BGBl. II Nr. 479/2005
BGBl. II Nr. 479/2005
Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung (BGBl. II Nr. 479/2005)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik (Brau- und Getränketechnik-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 479/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003 , wird verordnet:
Lehrberuf Brau- und Getränketechnik § 1.
(1) Der Lehrberuf Brau- und Getränketechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Brau- und Getränketechniker oder Brau- und Getränketechnikerin) zu bezeichnen. Berufsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen: 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden, 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen, 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, 4. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards ausführen, 5. Rohstoffe beurteilen, auswählen, vorbereiten, aufbereiten und lagern, 6. Geräte, Apparate, Produktionsanlagen und Abfüllanlagen zur Getränkeherstellung bedienen, steuern, regeln und überwachen, 7. Getränke unter Anwendung von Vorschriften herstellen, 8. Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen, 9. Geräte, Maschinen und Anlagen warten sowie einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen, 10. Berechnungen physikalischer und chemischer Natur durchführen, 11. Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren. Berufsbild § 3.
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt; Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. ____________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr ____________________________________________________________________ 1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ____________________________________________________________________ 2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten ____________________________________________________________________ 3. Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes ____________________________________________________________________ 4. Kenntnis der Betriebs- und - - Rechtsform des Lehrbetriebes ____________________________________________________________________ 5. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und - Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche ____________________________________________________________________ 6. Kenntnis der Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und Arbeitsgestaltung ____________________________________________________________________ 7. Grundkenntnisse Kenntnis und Mitarbeit bei der der Arbeits- Arbeitsplanung, der vorbereitung Produktionsplanung sowie der Betriebsdatenerfassung ____________________________________________________________________ 8. Einführung in Kenntnis der Marktposition und des die Aufgaben, des Kundenkreises des Lehrbetriebs die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs ____________________________________________________________________ 9. Grundkenntnisse Kenntnis der berufsspezifischen der allgemeinen, allgemeinen und organischen Chemie anorganischen und organischen Chemie ____________________________________________________________________ 10. Kenntnis der berufsspezifischen Physik wie zB Mechanik, Kalorik - und Elektrotechnik ____________________________________________________________________ 11. Kenntnis und Anwendung der berufsspezifischen Mathematik wie zB Mischungsrechnungen, Rezepturberechnungen, - Ausbeuteberechnungen und Umsatzberechnungen ____________________________________________________________________ 12. Grundkenntnisse Durchführen betriebsspezifischer der berufs- chemischer, physikalischer und spezifischen mikrobiologischer Mess- und chemischen und Prüfverfahren physikalischen Mess- und Prüfverfahren sowie von mikrobiologi- schen Arbeitsweisen ____________________________________________________________________ 13. Protokollierung und grafische Auswertung von Arbeitsergebnissen - sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV ____________________________________________________________________ 14. Grundkenntnisse Kenntnis der Wasser- des Rohstoffes aufbereitungsverfahren Wasser (zB (Wasserenthärtung und Inhaltsstoffe, Wasserentkeimung) und Wasserhärte und Bedienen der ihre Bedeutung betriebsspezifischen für die Wasseraufbereitungs- - Getränke- anlagen herstellung), Aufbereitungs- verfahren, Anforderungen an Trinkwasser, Analysemethoden ____________________________________________________________________ 15. Kenntnis der Verfahren zur Getränkeherstellung (Bier, Limonade, Fruchtsäfte und Mineralwässer) ____________________________________________________________________ 16. Kenntnis der Förderung und Lagerung von Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen sowie Umgang mit den betriebsspezifischen Förder- und Lagereinrichtungen ____________________________________________________________________ 17. Kenntnis der Anlagen zur Erzeugung von Energieträgern (wie zB Druckluft, Dampf, - Kälte) sowie Umgang mit betriebsspezifischen Energieträgern ____________________________________________________________________ 18. Lesen von technischen Zeichnungen wie zB - Verfahrensschaubildern, Verrohrungsplänen und Schaltplänen ____________________________________________________________________ 19. Grundkenntnisse Bedienen und Überwachen von Mess-, der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen Steuer- und Regelungstechnik ____________________________________________________________________ 20. Kenntnis des Kreislaufes von - - Mehrweggebinden und deren Reinigung ____________________________________________________________________ 21. Kenntnis der Anlagen zur Abfüllung Kenntnis der Anlagen von Getränken in Glas- bzw. zur Abfüllung von Kunststoffflaschen, Dosen, Getränken in Kegs, Weichpackungen und anderen Reinigung von Kegs Verpackungen sowie der sowie Lagerung und Verschlussmöglichkeiten, Transport Haltbarmachung, Endverpackung, Lagerung und Transport ____________________________________________________________________ 22. Umgang mit den betriebsspezifischen Anlagen zur Abfüllung bzw. Reinigung von Getränkegebinden sowie der Lagerung von Getränkegebinden ____________________________________________________________________ 23. Kenntnis der Anwenden der betriebsspezifischen Vorschriften zur Maßnahmen zur Personal- und Personal- und Betriebshygiene (Hygieneverordnung) Betriebshygiene unter Beachtung der vorgeschriebenen (Hygiene- Anwendungsrichtlinien und verordnung) Schutzmaßnahmen im Umgang mit und der Reinigungs- und Desinfektionsmitteln Wichtigkeit von Hygienemaßnahmen ____________________________________________________________________ 24. Grundkenntnisse Kenntnis und Anwendung des der Qualitäts- betriebsspezifischen sicherung und Qualitätsmanagements Qualitäts- einschließlich Dokumentation (HACCP) kontrolle ____________________________________________________________________ 25. Kenntnis und Anwendung der berufsspezifischen Rechtsvorschriften und Normen ____________________________________________________________________ 26. Kenntnis der Rohstoffe (zB Getreide, Malz, Hopfen, einheimische und exotische Früchte, Gemüse), ihrer Gewinnung, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten ____________________________________________________________________ 27. Kenntnis der Einteilung der Getränke (zB Fruchtsäfte, - - Nektare, Limonaden, Biersorten, Biermisch- getränke) ____________________________________________________________________ 28. Mitarbeit bei Auswahl, Annahme, Prüfung auf der Auswahl, Verwendbarkeit und Lagerung der Annahme, Prüfung Rohstoffe auf Verwendbarkeit und Lagerung der Rohstoffe ____________________________________________________________________ 29. Bedienen von Anlagen zur Aufbereitung von Früchten (zB Mühlen, Passiermaschinen, Pressen) und zur Saftgewinnung aus Früchten und Gemüse ____________________________________________________________________ 30. Vorbehandlung, Filtration und - Lagerung sowie Haltbarmachung von Fruchtsäften ____________________________________________________________________ 31. Fruchtmarkgewinnung sowie Herstellung von Konzentraten und - deren Haltbarmachung inklusive Aromagewinnung ____________________________________________________________________ 32. Herstellung von alkoholfreien - Getränken anhand von vorgegebenen Rezepturen ____________________________________________________________________ 33. Kenntnis der Malzbeurteilung und Malzarten und Malzbehandlung sowie Schroten der des Malzes Malzherstellung sowie der dafür eingesetzten Apparate ____________________________________________________________________ 34. Kenntnis der Würzeherstellung (Maischen, Würzeherstellung Abläutern, Würzekochen) sowie (Maischverfah- Behandeln der Würze (Trubentfernung, ren, Abläutern, Kühlung) Würzekochen, Würzebehandlung) sowie der dafür benötigten Anlagen (Maischgefäße, Läuterein- richtungen, Würzekoch- systeme) ____________________________________________________________________ 35. Kenntnis der Gärung und Reifung sowie Gärung und der Hefemanagement; Kenntnis der Gewinnung Einrichtungen von Gärungs-Kohlendioxid von Gärkellern ____________________________________________________________________ 36. Kenntnis der Filtration und Filterarten, Stabilisierung des Filterhilfs- des Bieres sowie - mittel und Bedienen der zur des Aufbaus Filtration von Filter- eingesetzten anlagen Anlagen ____________________________________________________________________ 37. Sensorische - - Beurteilung von Getränken ____________________________________________________________________ 38. Kenntnis des Kenntnis des Aufbaus und Aufbaus von der Funktion Getränkeschankanlagen von sowie Handhabung und - CIP-Anlagen Reinigung einer Getränkeschankanlage sowie richtige Behandlung der Gläser ____________________________________________________________________ 39. Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls ____________________________________________________________________ 40. Kenntnis der einschlägigen englischen Fachausdrücke ____________________________________________________________________ 41. Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software) ____________________________________________________________________ 42. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) ____________________________________________________________________ 43. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten (zB Berufsreifeprüfung) ____________________________________________________________________ 44. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit ____________________________________________________________________ 45. Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen ____________________________________________________________________ 46. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften ____________________________________________________________________
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbst gesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. § 4. Jene Berufsbildpositionen welche vom Lehrbetrieb nicht zu erfüllen sind, sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes durchzuführen. Lehrabschlussprüfung Gliederung § 5.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Rohstoffkunde sowie Technologie.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. Praktische Prüfung Prüfarbeit § 6.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf einzelne Produktionsschritte bei der Getränkeherstellung unter Einschluss von Arbeitsplanung, Hygienemaßnahmen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis und des Tätigkeitsgebietes des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: 1. Genauigkeit, 2. fachgerechte Ausführung, 3. fachgerechtes Verwenden der Geräte, Maschinen und Anlagen, 4. fachgerechtes Anwenden von Hygienemaßnahmen, Umweltschutzmaßnahmen und Arbeitsschutzmaßnahmen. Fachgespräch § 7.
(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und dem Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes des Prüflings zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Hygienevorschriften, Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist. Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen § 8.
(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen. Angewandte Mathematik § 9.
(1) Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Volums- und Masseberechnung, 2. Prozentrechnung, 3. Ausbeuteberechnungen, 4. Mischungsrechnungen, 5. Vergärungsgradberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. Rohstoffkunde § 10.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Malz und Hopfen, 2. Früchte, 3. Wasser, 4. Annahme, Transport und Lagerung von Rohstoffen.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. Technologie § 11.
(1) Die Prüfung hat die Beschreibung eines Arbeitsablaufes anhand einer Skizze zu umfassen und sich nach Wahl des Prüflings auf eines der folgenden Gebiete zu erstrecken: 1. Arbeitsablauf in der Brauerei, 2. Arbeitsablauf in der Fruchtsaft- bzw. Limonadenherstellung.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. Wiederholungsprüfung § 12.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Eingeschränkte Zusatzprüfung § 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Brauer und Mälzer kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich in den Gegenständen Prüfarbeit und Fachgespräch schwerpunktmäßig auf die Themen der Getränketechnik. Verhältniszahlen § 14. Die Verhältniszahlen sind im § 8 Abs. 3 bis Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes festgelegt. Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten neben dem Lehrberechtigten (Betriebsinhaber; bei Gesellschaften der Geschäftsführer) jene, die eine fachlich einschlägige Ausbildung im Lehrberuf Brauer und Mälzer bzw. in einem verwandten Lehrberuf, oder eine einschlägige schulische Berufsausbildung absolviert haben bzw. auch Personen die eine zumindest dreijährige einschlägige Praxis nachweisen können. In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen § 15.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Brauer und Mälzer, BGBl. Nr. 431/1972 , zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005 , treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Brauer und Mälzer, BGBl. Nr. 672/1974 , zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 586/1992 und die Kundmachung BGBl. Nr. 163/1993 , tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2005 im Lehrberuf Brauer und Mälzer ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5) Die Lehrzeiten jener Lehrlinge, welche sich am 31. Dezember 2005 im ersten Lehrjahr im Lehrberuf Brauer und Mälzer gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften befinden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik voll anzurechnen.