Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 317/1988

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 317/1988

Übersetzung (BGBl. Nr. 317/1988)

Langtitel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DES MENSCHEN BEI DER AUTOMATISCHEN VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
StF: BGBl. Nr. 317/1988 (NR: GP XVII RV 175 AB 289 S. 48. BR: AB 3425 S. 496. )

Änderung

BGBl. Nr. 197/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 726/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 710/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 53/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 95/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 212/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 123/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 54/2011 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 24/2012 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. III Nr. 84/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 85/2013 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. III Nr. 195/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 50/2015 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. III Nr. 61/2018 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. III Nr. 62/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 191/2018 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Österreich III 61/2018 Z, III 62/2018 *Albanien III 123/2006, III 91/2008 Z, III 62/2018 *Andorra III 91/2008 Z, III 54/2011 *Armenien III 84/2013, III 85/2013 Z *Aserbaidschan III 54/2011 *Belgien 726/1993 *Bosnien-Herzegowina III 123/2006, III 91/2008 Z, III 84/2013 *Bulgarien III 123/2006, III 24/2012 Z *Cabo Verde III 191/2018 *Dänemark 197/1993, III 50/2015 Z *Deutschland 710/1995, III 91/2008 Z *Deutschland/BRD 317/1988 *Estland III 212/2002, III 24/2012 Z *Finnland 197/1993, III 84/2013, III 85/2013 Z *Frankreich 317/1988, 197/1993, III 91/2008 Z *Georgien III 123/2006, III 50/2015 Z *Griechenland 710/1995 *Irland 197/1993, III 54/2011, III 24/2012 Z *Island 197/1993, III 212/2002 *Italien III 53/1998 *Kroatien III 123/2006, III 91/2008 Z *Lettland III 212/2002, III 123/2006, III 91/2008 Z, III 54/2011 *Liechtenstein III 123/2006, III 54/2011, III 24/2012 Z *Litauen III 212/2002, III 91/2008 Z *Luxemburg 317/1988, III 91/2008 Z, III 54/2011 *Malta III 123/2006 *Mauritius III 61/2018 Z, III 62/2018 *Mexiko III 191/2018 *Moldau III 54/2011, III 24/2012 Z, III 62/2018 *Monaco III 54/2011, III 24/2012 Z *Montenegro III 24/2012 Z, III 84/2013 *Niederlande 726/1993, III 91/2008 Z, III 54/2011, III 24/2012 Z *Nordmazedonien III 123/2006, III 54/2011, III 24/2012 Z *Norwegen 317/1988 *Polen III 212/2002, III 91/2008 Z *Portugal 726/1993, III 212/2002, III 91/2008 Z *Rumänien III 123/2006, III 91/2008 Z *Russische F III 195/2013 *San Marino III 62/2018 *Schweden 317/1988, III 91/2008 Z *Schweiz III 53/1998, III 91/2008 Z *Senegal III 61/2018 Z, III 62/2018 *Serbien III 54/2011, III 24/2012 Z *Slowakei III 212/2002, III 91/2008 Z *Slowenien 710/1995 *Spanien 317/1988, III 95/1999, III 54/2011, III 24/2012 Z *Tschechische R III 212/2002, III 123/2006, III 91/2008 Z *Tunesien III 61/2018 Z, III 62/2018 *Türkei III 61/2018 Z, III 62/2018 *Ukraine III 54/2011, III 24/2012 Z *Ungarn III 53/1998, III 91/2008 Z *Uruguay III 195/2013, III 50/2015 Z *Vereinigtes Königreich 317/1988, 197/1993, 710/1995, III 212/2002 *Zypern III 212/2002, III 123/2006, III 91/2008 Z

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, die vor allem auf der Achtung des Vorranges des Rechts sowie der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruht,
in der Erwägung, daß es angesichts des zunehmenden grenzüberschreitenden Verkehrs automatisch verarbeiteter personenbezogener Daten wünschenswert ist, den Schutz der Rechte und Grundfreiheiten jedes Menschen, vor allem das Recht auf Achtung des Persönlichkeitsbereiches, zu erweitern,
unter gleichzeitiger Bekräftigung, für eine Informationsfreiheit ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen einzutreten,
in Anerkennung der Notwendigkeit, die grundlegenden Werte der Achtung des Persönlichkeitsbereiches und des freien Informationsaustausches zwischen den Völkern in Einklang zu bringen,
sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Republik Österreich geht davon aus, daß der Begriff „Bekanntgeben“ den Begriffen „Übermitteln“ und „Überlassen“ des § 3 Z 9 und Z 10 des Österreichischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 370/1986 entspricht.
Die Republik Österreich geht davon aus, daß dieser Verpflichtung durch die Regelungen des Österreichischen Datenschutzgesetzes über die Löschung von Daten auf Antrag des Betroffenen im vollen Umfang entsprochen ist.
Die Republik Österreich geht davon aus, daß sich der Inhalt der Wendung „durch das Recht der Vertragspartei vorgesehen“ im Einleitungssatz des Art. 9 Abs. 2 der Konvention mit dem Inhalt der Wendung „gesetzlich vorgesehen“ in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschrechtskonvention deckt und daß es daher mit der Konvention vereinbar ist, wenn nach dem österreichischen Grundrecht auf Datenschutz eine Einschränkung dieses Grundrechts nur dann zulässig ist, wenn sie vom Gesetz vorgesehen wird.
Die Republik Österreich geht weiters davon aus, daß die Einschränkung zugunsten der „Währungsinteressen des Staates“ in Art. 9 Abs. 2 lit. a der Konvention in Verbindung mit der Einschränkung des Abs. 2 lit. b in seinem Umfang der in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Einschränkung zugunsten des „wirtschaftlichen Wohles eines Landes“ entspricht.
Österreich hat gegen die Erklärung der Türkei zu Zypern am 11. April 2017 eine Einwendung erhoben.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. März 1988 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 3 für Österreich mit 1. Juli 1988 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Frankreich, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich.
Die nachstehend angeführten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie und Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 108]:
Albanien, Bosnien-Herzegowina, Cabo Verde, Finnland, Mexiko, Moldau, Mauritius, Montenegro, Russische F, San Marino, Senegal, Tunesien, Türkei
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass sie dieses Übereinkommen auf folgende Arten automatisierter Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten nicht anwenden wird:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass sie dieses Übereinkommen nicht auf Daten (Informationen) über Personengruppen, Vereinigungen, Stiftungen, Gesellschaften, Körperschaften oder andere Stellen anwenden wird, die unmittelbar oder mittelbar aus natürlichen Personen bestehen, unabhängig davon, ob diese Stellen Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt Andorra, dass es das Übereinkommen auf die folgenden personenbezogenen Daten nicht anwendet:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens erklärt Andorra, dass es das Übereinkommen auf Akten mit personenbezogenen Daten, die nicht automationsunterstützt verarbeitet werden und die der andorranischen Gesetzgebung unterliegen, anwenden wird.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Bestimmungen des Übereinkommens nicht auf Kategorien von Dateien mit personenbezogenen Daten angewandt werden, welche Gegenstand von Staatsgeheimnissen sind und von natürlichen Personen ausschließlich für den persönlichen und familiären Bedarf in Übereinstimmung mit den gesetzlich festgelegten Bestimmungen verarbeitet werden.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Bestimmungen des Übereinkommens auf Dateien mit personenbezogenen Daten, die nicht automatisch verarbeitet werden, angewandt werden.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens in seinen von der Republik Armenien besetzten Gebieten bis zur Befreiung dieser Gebiete von der Besatzung und der vollständigen Beseitigung der Folgen der Besatzung nicht garantieren kann.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Rechte und Pflichten gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens von der Republik Aserbaidschan nicht in Bezug auf die Republik Armenien angewandt werden.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 a des Übereinkommens wendet Belgien das Übereinkommen nicht an:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 c des Übereinkommens wendet Belgien das Übereinkommen auch auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten an, die nicht automatisch verarbeitet werden.
Das Übereinkommen findet weder auf die Färöer Inseln noch auf Grönland Anwendung.
„Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß einem Auskunftverlangen nach Art. 8 lit. b nicht entsprochen werden kann, wenn der Betroffene nicht imstande ist, sein Auskunftverlangen hinreichend zu spezifizieren.“
„Die Bundesrepublik Deutschland geht unter Bezugnahme auf Abschnitt 67 Abs. 5 des erläuternden Berichts zu dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten davon aus, daß Art. 12 Abs. 2 es einer Vertragspartei unbenommen läßt, in ihrem innerstaatlichen Datenschutzrecht Vorschriften vorzusehen, die im Einzelfall eine Weitergabe personenbezogener Daten mit Rücksicht auf schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht erlauben.“
„Das Übereinkommen findet mit Wirkung des Tages, mit dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf das Land Berlin Anwendung.“
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a erklärt Estland, dass es dieses Übereinkommen nicht auf personenbezogene Daten anwenden wird, die von natürlichen Personen für private Zwecke gesammelt werden.
„In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 lit. c wird Frankreich dieses Übereinkommen auch auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die nicht automatisch verarbeitet werden, anwenden.“
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens möchte die Regierung Irlands eine Erklärung abgeben, wonach dieses Übereinkommen auf folgende Arten automatisierter Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die unter Abschnitt 1 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 1988 fallen, nicht angewendet wird, nämlich:
Irland wird das Übereinkommen über personenbezogene Daten, die nicht automatisch verarbeitet werden, aber in einem einschlägigen System von Datensammlungen aufbewahrt werden, anwenden. „Einschlägiges System von Datensammlungen“ bedeutet jede Menge von Informationen im Zusammenhang mit Einzelpersonen sodass, obwohl die Informationen nicht mittels automatisch operierenden Geräten aufgrund von zweckdienlichen Anleitungen verarbeitet werden, die Menge strukturiert ist, entweder durch Verweise auf Einzelpersonen oder durch Verweis auf Merkmale der Einzelpersonen, auf eine Weise, dass bestimmte Informationen über eine bestimmte Einzelperson sogleich zugänglich sind.
Italien erklärt unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens, daß es das Übereinkommen nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Einzelpersonen anwenden wird, sofern diese Daten nicht zu einer systematischen Verbreitung oder zur Sendung bestimmt sind.
Von Einzelpersonen ausschließlich für persönliche Zwecke durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten, sofern diese Daten nicht zu einer systematischen Verbreitung oder zur Sendung bestimmt sind.
Italien erklärt unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens, daß es das Übereinkommen auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten über juristische Personen, Gruppen, Stiftungen und Vereinigungen anwenden wird.
Italien erklärt unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens, daß es das Übereinkommen auch auf Daten anwenden wird, die ohne Hilfe elektronischer oder automatischer Verarbeitung klassifiziert wurden.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass das Übereinkommen nicht auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten angewendet wird, die von Einzelpersonen für den persönlichen Gebrauch oder für Haushaltszwecke aufbewahrt werden.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass das Übereinkommen auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht automatisch erfolgt, angewendet wird.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass:
Das Fürstentum Liechtenstein ändert durch die Widerrufung von Punkt 2 lit. d („Dateien mit personenbezogenen Daten gemäß den oben genannten Liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetz“) seine Erklärung zu Art. 2 des Übereinkommens, enthalten im Anhang zu der am 11. Mai 2004 hinterlegten Ratifikationsurkunde.
„Luxemburg erklärt, daß es sich das Recht vorbehält, im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens das Übereinkommen nicht anzuwenden:
Malta erklärt, dass gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens, dieses Übereinkommen nicht auf die folgenden Kategorien von personenbezogenen Daten, die in Art. 5 des Datenschutzgesetzes von Malta Nr. XXVI von 2001 genannt sind, angewendet wird:
Malta geht davon aus, dass einem Informationsersuchen gemäß Art. 8 lit. b des Übereinkommens nicht entsprochen werden kann, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, genaue Angaben über sein Ersuchen zu machen.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass sie das Übereinkommen auf folgende Kategorien von personenbezogenen Daten nicht anwendet:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wendet die Republik Moldau die Bestimmungen des Übereinkommens nicht an auf:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens wendet die Republik Moldau das Übereinkommen auch auf Dateien mit personenbezogenen Daten an, die nicht automatisch verarbeitet werden.
Im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a wird
I. das Übereinkommen auf die folgenden Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten nicht angewandt:
II. das Übereinkommen vorläufig nicht auf folgende Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten angewandt:
Ferner haben die Niederlande am 28. September 2010 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2010 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, St. Eustatius und Saba) ausgedehnt.
„Das Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf private personenbezogene Register, die nicht im kommerziellen Sektor oder durch Gesellschaften oder Stiftungen verwendet werden.“
„Die Bestimmungen des Übereinkommens sind auch auf Informationen über Gesellschaften oder Stiftungen anzuwenden.“
„Das Übereinkommen findet auf Spitzbergen keine Anwendung.“
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a findet dieses Übereinkommen nicht auf automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten Anwendung, wenn
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c findet dieses Übereinkommen auch auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten Anwendung, die nicht automatisch verarbeitet werden.
Dieses Übereinkommen findet auch auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der rechtmäßigen Tätigkeit einer Stiftung, eines Vereins oder einer anderen nicht gewinnorientierten Organisation mit politischem, philosophischem, religiösem oder gewerkschaftlichem Charakter Anwendung, sofern die betroffene Person Mitglied dieser Organisation ist oder bezüglich einer bestimmten Tätigkeit mit der Organisation in ständiger Verbindung steht und die Daten nicht an eine dritte Person ohne Zustimmung der betroffenen Person weitergegeben werden dürfen.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wendet die Republik Serbien das Übereinkommen nicht auf die automatische Verarbeitung von folgenden an:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Republik Serbien, dass das Übereinkommen für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt, welche in der nicht automatisierten Datenbank enthalten sind.
Im Falle der Ausweitung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich auf Gibraltar möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass das Übereinkommen auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht automatisch erfolgt, angewendet wird.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie das Übereinkommen auf personenbezogene Daten, die von natürlichen Personen ausschließlich für den persönlichen oder den täglichen Bedarf verarbeitet werden, anwendet.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie dieses Übereinkommen auch auf Informationen über Personengruppen, Vereinigungen, Stiftungen, Gesellschaften, Körperschaften oder andere Stellen anwendet, die unmittelbar oder mittelbar aus natürlichen Personen bestehen, unabhängig davon, ob diese Stellen Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie dieses Übereinkommen auch auf Dateien mit personenbezogenen Daten anwendet, die nicht automatisch verarbeitet werden.
Die Regierung der Republik Ungarn erklärt hiermit, daß sie dieses Übereinkommen gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens auch auf Daten anwendet, die nicht elektronisch oder automatisch verarbeitet werden.
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 26. Jänner 2001 seine anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zu Art. 3 Abs. 2 lit. a *) in Bezug auf das Vereinigte Königreich zurückgezogen, die es aber in Bezug auf Jersey, Guernsey und Insel Man beibehält, und folgende Erklärung nur in Bezug auf das Vereinigte Königreich abgegeben:
Das Vereinigte Königreich wendet das Übereinkommen auf personenbezogene Daten, die nicht automationsunterstützt verarbeitet, aber in einer entsprechenden Datei geführt werden, an. „Entsprechende Datei“ bedeutet jede Sammlung von Informationen, die sich insofern auf natürliche Personen bezieht, als sie – obwohl die Information nicht durch eine automationsunterstützt arbeitende Anlage gemäß zu diesem Zweck erteilten Anordnungen verarbeitet wird – so eingerichtet ist, dass spezifische Informationen, die sich auf eine bestimmte natürliche Person beziehen, leicht zugänglich sind, entweder durch Bezugnahme auf natürliche Personen oder sich auf natürliche Personen beziehende Kriterien.
„. . . zusätzlich zu dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hat das Übereinkommen auch auf Jersey und Guernsey Anwendung zu finden.“
Gemäß Art. 24 dieses Übereinkommens hat die Regierung des Vereinigten Königreiches am 21. Jänner 1993 erklärt, daß das Protokoll auf die Insel Man Anwendung findet, ein Gebiet, für dessen internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist.
Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass folgende Behörden für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zuständig sind:
Zu den Kompetenzen der oben erwähnten Behörden:
Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens benennt Andorra folgende Behörde als zuständige Behörde zur Erbringung gegenseitiger Hilfe zwischen den Parteien des Übereinkommens:
Agència Andorrana de Protecció de Dades
(Agence andorrane pour la protection des données)
C/Prat de la Creu, 59-65
AD500 Andorra la Vella
Principat d’Andorra
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wird das Justizministerium der Republik Aserbaidschan als für die Übermittlung von Auskünften über Recht und Verwaltungspraxis im Bereich des Datenschutzes und die Bereitstellung von Sachinformationen zuständigen Behörde bestimmt. Die Kontaktdaten lauten wie folgt:
Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan
1, Inshaatchilar Avenue,
Baky city, AZ 1073
Republic of Azerbaijan
Die bezeichnete Behörde ist für Auskünfte gemäß Art. 13 Abs. 3 lit. a:
Ministry of Justice Department of Civil and Criminal Affairs Place Poelaert 3 1000 BRUXELLES
und für Auskünfte gemäß Art. 13 Abs. 3 lit. b sowie gemäß Art. 14:
Commission for the Protection of Privacy Place Poelaert 3 1000 BRUXELLES
Data Surveillance Authority (D. S. A.) (Registertilsynet) Christians Brygge 28, 4 DK-1559 COPENHAGEN V Tel.: 31 14 38 44
Für den Bereich des Bundes:
Bundesministerium des Inneren
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn :
Für die Bereiche der Länder:
Baden-Württemberg
Innenministerium Baden-Württemberg
Dorotheenstraße 6
70173 Stuttgart
Freistaat Bayern
Bayrisches Staatsministerium des Innern
Odeonsplatz 3
80539 München
Berlin
Senatsverwaltung für Inneres von Berlin
Fehrbelliner Platz 2
10707 Berlin
Brandenburg
Ministerium des Inneren des Landes Brandenburg
Postfach 60 11 65
14411 Potsdam
Freie Hansestadt Bremen
Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen
Postfach 10 1505
28203 Bremen
Freie und Hansestadt Hamburg
Finanzbehörde – Amt für Informations- und Kommunikationstechnik
Steckelhörn 12 (Gotenhof)
20457 Hamburg
Hessen
Hessisches Ministerium des Inneren und für Europaangelegenheiten
Friedrich-Ebert-Allee 12
65185 Wiesbaden
Mecklenburg-Vorpommern
Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Karl-Marx-Straße l
19055 Schwerin
Niedersachsen
Niedersächsisches Innenministerium
Postfach 2 21
30002 Hannover
Nordrhein-Westfalen
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf
Rheinland-Pfalz
Ministerium des Inneren und für Sport
Postfach 32 80
55022 Mainz
Saarland
Ministerium des Inneren des Saarlandes
Postfach 102441
66024 Saarbrücken
Freistaat Sachsen
Sächsisches Staatsministerium des Inneren
01095 Dresden
Sachsen-Anhalt
Ministerium des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt
Postfach 35 60
39010 Magdeburg
Schleswig-Holstein
Innenminister des Landes Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
Freistaat Thüringen
Innenministerium Thüringen
Postfach 2 61
99006 Erfurt
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a bestimmt Estland das Datenschutzinspektorat (Data Protection Inspectorate) als die bezeichnete Behörde.
Data Protection Ombudsman Kauppakartanonkatu 7 A 41 P.O. Box 31 00931 HELSINKI Finnland
Commission Nationale de l'Informatique et des Libertés 21, rue Saint-Guillaume 75007 PARIS Tel.: (1) 45 44 40 65 Télécopie: (1) 45 49 04 55
Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten stellt Irland im Hinblick auf die für Irland benannte Behörde überarbeitete Informationen wie folgt zur Verfügung:
Data Protection Commissioner
Canal House
Station Road
Portarlington
Co. Laois
Irland.
Island am 18. April 2002:
Persónuvernd (The Data Processing Authority) Rauðarárstíg 10 105 Reykjavík Iceland
Italien erklärt, daß die zum Zwecke der Zusammenarbeit und gegenseitiger Hilfeleistung zwischen den Vertragsparteien nach Kapitel IV des Übereinkommens bezeichnete Behörde die „Garante per la tutela delle persone e di altri soggetti rispetto al trattamento dei dati personali“ ist, deren vorläufiger Sitz in der Abgeordnetenkammer, Palais Montecitorio, I-00100 ROM ist.
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass die zuständige Behörde die „Personal Data Protection Agency“ ist.
Data State Inspectorate
Kr. Barona Str. 5-4
Riga
LV-1050 Latvia
Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass die Abteilung für Datenschutz die zuständige Behörde zur Unterstützung bei der Umsetzung des Übereinkommens ist.
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a ist die bezeichnete Behörde:
State Data Protection Inspectorate Gedimino pr. 27/2 LT- 2600 Vilnius LITHUANIA
Ministry of Justice
13 Rue Erasme
L-1468 Luxembourg
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a erklärt Malta, dass die für die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien und für Rechtshilfe zuständige Behörde ist:
Office for the Commissioner for Data Protection
280 Republic Street
Valletta CMR 02
Malta
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wird die Funktion des Mazedonischen Informationszentrums erfüllt durch:
Directorate for Personal Data Protection
„Kej 13 Noemvri“
GTC, floor II, Section II
1000 Skopje Rep. Macedonia
Gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens bezeichnet die Republik Moldau das Nationale Zentrum für den Schutz personenbezogener Daten, welches gemäß Art. 11 des Gesetzes der Republik Moldau über den Schutz personenbezogener Daten errichtet wurde, als zuständige Behörde für die Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens und für die Berichte über die Zusammenarbeit mit anderen Parteien.
Die Kontaktdaten lauten wie folgt:
National Center for Personal Data Protection
Str. Serghei Lazo nr. 48
MD-2004
Chisinau
Republic of Moldova
Gemäß Art. 13 des Übereinkommens benennt Monaco folgende Behörde, die im Rahmen und unter den Einschränkungen des genannten Artikels für die Zurverfügungstellung aller Informationen über Monacos Recht und Verwaltungspraxis im Hinblick auf Datenschutz verantwortlich ist:
Commission de Contrôle des Informations Nominatives – C.C.I.N.
„Gildo Pastor Center“
7, rue du Gabian
MC 98000 Monaco
Registratiekamer Postbus 3011 NL-2280 GA Rijswijk The Netherlands Tel.: 19-31-70-3190190 Fax: 19-31-70-3940460
Datatilsynet
(The Data Inspectorate)
Postfach 8177 Dep.
N-OSLO 1
Portugal am 31. Mai 2002:
Comissão Nacional de Protecção de Dados (CNPD) Rua de São Bento n° 148, 3° andar 1200-821 Lisboa Portugal
Gemäß Art. 13 wird der Ombudsmann, 3-5 Iancu de Hunedoara Avenue, Sector 1, Bukarest 71204, als zuständige Behörde bezeichnet.
The Data Inspection Board
Postfach 12050
S-102 22 STOCKHOLM
B. Der „préposé fédéral à la protection des données“ ist die für die Hilfeleistung bei der Durchführung dieses Übereinkommens zuständige Behörde.
Gemäß Art. 13 des Übereinkommens bezeichnet die Republik Serbien folgende zuständige Behörde:
Commissioner for Access to Information of Public Importance and Protection of Personal Data
Ul. Svetozara Markovica 42
11000 Belgrade
Ministry of Justice of the Republic of Slovenia
Mr. Joze Santovec
Counsellor to the Government
(Chief of the Data Protection Sector)
Zupanciceva 3
61000 LJUBLJANA
Tel.: 386 61 1765211
Fax: 386 61 210200
Gemäß Art. 13 Abs. 2 ist die staatliche Stelle in der Slowakei, die die staatliche Kontrolle über den Schutz personenenbezogener Daten ausübt:
the Government Commissioner for the Protection of Personal Data in Information Systems and Inspection Unit for the Protection of Personal Data Government Office of the Slovak Republic Namestie slobody 1 SK-813 70 Bratislava 1 Slovak Republic
Ministerio de Justicia Secretaría General Técnica San Bernardo, 45 28071 Madrid España
Gemäß Art. 13 ist die bezeichnete Behörde:
Office for Personal Data Protection Havelkova 22 130 00 Praha 3
Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass die bezeichnete Behörde das Justizministerium der Ukraine ist.
In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wurde das Justizministerium der Republik Ungarn von der Regierung der Republik Ungarn als die zuständige Behörde zur Hilfestellung für die Vertragsparteien bei der Durchführung dieses Übereinkommens bezeichnet.
Die Anschrift des Justizministeriums der Republik Ungarn lautet:
Igazwágügyi Minisztérium H-1363 Budapest Szalay u. 16.
Für die Vogtei Guernsey:
The Data Protection Commissioner Sir Charles Frossard House PO Box 43 St Peter Port – Guernsey GY1 1 FH
Für die Vogtei Jersey:
The Data Protection Registrar The Data Protection Registry Morier House Halkett Place St Helier – Jersey JE1 1DD
Für die Insel Man:
Data Protection Registrar Willow House Main Road
Onchan – Isle of Man IM3 4PR
Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass die zuständige Behörde der „Commissioner for Personal Data Protection“ ist, dessen Adresse (provisorisch) wie folgt lautet:
Law Office of the Republic of Cyprus
1403 Nicosia
Cyprus

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1

GEGENSTAND UND ZWECK

Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für jedermann ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnortes sicherzustellen, daß seine Rechte und Grundfreiheiten, insbesondere sein Recht auf einen Persönlichkeitsbereich, bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden („Datenschutz“).

Artikel 2

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In diesem Übereinkommen: a) bedeutet „personenbezogene Daten“ jede Information über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („Betroffener“); b) bedeutet „automatisierte Datei/Datensammlung“ jede zur automatischen Verarbeitung erfaßte Gesamtheit von Informationen; c) umfaßt „automatische Verarbeitung“ die folgenden Tätigkeiten, wenn sie ganz oder teilweise mit Hilfe automatisierter Verfahren durchgeführt werden: das Speichern von Daten, das Durchführen logischer und/oder rechnerischer Operationen mit diesen Daten, das Verändern, Löschen, Wiedergewinnen oder Bekanntgeben von Daten; d) bedeutet „Verantwortlicher für die Datei/Datensammlung“, die natürliche oder juristische Person, die Behörde, die Einrichtung oder jede andere Stelle, die nach dem innerstaatlichen Recht zuständig ist, darüber zu entscheiden, welchen Zweck die automatisierte Datei/Datensammlung haben soll, welche Arten personenbezogener Daten gespeichert und welche Verarbeitungsverfahren auf sie angewendet werden sollen.

Artikel 3

GELTUNGSBEREICH

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Übereinkommen auf automatisierte Dateien/Datensammlungen und automatische Verarbeitungen von personenbezogenen Daten im öffentlichen und privaten Bereich anzuwenden. 2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch Erklärung an den Generalsekretär des Europarats bekanntgeben, a) daß er dieses Übereinkommen auf bestimmte Arten von automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten nicht anwendet, und hinterlegt ein Verzeichnis dieser Arten. In das Verzeichnis darf er jedoch Arten automatisierter Dateien/Datensammlungen nicht aufnehmen, die nach seinem innerstaatlichen Recht Datenschutzvorschriften unterliegen. Er ändert dieses Verzeichnis durch eine neue Erklärung, wenn weitere Arten von automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten seinen innerstaatlichen Datenschutzvorschriften unterstellt werden; b) daß er dieses Übereinkommen auch auf Informationen über Personengruppen, Vereinigungen, Stiftungen, Gesellschaften, Körperschaften oder andere Stellen anwendet, die unmittelbar oder mittelbar aus natürlichen Personen bestehen, unabhängig davon, ob diese Stellen Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht; c) daß er dieses Übereinkommen auch auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten anwendet, die nicht automatisch verarbeitet werden. 3. Jeder Staat, der den Geltungsbereich dieses Übereinkommens durch eine Erklärung nach Abs. 2 Buchstabe b oder c erweitert hat, kann in dieser Erklärung bekanntgeben, daß die Erweiterung nur für bestimmte Arten von Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten gilt; er hinterlegt ein Verzeichnis dieser Arten. 4. Hat eine Vertragspartei bestimmte Arten von automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten durch eine Erklärung nach Abs. 2 Buchstabe a ausgeschlossen, so kann sie nicht verlangen, daß eine Vertragspartei, die diese Arten nicht ausgeschlossen hat, das Übereinkommen auf diese Arten anwendet. 5. Ebenso kann eine Vertragspartei, die keine Erweiterung nach Abs. 2 Buchstabe b oder c vorgenommen hat, in diesen Punkten die Anwendung dieses Übereinkommens nicht verlangen von einer Vertragspartei, die eine solche Erweiterung vorgenommen hat. 6. Die Erklärungen nach Abs. 2 werden mit Inkrafttreten des Übereinkommens für den Staat wirksam, der sie abgegeben hat, wenn sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abgegeben worden sind, oder drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats, wenn sie später abgegeben worden sind. Diese Erklärungen können ganz oder teilweise durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarats zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird drei Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

KAPITEL II - GRUNDSÄTZE FÜR DEN DATENSCHUTZ Artikel 4

PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN

1. Jede Vertragspartei trifft in ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Maßnahmen, um die in diesem Kapitel aufgestellten Grundsätze für den Datenschutz zu verwirklichen. 2. Jede Vertragspartei trifft diese Maßnahmen spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt.

Artikel 5

QUALITÄT DER DATEN

Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, a) müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft sein und verarbeitet werden; b) müssen für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht so verwendet werden, daß es mit diesen Zwecken unvereinbar ist; c) müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; d) müssen sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht sein; e) müssen so aufbewahrt werden, daß der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke, für die sie gespeichert sind, erfordern.

Artikel 6

BESONDERE ARTEN VON DATEN

Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur automatisch verarbeitet werden, wenn das innerstaatliche Recht einen geeigneten Schutz gewährleistet. Dasselbe gilt für personenbezogene Daten über Strafurteile.

Artikel 7

DATENSICHERUNG

Für den Schutz personenbezogener Daten, die in automatisierten Dateien/Datensammlungen gespeichert sind, werden geeignete Sicherungsmaßnahmen getroffen gegen die zufällige oder unbefugte Zerstörung, gegen zufälligen Verlust sowie unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung oder unbefugtes Bekanntgeben.

Artikel 8

ZUSÄTZLICHER SCHUTZ FÜR DEN BETROFFENEN

Jedermann muß die Möglichkeit haben, a) das Vorhandensein einer automatisierten Datei/Datensammlung mit personenbezogenen Daten, ihre Hauptzwecke sowie die Bezeichnung, den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder den Sitz des Verantwortlichen für die Datei/Datensammlung festzustellen; b) in angemessenen Zeitabständen und ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten die Bestätigung zu erhalten, ob Daten über ihn in einer automatisierten Datei/Datensammlung mit personenbezogenen Daten gespeichert sind, sowie zu erwirken, daß ihm diese Daten in verständlicher Form mitgeteilt werden; c) gegebenenfalls diese Daten berichtigen oder löschen zu lassen, wenn sie entgegen den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts verarbeitet worden sind, welche die Grundsätze der Artikel 5 und 6 verwirklichen; d) über ein Rechtsmittel zu verfügen, wenn seiner Forderung nach Bestätigung oder gegebenenfalls nach Mitteilung, Berichtigung oder Löschung im Sinne der Buchstaben b und c nicht entsprochen wird.

Artikel 9

AUSNAHMEN UND EINSCHRÄNKUNGEN

1. Ausnahmen von den Artikeln 5, 6 und 8 sind nicht zulässig, abgesehen von den in diesem Artikel vorgesehenen. 2. Eine Abweichung von den Artikeln 5, 6 und 8 ist zulässig, wenn sie durch das Recht der Vertragspartei vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige Maßnahme ist a) zum Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Sicherheit sowie der Währungsinteressen des Staates oder zur Bekämpfung von Straftaten; b) zum Schutz des Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten Dritter. 3. Die Ausübung der Rechte nach Artikel 8 Buchstaben b, c und d kann durch Gesetz für automatisierte Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten eingeschränkt werden, die Zwecken der Statistik oder der wissenschaftlichen Forschung dienen, wenn offensichtlich keine Gefahr besteht, daß der Persönlichkeitsbereich der Betroffenen beeinträchtigt wird.

Artikel 10

SANKTIONEN UND RECHTSMITTEL

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete Sanktionen und Rechtsmittel für Verletzungen der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, welche die in diesem Kapitel aufgestellten Grundsätze für den Datenschutz verwirklichen, festzulegen.

Artikel 11

WEITERGEHENDER SCHUTZ

Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als ob es die Möglichkeit begrenze oder auf andere Weise beeinträchtige, daß eine Vertragspartei den Betroffenen ein größeres Maß an Schutz als das in diesem Übereinkommen vorgeschriebene gewährt.

KAPITEL III - GRENZÜBERSCHREITENDER DATENVERKEHR Artikel 12

GRENZÜBERSCHREITENDER VERKEHR PERSONENBEZOGENER DATEN UND INNERSTAATLICHES RECHT

1. Werden personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden oder für eine solche Verarbeitung beschafft worden sind - mittels welcher Datenträger auch immer -, über die Staatsgrenzen hinweg weitergegeben, so finden die folgenden Bestimmungen Anwendung. 2. Eine Vertragspartei darf allein zum Zweck des Schutzes des Persönlichkeitsbereichs den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nicht verbieten oder von einer besonderen Genehmigung abhängig machen. 3. Jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, von Absatz 2 abzuweichen, a) soweit ihr Recht für bestimmte Arten von personenbezogenen Daten oder automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten wegen der Beschaffenheit dieser Arten besondere Vorschriften enthält, es sei denn, die Vorschriften der anderen Vertragspartei sehen einen gleichwertigen Schutz vor; b) um zu verhindern, daß ihr Recht dadurch umgangen wird, daß eine Weitergabe aus ihrem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei auf dem Weg über das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erfolgt.

KAPITEL IV - GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG Artikel 13

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander bei der Durchführung dieses Übereinkommens Hilfe zu leisten. 2. Zu diesem Zweck a) bezeichnet jede Vertragspartei eine oder mehrere Behörden und teilt deren amtliche Bezeichnung und Anschrift dem Generalsekretär des Europarats mit; b) legt jede Vertragspartei, die mehrere Behörden bezeichnet hat, die Zuständigkeit jeder Behörde fest und gibt sie in ihrer Mitteilung nach Buchstabe a an. 3. Eine bezeichnete Behörde einer Vertragspartei wird auf Ersuchen einer bezeichneten Behörde einer anderen Vertragspartei a) Auskünfte über Recht und Verwaltungspraxis im Bereich des Datenschutzes erteilen; b) in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und allein zum Zweck des Schutzes des Persönlichkeitsbereichs alle geeigneten Maßnahmen treffen, um Sachauskünfte über eine bestimmte automatische Verarbeitung, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt wird, zu erteilen, jedoch mit Ausnahme der dabei verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Artikel 14

UNTERSTÜTZUNG VON BETROFFENEN, DIE IM AUSLAND WOHNEN

1. Jede Vertragspartei unterstützt Personen, die im Ausland wohnen, bei der Ausübung der Rechte, die ihnen nach dem innerstaatlichen Recht zustehen, das die in Artikel 8 aufgestellten Grundsätze verwirklicht. 2. Eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnende Person kann ihren Antrag über die bezeichnete Behörde dieser Vertragspartei stellen. 3. Der Antrag auf Unterstützung muß alle erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über a) den Namen, die Anschrift und alle anderen für die Identifizierung des Antragstellers erheblichen Einzelheiten; b) die automatisierte Datei/Datensammlung mit personenbezogenen Daten oder den dafür Verantwortlichen, auf die sich der Antrag bezieht; c) den Zweck des Antrags.

Artikel 15

SICHERHEITEN BEI HILFELEISTUNG DURCH BEZEICHNETE BEHÖRDEN

1. Hat eine bezeichnete Behörde einer Vertragspartei von einer bezeichneten Behörde einer anderen Vertragspartei Auskünfte erhalten, die einem Antrag auf Unterstützung dienen oder Antwort auf ein eigenes Ersuchen geben, so darf sie diese Auskünfte nur zu den Zwecken verwenden, die dem Antrag oder Ersuchen zugrunde liegen. 2. Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß die Personen, die der bezeichneten Behörde angehören oder in ihrem Namen handeln, durch entsprechende Verpflichtungen zur Geheimhaltung oder zur vertraulichen Behandlung dieser Auskünfte gebunden werden. 3. Es ist einer bezeichneten Behörde in keinem Fall erlaubt, nach Artikel 14 Absatz 2 im Namen eines im Ausland wohnenden Betroffenen von sich aus und ohne dessen ausdrückliche Zustimmung einen Antrag auf Unterstützung zu stellen.

Artikel 16

ABLEHNUNG VON ERSUCHEN UND ANTRÄGEN

Eine bezeichnete Behörde, an die nach Artikel 13 ein Ersuchen oder nach Artikel 14 ein Antrag gerichtet wird, kann nur ablehnen, ihnen stattzugeben, wenn a) sie mit den Befugnissen der für die Beantwortung zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Datenschutzes nicht vereinbar sind; b) sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht entsprechen; c) ihre Erfüllung mit der Souveränität, der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung der Vertragspartei, die sie bezeichnet hat, oder mit den Rechten und Grundfreiheiten der Personen, die der Gerichtsbarkeit dieser Vertragspartei unterstehen, nicht vereinbar wäre.

Artikel 17

KOSTEN UND VERFAHREN

1. Für Hilfe, welche die Vertragsparteien einander nach Artikel 13 leisten, oder für Unterstützung, die sie Betroffenen im Ausland nach Artikel 14 leisten, werden keine Auslagen oder Gebühren außer für Sachverständige und Dolmetscher erhoben. Diese Auslagen oder Gebühren werden von der Vertragspartei getragen, welche die ersuchende Behörde bezeichnet hat. 2. Der Betroffene kann nicht verpflichtet werden, für Schritte, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für ihn unternommen werden, höhere Auslagen oder Gebühren zu zahlen, als von Personen erhoben werden können, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei wohnen. 3. Die sonstigen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Hilfeleistung oder Unterstützung, insbesondere hinsichtlich der Form und der Verfahren sowie der zu verwendenden Sprachen, werden unmittelbar zwischen den beteiligten Vertragsparteien festgelegt.

KAPITEL V - BERATENDER AUSSCHUSS Artikel 18

ZUSAMMENSETZUNG DES AUSSCHUSSES

1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird ein Beratender Ausschuß eingesetzt. 2. Jede Vertragspartei ernennt einen Vertreter und einen Stellvertreter für diesen Ausschuß. Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat das Recht, sich im Ausschuß durch einen Beobachter vertreten zu lassen. 3. Der Beratende Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, einladen, sich durch einen Beobachter in einer seiner Sitzungen vertreten zu lassen.

Artikel 19

AUFGABEN DES AUSSCHUSSES

Der Beratende Ausschuß a) kann Vorschläge zur Erleichterung oder Verbesserung der Anwendung des Übereinkommens machen; b) kann in Übereinstimmung mit Artikel 21 Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen; c) nimmt zu jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens Stellung, die ihm nach Artikel 21 Absatz 3 unterbreitet wird; d) kann auf Ersuchen einer Vertragspartei zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Übereinkommens Stellung nehmen.

Artikel 20

VERFAHREN

1. Der Beratende Ausschuß wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Danach tritt er mindestens alle zwei Jahre sowie immer dann zusammen, wenn ein Drittel der Vertreter der Vertragsparteien dies verlangt. 2. Der Beratende Ausschuß ist in einer Sitzung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vertreter der Vertragsparteien anwesend ist. 3. Im Anschluß an jede Sitzung unterbreitet der Beratende Ausschuß dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Arbeit und die Wirksamkeit des Übereinkommens. 4. In Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen gibt sich der Beratende Ausschuß eine Geschäftsordnung.

KAPITEL VI - ÄNDERUNGEN Artikel 21

ÄNDERUNGEN

1. Änderungen dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, vom Ministerkomitee des Europarates oder vom Beratenden Ausschuß vorgeschlagen werden. 2. Der Generalsekretär des Europarats teilt jeden Änderungsvorschlag den Mitgliedstaaten des Europarats sowie jedem Nichtmitgliedstaat mit, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder der nach Artikel 23 eingeladen worden ist, ihm beizutreten. 3. Darüber hinaus wird jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung dem Beratenden Ausschuß übermittelt; dieser teilt dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Änderung mit. 4. Das Ministerkomitee prüft die vorgeschlagene Änderung und die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und kann die Änderung genehmigen. 5. Der Wortlaut einer Änderung, die das Ministerkomitee nach Absatz 4 genehmigt hat, wird den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet. 6. Eine nach Absatz 4 genehmigte Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär ihre Annahme mitgeteilt haben.

KAPITEL VII - SCHLUSSKLAUSELN Artikel 22

INKRAFTTRETEN

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. 2. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. 3. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 23

BEITRITT VON NICHTMITGLIEDSTAATEN

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten. 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 24

RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. 3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 25

VORBEHALTE

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 26

KÜNDIGUNG

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 27

NOTIFIKATIONEN

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 22, 23 und 24; d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Straßburg am 28. Januar 1981 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
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