Monitoring Gesetzessammlung

DeaktV 2016

AT - Österreichisches Bundesrecht

DeaktV 2016

Deaktivierungsverordnung 2016 – DeaktV 2016

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Deaktivierung von Schusswaffen (Deaktivierungsverordnung 2016 – DeaktV 2016)
StF: BGBl. II Nr. 77/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 42b Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport verordnet:

§ 1. Nachweis der erfolgten Deaktivierungsarbeiten

Der deaktivierende Gewerbetreibende hat einen Nachweis (Bestätigung) über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten auszustellen.

§ 2. Überprüfung der Deaktivierung

(1) Die ordnungsgemäß durchgeführte Deaktivierung nach § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 , ist durch einen anderen gemäß § 42b Abs. 3 WaffG ermächtigten Gewerbetreibenden zu überprüfen.
(2) Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer der Schusswaffe den Nachweis nach § 1 im Original oder in Kopie an den überprüfenden Gewerbetreibenden zu übergeben.
(3) Der überprüfende Gewerbetreibende hat 1. den übergebenen Nachweis nach § 1 oder eine entsprechende Kopie sowie 2. eine Kopie der im Zuge der Überprüfung ausgestellten Deaktivierungsbescheinigung gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Nr. L 333 vom 19. 12. 2015 S. 62, an die Waffenbehörde zu übermitteln. Diese hat die übermittelten Unterlagen 20 Jahre aufzubewahren.

§ 3. Deaktivierungskennzeichen

(1) Der Ländercode gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination gemäß Punkt drei des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403, die den ermächtigten Gewerbetreibenden (§ 42b Abs. 3 WaffG) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Inneres. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination A0 bis R9.
(2) Die Deaktivierungskennzeichnung hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe zu erfolgen.

§ 4. Deaktivierungsbescheinigung

Die Bescheinigungsnummer der Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 ergibt sich aus folgender Kombination: „fortlaufende Nummer/JJJJ“.

§ 5. In- und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 8. April 2016 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Deaktivierung von Schusswaffen (Deaktivierungsverordnung – DeaktV), BGBl II Nr. 316/2012 , einschließlich der Anlagen 1 und 2 außer Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht