BGBl. Nr. 331/1987
BGBl. Nr. 331/1987
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 30. Juni 1987 betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung (BGBl. Nr. 331/1987)
Langtitel
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 30. Juni 1987 betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
StF: BGBl. Nr. 331/1987
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung samt dessen Anlagen A, B und C ( BGBl. Nr. 1/1963 , letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 438/1972 ) hinterlegt: Datum der Hinterlegung Staaten der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Japan 1. August 1973 Simbabwe 18. Feber 1987 Türkei 23. August 1974 Zypern 15. Dezember 1972 Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Abkommens einschließlich dessen Anlagen A, B und C am 14. Dezember 1973 auf Hongkong ausgedehnt. Griechenland hat am 23. Jänner 1974 seine Beitrittsurkunde auch zu Anlage C hinterlegt.