Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 124/1995

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 124/1995

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (BGBl. Nr. 124/1995)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger
StF: BGBl. Nr. 124/1995

Änderung

BGBl. II Nr. 295/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 46a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung BGBl. Nr. 246/1993 , wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

§ 1.

Anfragen zur Überprüfung von Versicherungsnummern gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind vom Finanzamt Österreich mittels Datenleitung direkt beim Dachverband der Sozialversicherungsträger durchzuführen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche periodische Überprüfung von Versicherungsnummern im Rahmen des Datenaustausches gemäß § 2 vorzunehmen.

§ 2.

(1) Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. b, c und d sowie Z 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Rückmeldung sind wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.
(2) Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten sind automatisiert an das Finanzamt Österreich zu übermitteln.

§ 3.

(1) Die Direktabfragen gemäß § 1 sowie der Datenaustausch gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind ab Veröffentlichung aufzunehmen.
(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 295/2025 , tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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