Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 266/1958

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 266/1958

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 30. November 1958, betreffend das Inkrafttreten des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch und den Stand der Ratifikationen und Beitritte zu demselben (BGBl. Nr. 266/1958)

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 30. November 1958, betreffend das Inkrafttreten des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch und den Stand der Ratifikationen und Beitritte zu demselben
StF: BGBl. Nr. 266/1958
Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben bisher nachstehende Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, BGBl. Nr. 21/1958 , ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten: Tag der Hinterlegung Staaten der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Schweden 16. Jänner 1958 Spanien (mit Vorbehalt) 2. Oktober 1958 Ungarn 23. Juli 1957 Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland 3. Oktober 1958 Der Vorbehalt Spaniens hat folgenden Wortlaut: „Mit Bezug auf die Bestimmungen des Art. 39 Abs. 1 dieses Abkommens wird erklärt, daß sich Spanien durch den Art. 38 des Abkommens nicht gebunden erachtet.” Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß dieses Zollabkommen auch auf die Insel Man, Jersey und den Bezirk von Guernsey Anwendung finden wird. Das obangeführte Zollabkommen wird gemäß seinem Art. 34 am 1. Jänner 1959 in Kraft treten.
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