DLB-V
DLB-V
Dienstleistungsbetriebe-Verordnung – DLB-V
Beachte für folgende Bestimmung
Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. § 4).
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur branchenbezogenen Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb (Dienstleistungsbetriebe-Verordnung – DLB-V)
StF: BGBl. II Nr. 615/2020
Änderung
BGBl. II Nr. 300/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 3a Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020 , wird verordnet:
§ 1.
(1) Der für einen Dienstleistungsbetrieb vorgesehene Pauschalsatz von 20% ist anzuwenden, wenn der Betrieb einer der folgenden Branchen mit der jeweils zugehörigen Branchenkennzahl zuzuordnen ist: Branche Branchenkennzahl Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeiten Rechtsberatung 691 Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung 692 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben 701 Unternehmensberatung 702 Arzt- und Zahnarztpraxen 862 Sonstiges Gesundheitswesen 869 Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros 711 Technische, physikalische und chemische Untersuchung 712 Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin 721 Werbung 731 Markt- und Meinungsforschung 732 Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften 722 Fotografie und Fotolabors 742 Übersetzen und Dolmetschen 743 Veterinärwesen 750 Sonstige wissenschaftliche und technische Tätigkeiten anderweitig nicht genannt 749 Dienstleistungen in Kunst, Unterhaltung, Sport und Erholung Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design 741 Kunstschaffende Tätigkeiten 901 Darstellende Kunst 902 Erbringung von Dienstleistungen für kunstschaffende Tätigkeiten und darstellende Künste 903 Erbringung von Dienstleistungen des Sports 931 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung 932 Dienstleistungen im Bereich der gewerblichen Vermietung, Beherbergung und Verpflegung Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen 682 Tätigkeiten für das Grundstücks- und Wohnungswesen für Dritte 683 Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgütern, ohne Copyrights 774 Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und Technik Programmierungstätigkeiten 621 Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung sowie des Betriebs von Datenverarbeitungseinrichtungen 622 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie 629 Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten 631 Web-Suchportale und Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen 639 Dienstleistungen im Bereich des Tourismus und Veranstaltungswesens Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen 799 Dienstleistung in der Vermittlung und Arbeitskräfteüberlassung Handelsvermittlung 461 Vermittlung von Arbeitskräften 781 Überlassung von Arbeitskräften und sonstige Personaldienstleistungen 782 Dienstleistungen im Bereich der Beaufsichtigung, Reinigung, für private Haushalte und Ähnliches Hausmeisterdienste 811 Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln 812 Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops 821 Erbringung wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen anderweitig nicht genannt 829 Wäscherei und chemische Reinigung 961 Frisör- und Kosmetiksalons, Day Spas u.ä. 962 Bestattungswesen 963 Vermittlungstätigkeiten für überwiegend persönliche Dienstleistungen 964 Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen 969 Dienstleistungen im Bereich des Unterrichts, Vortragstätigkeit Sonstiger Unterricht 855 Erbringung von Dienstleistungen für Erziehung und Unterricht 856 Dienstleistungen im sozialen Bereich Soziale Betreuung von älteren Menschen und von Menschen mit Behinderung 881 Sonstiges Sozialwesen, ohne Heime 889 Dienstleistungen im Bereich der Installation, für die Landwirtschaft, den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden Installation von Industriemaschinen und -ausrüstungen 332 Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag 024 Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas 091 Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden 099 Dienstleistungen im Bereich Finanzen und Versicherungen Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten 661 Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten 662
(2) Die in Abs. 1 genannten Branchenkennzahlen entsprechen den ersten drei Ziffern (mit führender Null) der ÖNACE 2025, das ist die österreichische Version der europäischen Wirtschaftstätigkeitenklassifikation (NACE). Beachte für folgende Bestimmung Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. § 4).
§ 2.
Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung für einen Dienstleistungsbetrieb ist in der Abgabenerklärung die für den Betrieb maßgebende Branchenkennzahl gemäß § 1 Abs. 1 anzuführen. Beachte für folgende Bestimmung Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. § 4).
§ 3.
Bei einem Betrieb, der branchenbezogen nicht ausschließlich dem § 1 zuzuordnen ist, muss aus den Aufzeichnungen klar erkennbar sein, welche Betriebseinnahmen auf Tätigkeiten entfallen, für die branchenbezogen der Pauschalsatz von 20% maßgeblich ist und welche Betriebseinnahmen auf Tätigkeiten entfallen, für die branchenbezogen der Pauschalsatz von 45% maßgeblich ist. Für die Anwendung des einheitlichen Pauschalsatzes von 20% oder 45% ist die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.
§ 4.
(1) Diese Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2025 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden. Davon abweichend ist § 1 Abs. 1 für Tätigkeiten, die den Branchenkennzahlen 661 und 662 zuzuordnen sind, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden.