BRIS-UmsV
BRIS-UmsV
BRIS-Umsetzungsverordnung – BRIS-UmsV
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Justiz zur Umsetzung des EU-Business Register Interconnection System (BRIS-Umsetzungsverordnung – BRIS-UmsV)
StF: BGBl. II Nr. 138/2017
Änderung
BGBl. II Nr. 497/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 37 Abs. 4 Firmenbuchgesetz – FBG, BGBl. Nr. 10/1991 , in der Fassung des BRIS-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2017 , wird verordnet:
Beachte für folgende Bestimmung Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).
§ 1.
Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht werden, sind: 1. die Aktiengesellschaft; 2. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung; 3. die Europäische Gesellschaft (SE). Beachte für folgende Bestimmung Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).
§ 2.
In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben. Beachte für folgende Bestimmung Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).
§ 3.
Die Europäische Kennung der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger besteht aus 16 Zeichen und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: 1. dem Kürzel „ATBRA“ (für „Business Register Austria“), gefolgt von einem Punkt; 2. der Firmenbuchnummer (sechsstellig, ohne Prüfzeichen), gefolgt von einem Bindestrich; 3. einer dreistelligen Zahl, die wie folgt lautet: a) bei der Hauptniederlassung eines Rechtsträgers „000“; b) bei der einzigen oder der ersten Zweigniederlassung eines Rechtsträgers „001“; c) bei weiteren Zweigniederlassungen desselben Rechtsträgers jeweils die nächste fortlaufende Zahl („002“ etc.).
§ 4.
Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017.
§ 5.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
(2) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 497/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.