Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 98/2012

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 98/2012

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend die Durchführung eines automatisationsunterstützen Datenverkehrs mit den öffentlichen Universitäten über deren Datenverbund (BGBl. II Nr. 98/2012)

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend die Durchführung eines automatisationsunterstützen Datenverkehrs mit den öffentlichen Universitäten über deren Datenverbund
StF: BGBl. II Nr. 98/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 46a Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Anhörung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung verordnet:

§ 1.

Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen anlässlich der Gewährung von Beihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind von den Abgabenbehörden mittels Datenleitung direkt beim Datenverbund der öffentlichen Universitäten durchzuführen.

§ 2.

Zusätzlich zu Anfragen gemäß § 1 sind periodisch programmgesteuerte Überprüfungen der Anspruchsvoraussetzungen gewährter Beihilfen im Rahmen des Datenaustausches vorzunehmen. Derartige Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Datenverbund der öffentlichen Universitäten und dessen Rückmeldung sind mittels Datenleitung durchzuführen.

§ 3.

Abfragen gemäß § 1 und § 2 dieser Verordnung sind nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen ab Veröffentlichung vorzunehmen.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht