Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 97/1996

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 97/1996

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße – Anschlußstelle Kindberg-Schanzsattelstraße im Bereich der Stadtgemeinde Kindberg (BGBl. Nr. 97/1996)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße – Anschlußstelle Kindberg-Schanzsattelstraße im Bereich der Stadtgemeinde Kindberg
StF: BGBl. Nr. 97/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 30 ff. des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993 , wird verordnet:
Die Anschlußstelle Kindberg-Schanzsattelstraße der S 6 Semmering Schnellstraße wird im Bereich der Stadtgemeinde Kindberg wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 50,184 und km 50,662 der S 6 Semmering Schnellstraße und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zur Landesstraße L 114 Schanzsattelstraße her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Kindberg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. SO-6-44 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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