BGBl. II Nr. 490/2020
BGBl. II Nr. 490/2020
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden (BGBl. II Nr. 490/2020)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
StF: BGBl. II Nr. 490/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48b Abs. 2a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020 , wird verordnet:
Beachte für folgende Bestimmung Anfragen können erstmals ab 4. Februar 2021 für Daten, die das Kalenderjahr 2020 betreffen, eingebracht werden (vgl. § 3 Abs. 2).
§ 1.
(1) Den Abgabenbehörden eines Landes oder einer Gemeinde sind nach erfolgter Teilnehmeridentifikation auf Anfrage jene Daten gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994 zu übermitteln, die für die Erhebung und Vollziehung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte erforderlich sind.
(2) Die Anfrage hat zu enthalten: 1. das Kalenderjahr für das die Daten angefordert werden, 2. die Bezeichnung der jeweiligen Landes- oder Gemeindeabgabe sowie 3. eine Bestätigung über die Erforderlichkeit der Datenübermittlung zur Abgabenerhebung.
(3) Die Anfrage ist ausschließlich elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen.
§ 2.
Der Bund hat den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden folgende Daten nach Prüfung der in § 1 genannten Voraussetzungen elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln: 1. Daten aus Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 in Verbindung mit § 4 Z 1, 2, 3 und 5 und § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2019 , 2. die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2019 übermittelt worden sind, 3. insoweit diese die anfragende Stelle betreffen.
§ 3.
(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Anfragen können erstmals ab 4. Februar 2021 für Daten, die das Kalenderjahr 2020 betreffen, eingebracht werden.