Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 634/1987

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 634/1987

ANHANG III (BGBl. Nr. 634/1987)

Langtitel

ANHANG III
StF: BGBl. Nr. 634/1987 (NR: GP XVII RV 248 AB 264 S. 31. BR: AB 3334 S. 491. )

Änderung

BGBl. Nr. 277/1989 (Beschluß Nr. 1/89)

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag
BEIM AUSFÜLLEN DER VORDRUCKE DES EINHEITSPAPIERS ZU VERWENDENDE CODES Feld Nr. 1: Anmeldung Erster Teil Die Kurzbezeichnung EU ist zu verwenden für: - die Anmeldung zur Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei; - die Anmeldung zur Einfuhr aus einer anderen Vertragspartei. Dritter Teil Dieses Teilfeld ist nur auszufüllen, wenn der Vordruck für ein Versandverfahren verwendet wird. Feld Nr. 19: Container Folgende Codes sind zu verwenden: 0: Nicht in Containern beförderte Waren; 1: In Containern beförderte Waren. Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze Die Codes sind in nachstehender Liste enthalten: Code Verkehrszweige, Post und andere Beförderungsarten A. Einziffriger Code (obligatorisch) B. Zweiziffriger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien freigestellt) --------------------------------------------------------------------- A B Bezeichnung --------------------------------------------------------------------- 1 10 Seeverkehr 12 Waggon auf Seeschiff 16 Straßenfahrzeug mit eigenem Antrieb auf Seeschiff 17 Anhänger oder Sattelschlepper auf Seeschiff 18 Binnenschiff auf Seeschiff 2 20 Eisenbahnverkehr 23 Straßenfahrzeug auf Eisenbahn 3 30 Straßenverkehr 4 40 Luftverkehr 5 50 Postsendungen 7 70 Festinstallierte Transporteinrichtungen 8 80 Binnenschiffahrt 9 90 Eigener Antrieb --------------------------------------------------------------------- Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig Es gelten die für Feld Nr. 25 anwendbaren Codes. Feld Nr. 33: Warennummer Erste Unterteilung In der Gemeinschaft sind die acht Ziffern der Integrierten Nomenklatur anzugeben. In den EFTA-Ländern sind im linken Teil dieser Unterteilung die sechs Ziffern des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren anzugeben. Weitere Unterteilungen Auszufüllen nach Maßgabe etwaiger spezifischer Codes der Vertragsparteien. (Die Angabe sollte unmittelbar hinter der ersten Unterteilung beginnen.)
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