BVQA-V
BVQA-V
Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung – BVQA-V
Beachte für folgende Bestimmung
Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden (vgl. § 5).
Langtitel
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Quartalsausweise für Betriebliche Vorsorgekassen (Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung – BVQA-V)
StF: BGBl. II Nr. 253/2004
Änderung
BGBl. II Nr. 437/2006
BGBl. II Nr. 134/2008
BGBl. II Nr. 150/2010
BGBl. II Nr. 269/2011
BGBl. II Nr. 269/2013
BGBl. II Nr. 435/2013
BGBl. II Nr. 102/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund
wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Beachte für folgende Bestimmung Abs. 4 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7).
§ 1. Übermittlung
(1) Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in den §§ 74 und 74a des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 , vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.
(2) Gemäß § 39 Abs. 4 BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.
(4) Sofern nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden. Beachte für folgende Bestimmung Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7).
§ 2. Betriebliches Vorsorgekassengeschäft
Die Quartalsausweise für das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft haben je Veranlagungsgemeinschaft gemäß § 30 BMSVG zu enthalten: 1. Angaben zu aggregierten Meldekonzepten gemäß der Anlage 1 , 2. Angaben zu Einzelwertpapieren gemäß der Anlage 2 und 3. Angaben zu durchgerechneten Anteilscheinen von Investmentfonds gemäß § 30 Abs. 2 Z 5 oder Alternativen Investmentfonds gemäß § 30 Abs. 2 Z 5a BMSVG gemäß der Anlage 3. Beachte für folgende Bestimmung Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7)
§ 4. Berechnung
(1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 1, 2 und 3 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG zu beachten.
(2) Abgegrenzte Ertragsansprüche in Anlagen 1 , 2 und 3 sind dem Vermögenswert oder der verursachenden Veranlagungskategorie hinzuzurechnen.
(3) In den Anlagen 1, 2 und 3 sind Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Währungsrisiken (§ 30 Abs. 5 BMSVG) und andere Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung (§ 35 Abs. 2 BMSVG) in die Positionen des § 30 Abs. 2 BMSVG einzurechnen, zu deren Sicherung sie abgeschlossen werden. Derivative Produkte sind als Basiswert nach den Modalitäten des Commitment-Ansatzes gemäß des 3. Hauptstücks der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, BGBl. II Nr. 266/2011 , unter Berücksichtigung der Kassenposition aus dem Derivat anzugeben. Beachte für folgende Bestimmung Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7)
§ 5. In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.
(2) Die Anlagen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2006 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2007 anzuwenden.
(3) Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2010 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.
(4) § 1 Abs. 1 sowie die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2011 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. September 2011 anzuwenden.
(5) Die Anlagen 2, 3, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2013 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden.
(6) § 1 Abs. 1 und § 2 Z 1 sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2013 sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2014 anzuwenden.
(7) § 1 Abs. 4, § 2 und § 4 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden. § 3 samt Überschrift sowie die Anlagen 4 , 5 , 6 , 7 und 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft und sind letztmals auf den Quartalsausweis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden. Beachte für folgende Bestimmung Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden (vgl. § 5).
§ 6. Außer-Kraft-Treten der MIQA-VO
Die Verordnung der FMA zur Durchführung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, MIQA-VO), BGBl. II Nr. 504/2002 , tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft. Beachte für folgende Bestimmung Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7). Anlage 1
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Quartalsausweise für Betriebliche Vorsorgekassen (Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung – BVQA-V)
Betriebliches Vorsorgekassengeschäft – Angaben zu aggregierten Meldekonzepten gemäß § 2 Z 1 BVQA-V
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 gem. § 2 Z 1 BVQA-V Beachte für folgende Bestimmung Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7). Anlage 2
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Quartalsausweise für Betriebliche Vorsorgekassen (Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung – BVQA-V)
Betriebliches Vorsorgekassengeschäft – Angaben zu Einzelwertpapieren gemäß § 2 Z 2 BVQA-V
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 gem. § 2 Z 2 BVQA-V Beachte für folgende Bestimmung Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7). Anlage 3
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Quartalsausweise für Betriebliche Vorsorgekassen (Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung – BVQA-V)
Betriebliches Vorsorgekassengeschäft – Angaben zu durchgerechneten Anteilscheinen von Investmentfonds gemäß § 30 Abs. 2 Z 5 oder Alternativen Investmentfonds gemäß § 30 Abs. 2 Z 5a BMSVG gemäß § 2 Z 3 BVQA-V
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3 gem. § 2 Z 3 BVQA-V