Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. I Nr. 71/2010

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. I Nr. 71/2010

Bundesgesetz über die Beteiligung Österreichs an der Finanzierung der Kreditvergabe des Internationalen Währungsfonds an die ärmsten Entwicklungsländer (BGBl. I Nr. 71/2010)

Langtitel

Bundesgesetz über die Beteiligung Österreichs an der Finanzierung der Kreditvergabe des Internationalen Währungsfonds an die ärmsten Entwicklungsländer
StF: BGBl. I Nr. 71/2010 (NR: GP XXIV RV 776 AB 803 S. 72. BR: AB 8362 S. 787. )

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.

(1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich mit einem Beitrag von 3,9 Millionen Sonderziehungsrechten an der vom Board of Executive Directors (Exekutivdirektorium) des Internationalen Währungsfonds am 23. Juli 2009 beschlossenen Reform der Kreditvergabe an die ärmsten Entwicklungsländer teilzunehmen.
(2) Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.

§ 2.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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