BGBl. Nr. 108/1990
BGBl. Nr. 108/1990
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Februar 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Untergroßau (Vollausbau) im Bereich der Gemeinde Sinabelkirchen (BGBl. Nr. 108/1990)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Februar 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Untergroßau (Vollausbau) im Bereich der Gemeinde Sinabelkirchen
StF: BGBl. Nr. 108/1990
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Anschlußstelle Untergroßau der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Sinabelkirchen wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Zu- bzw. Abfahrtsstraße zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlußstelle zu einem Vollanschluß liegt zwischen km 156,390 und km 156,870 der bestehenden A 2 Süd Autobahn und stellt die Verbindung von und in Richtung Wien her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- bzw. Abfahrtsstraße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Sinabelkirchen aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. A 2/62 A im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.