BGBl. Nr. 604/1992
BGBl. Nr. 604/1992
BESCHLUSS Nr. 3/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG - ÖSTERREICH zur Änderung von Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (BGBl. Nr. 604/1992)
Langtitel
BESCHLUSS Nr. 3/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG - ÖSTERREICH zur Änderung von Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
StF: BGBl. Nr. 604/1992
Präambel/Promulgationsklausel
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachfolgend „Protokoll Nr. 3” genannt, insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Besonders Maismehl, sogenanntes „Masa”-Mehl, wird weder in der Gemeinschaft noch in den EFTA-Ländern hergestellt; dies rechtfertigt eine zunächst auf zwei Jahre begrenzte Anpassung der in Protokoll Nr. 3 für Waren der HS-Position 1905 festgelegten Ursprungsregeln:
BESCHLIESST:
Sonstige Textteile
ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG
- Der Gemischte Ausschuß -
Artikel 1 Der Hinweis
(1) und die Fußnote, die in der diesem Beschluß beigefügten Liste enthalten sind, wird in die Liste in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens Österreich - EWG eingefügt. Artikel 2 Dieser Beschluß findet Anwendung ab 1. Dezember 1991. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991. Anhang ---------- Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Urspungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen --------------------------------------------------------------------- Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen ---------------------------------------------------------------------
(1)
(2)
(3) --------------------------------------------------------------------- 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Herstellen aus Hostien, leere Oblatenkapseln Vormaterialien jeder der für Arzneiwaren Position, ausgenommen verwendeten Art, aus Vormaterialien des Siegel-Oblaten, getrocknete Kapitels 11
(1) Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren ---------------------------------------------------------------------
(1) Jedoch darf bis einschließlich 30. November 1993 das nach dem Verfahren der „Nixtamalisierung'' (Kochen und Einweichen in alkalischer Lösung) gewonnene Maismehl („Masa''-Mehl) verwendet werden.