Monitoring Gesetzessammlung

BVK-RiSoV

AT - Österreichisches Bundesrecht

BVK-RiSoV

BVK-Risikoanalyse- und Sorgfaltspflichtenverordnung – BVK-RiSoV

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Aufzeichnung einer Risikoanalyse und der Anwendbarkeit vereinfachter Sorgfaltspflichten im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts (BVK-Risikoanalyse- und Sorgfaltspflichtenverordnung – BVK-RiSoV)
StF: BGBl. II Nr. 4/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 8 Abs. 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 , wird – hinsichtlich des § 8 Abs. 5 mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet:

§ 1. Ausnahme von der Pflicht zur Aufzeichnung einer Risikoanalyse

Die Aufzeichnung einer Risikoanalyse gemäß § 4 Abs. 1 FM-GwG für Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) gemäß § 18 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 , ist nicht erforderlich.

§ 2. Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts

(1) Im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. 532/1993 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 , besteht ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG können BV-Kassen in Bezug auf 1. die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 3 Z 2 BMSVG; 2. die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 51 Z 1 BMSVG; 3. die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 63 Z 1 BMSVG, oder 4. die Feststellung und Überprüfung der Identität von Arbeitgebern, die gemäß § 27a Abs. 5 BMSVG einer BV-Kasse zugewiesen werden, die in den §§ 3 bis 6 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden.

§ 3. Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von Anwartschaftsberechtigten gemäß § 3 Z 2 BMSVG

(1) Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Anwartschaftsberechtigten gemäß § 3 Z 2 BMSVG kann mittels der Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß § 27 Abs. 4 BMSVG gemeldet werden.
(2) Abs. 1 ist in jenen Fällen nicht anzuwenden, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der BV-Kasse tritt.

§ 4. Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von Anwartschaftsberechtigten gemäß § 51 Z 1 BMSVG

Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Anwartschaftsberechtigten gemäß § 51 Z 1 BMSVG kann mittels der Daten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gemäß § 50 Abs. 3 BMSVG gemeldet werden.

§ 5. Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von Anwartschaftsberechtigten gemäß § 63 Z 1 BMSVG

Die Feststellung und Überprüfung der Identität jener Anwartschaftsberechtigten gemäß § 63 Z 1 BMSVG, bei denen die Beitragseinhebung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt, kann mittels der Daten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege der Sozialversicherungsträger gemäß § 62 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMSVG gemeldet werden.

§ 6. Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von gemäß § 27a Abs. 5 BMSVG zugewiesenen Arbeitgebern

Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Arbeitgebers, der einer BV-Kasse gemäß § 27a Abs. 5 BMSVG zugewiesen wird, kann mittels der Stammdaten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß § 27 Abs. 4 BMSVG gemeldet werden.
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