Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 193/1976

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 193/1976

Verordnung der Bundesregierung vom 21. April 1976 betreffend das Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs (BGBl. Nr. 193/1976)

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung vom 21. April 1976 betreffend das Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs
StF: BGBl. Nr. 193/1976

Änderung

BGBl. Nr. 503/1976

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976, BGBl. Nr. 79, über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs wird verordnet:

§ 1.

Das Ehrenzeichen ist nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.

§ 2.

(1) Das Ehrenzeichen ist am Bande an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen dieser Dekoration ist zu jeder ihr würdigen Kleidung möglich, ebenso das Tragen in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen als Rosette.
(2) Frauen können statt einer Rosette eine maschenartig genähte Leiste tragen.

§ 3.

Die Österreichische Präsidentschaftskanzlei hat ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen zu führen und das Verleihungsdekret mit dem Hochdrucksiegel zu versehen. Anlage Beschreibung des Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs a) Ehrenzeichen: kreisrund, versilbert, mit Öse, Durchmesser 42 mm. Die Verbindung zum Band wird durch zwei silberfarbene gekreuzte Lorbeerzweige hergestellt. Das Ehrenzeichen zeigt auf der Vorderseite die Beschriftung “Für Österreichs Befreiung”. Die Rückseite des Ehrenzeichens zeigt das Österreichische Staatswappen. b) Band: 27 mm breit, dreigeteilt in den Farben rot-weiß-rot. c) Rosette: Farben des Bandes mit aufgelegten zwei silberfarbenen gekreuzten Lorbeerzweigen, Durchmesser 10 mm. Frauen können statt der Rosette eine maschenartig genähte Leiste tragen, der ebenfalls zwei silberfarbene, gekreuzte Lorbeerzweige aufgelegt sind.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht