Monitoring Gesetzessammlung

B-VbA

AT - Österreichisches Bundesrecht

B-VbA

Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe – B-VbA

Langtitel

Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe – B-VbA)
StF: BGBl. II Nr. 415/1999 [CELEX-Nr.: 390L0679 , 393L0088 , 395L0030 , 397L0059 , 397L0065 ]

Änderung

BGBl. II Nr. 94/2016 [CELEX-Nr.: 32014L0027 ]
BGBl. II Nr. 424/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 10, 40 bis 44, 48 Abs. 1 Z 1, 87 Abs. 1, 99 Abs. 1 dritter Satz und 104 Abs. 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999 , wird verordnet:

§ 1. Anwendung von Bestimmungen der VbA

(1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998 , in der jeweils geltenden Fassung, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. jeweils an die Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 6 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 10 B-BSG“ tritt, 2. in den übrigen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt, 3. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und 4. in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der Begriff „Bezeichnung der Dienststelle“ tritt.
(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

§ 2. Verbot von Ausnahmen

Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt nicht für § 9 Abs. 1 VbA.

§ 3. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Gemäß § 99 Abs. 1 dritter Satz B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung § 42 Abs. 6 B-BSG in Kraft tritt.
(3) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im Folgenden genannten Bestimmungen des B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten: 1. § 53 AAV (§ 99 Abs. 5 B-BSG), 2. jeweils nur hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe: § 49 Abs. 7, zweiter Halbsatz AAV (§ 101 Abs. 5 Z 2 B-BSG), § 65 Abs. 9 AAV (§ 99 Abs. 5 B-BSG) und § 71 Abs. 1 AAV (§ 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG).
(4) Spätestens mit dem 31. Dezember 2000 müssen erfüllt sein: 1. bei beabsichtigter Verwendung: die in § 3, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen; 2. bei unbeabsichtigter Verwendung: die in § 4, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen.
(5) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Der Titel der Verordnung und § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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