BGBl. II Nr. 453/2002
BGBl. II Nr. 453/2002
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (BGBl. II Nr. 453/2002)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
StF: BGBl. II Nr. 453/2002
Änderung
BGBl. II Nr. 438/2019
BGBl. II Nr. 579/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund § 14 Abs. 2 Kommunalsteuergesetz 1993 wird verordnet:
§ 1.
(1) Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der geltenden Fassung).
(2) Teilnehmer im Sinne des § 2 FOnV 2006 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.
(3) Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 § 3 FOnV 2006, jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.
§ 2.
(1) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 haben folgende Daten zu übermitteln: – die Steuernummern der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß § 7 Kommunalsteuergesetz 1993 erhebungsberechtigt ist, – die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 in Euro, – die Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde, – die Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen, – außerordentliche Wahrnehmungen.
(2) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs. 1 verpflichtet sind.
(3) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln: – die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 und – die Prüfungsfeststellungen.
§ 3.
(1) Die Verordnung tritt mit 20. Jänner 2003 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 438/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.