächstfolgenden Monates auf das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegebene Konto zu überweisen.

§ 2.

Zur Abgeltung der laufenden Kosten steht der Versicherungsanstalt eine Einhebungsvergütung in der Höhe eines Prozentes der jeweils eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu.

§ 3.

Die Sozialversicherungsanstalt hat die Abrechnung über die Arbeitslosenversicherungsbeiträge dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeweils bis zum 20. des Folgemonates vorzulegen.

§ 4.

Die der Sozialversicherungsanstalt zur Herstellung der Voraussetzungen für die Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge entstehenden anteiligen Aufwendungen betreffend die Durchführung der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 Abs. 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 , hat der Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zunächst durch Zahlung eines den voraussichtlich entstehenden Kosten entsprechenden Betrages in Höhe von 228 000 € abzugelten. Ein allfälliger Differenzbetrag ist im Falle höherer Kosten vom Bund und im Falle geringerer Kosten von der Sozialversicherungsanstalt binnen zwei Monaten nach Vorliegen der endgültigen Kostenrechnung auszugleichen.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
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