Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 681/1990

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 681/1990

BESCHLUSS NR. 2/90 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung und Änderung von Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Änderung der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems (BGBl. Nr. 681/1990)

Langtitel

BESCHLUSS NR. 2/90 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung und Änderung von Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Änderung der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems
StF: BGBl. Nr. 681/1990

Präambel/Promulgationsklausel

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Gemeinsamen Erklärung im Anhang zum Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses Österreich - EWG ist vorgesehen, daß die Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems überprüft werden, wenn diese Änderungen eine Situation schaffen, die für die betreffenden Wirtschaftszweige von Nachteil ist. Ferner ist vorgesehen, daß der Inhalt der betreffenden Regel in der am 1. Januar 1988 gültigen Form wiederherzustellen ist.
Die mit Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses Österreich - EWG festgelegten Ursprungsregeln für die nachstehend aufgeführten Waren sind inhaltlich in der vor Einführung des Harmonisierten Systems gültigen Form wiederherzustellen:

Sonstige Textteile

ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG
- Der Gemischte Ausschuß -
Artikel 1 Die Positionen und die einschlägigen Regeln, die in der diesem Beschluß beigefügten Liste aufgeführt sind, vervollständigen oder ersetzen die entsprechenden Positionen und Regeln der Liste in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens Österreich - EWG. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 1990. Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen ---------------------------------------------------------------------
(1)
(2)
(3) --------------------------------------------------------------------- ex 1302 Schleime und Verdickungs- Herstellen aus nicht- stoffe von Pflanzen, modifizierten Schleimen auch modifiziert und Verdickungsstoffen --------------------------------------------------------------------- ex 3901 bis 3915 Kunststoffe in Primär- formen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststof- fen; ausgenommen die Waren für die unter der nachfolgenden Position 3907 eine besondere Regel angeführt ist - Additionshomopolymerisa- Herstellen, bei dem tionserzeugnisse - der Wert aller ver- wendeten Vormateria- lien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert der ver- wendeten Vormateria- lien des Kapitels 39 20 vH des ab-Werk- Preises der herge- stellten Ware nicht überschreitet *1) - andere Herstellen, bei dem der Wert der ver- wendeten Vormateria- lien des Kapitels 39 20 vH des ab-Werk- Preises der herge- stellten Ware nicht überschreitet *1) --------------------------------------------------------------------- ex 3907 Copolymere, aus Herstellen aus Polycarbonaten Vormaterialien, die und Acrylnitril- in eine andere Position butadienstyrol- als die hergestellte copolymeren (ABS) Ware einzureihen sind. Jedoch können Vor- materialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 vH des ab-Werk- Preises der herge- stellten Ware nicht überschreitet *1) --------------------------------------------------------------------- ex 3916 bis 3921 Halb- und Fertiger- zeugnisse aus Kunststof- fen ausgenommen für die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 3916, ex 3917 und ex 3920 angeführt sind - Flacherzeugnisse, Herstellen, bei dem weiter bearbeitet als der Wert der ver- nur mit Oberflächen- wendeten Vormateria- bearbeitung oder lien des Kapitels 39 anders als nur quadra- 50 vH des ab-Werk- tisch oder rechteckig Preises der herge- zugeschnitten; andere stellten Ware nicht Erzeugnisse, weiter be- überschreitet arbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung - andere - aus Additions- Herstellen, bei dem homopolymerisations- - der Wert aller ver- erzeugnissen wendeten Vor- materialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet und - der Wert der ver- wendeten Vor- materialien des Kapitels 39 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet *1) - andere Herstellen, bei dem der Wert der ver- wendeten Vormaterialien des Kapitels 30 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht über- schreitet *1) --------------------------------------------------------------------- ex 3916 und Profile, Rohre und Herstellen, bei dem ex 3917 Schläuche - der Wert aller ver- wendeten Vormateria- lien 50 vH des ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert der Vor- materialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, 20 vH des ab-Werk- Preises der herge- stellten Ware nicht überschreitet --------------------------------------------------------------------- ex 3920 Folien und Filme aus Herstellen aus einem Ionomeren Salz eines thermo- plastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Äthylen und Meta- crylsäure teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist --------------------------------------------------------------------- ex Kapitel 50 Garne, Monofile und Herstellen aus *2) bis 55 Nähgarne - Rohseide, Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet - andere natürliche Fasern, weder gekrem- pelt noch gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet - chemische Vor- materialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung --------------------------------------------------------------------- 6301 bis 6304 Decken, Bettwäsche usw., Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung - aus Filz oder Vliesstof- Herstellen aus *2) fen - natürlichen Fasern oder - chemischen Vor- materialien oder Spinnmasse - andere Herstellen aus - bestickt rohen, einfachen Garnen *2) *3) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 vH des ab-Werk- Preises der herge- stellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen *2) *3) --------------------------------------------------------------------- ex 6812 Waren aus Asbest; Waren Herstellen aus Vor- aus Gemischen auf materialien jeder der Grundlage von Position Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat --------------------------------------------------------------------- ex Kapitel 76 Aluminium und Waren dar- Herstellen, bei dem aus; ausgenommen Waren - alle verwendeten Vor- der Positionen 7601, 7602 materialien in eine und ex 7616; für Waren andere Position als der Positionen 7601 und die hergestellte Ware ex 7616 sind nachfolgend einzureihen sind und besondere Regeln angeführt - der Wert aller verwendeten Vor- materialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet --------------------------------------------------------------------- 7601 Aluminium in Rohform Herstellen durch thermische oder elektrolytische Be- handlung von nicht- legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott von Aluminium --------------------------------------------------------------------- *1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt. *2) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung Nr. 6. *3) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschuktiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile hergestellt, siehe Einleitende Bemerkung Nr 7.
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