Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 12/1989

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 12/1989

Protokoll zwischen der Republik Österreich und Irland zur Abänderung des am 24. Mai 1966 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (BGBl. Nr. 12/1989)

Langtitel

Protokoll zwischen der Republik Österreich und Irland zur Abänderung des am 24. Mai 1966 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
StF: BGBl. Nr. 12/1989 (NR: GP XVII RV 455 AB 521 S. 57. BR: AB 3468 S. 500. )

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und Irland, von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung des zwischen den vertragschließenden Parteien am 24. Mai 1966 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen*) (im folgenden „Abkommen“ genannt) abzuschließen, haben folgendes vereinbart:
_________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1968

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Dezember 1988 ausgetauscht; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. IX Abs. 2 mit 1. März 1989 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Artikel I

Artikel 1

Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: (Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)

Artikel II

(1) Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: (Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
(2) Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: (Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)

Artikel III

Unmittelbar nach Artikel 2 des Abkommens wird folgender neuer Artikel eingefügt: (Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)

Artikel IV

(1) Der Punkt am Ende von Artikel 3 Absatz 2 lit. g des Abkommens wird durch einen Beistrich ersetzt und unmittelbar nach lit. g folgender neuer Unterabsatz eingefügt: (Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
(2) Unmittelbar nach Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens wird folgender neuer Absatz eingefügt: (Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)

Artikel 8 Artikel V

des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: (Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)

Artikel 9 Artikel VI

Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: (Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)

Artikel 11 Artikel VII

des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: (Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)

Artikel 22 Artikel VIII

des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: (Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)

Artikel IX

(Anm.: Zu den Art. 1, 2, 2a, 3, 8, 9, 11 und 22, BGBl. Nr. 66/1968 )
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung: a) in Österreich für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 1976 beginnen; b) in Irland i) hinsichtlich der Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April 1976 beginnen; ii) hinsichtlich der Einkommensabgabe für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April 1983 beginnen; iii) hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Wirtschaftsjahr 1974 und für die nachfolgenden Wirtschaftsjahre; iv) hinsichtlich der Steuer von Veräußerungsgewinnen für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April 1974 beginnen.
(3) Bestimmungen des bestehenden Abkommens, die eine weitergehende Steuerentlastung als das Abkommen in der Form dieses Protokolls vorsehen, sind a) in Österreich für alle Veranlagungsjahre; b) in Irland für alle Veranlagungs- oder Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem dieses Protokoll unterzeichnet wurde, weiterhin anzuwenden. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen zu Dublin, am 19. Juni 1987 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleicherweise authentisch ist.
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