Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 18/2002

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 18/2002

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 304 Stockerauer Straße – Anschlussstelle „Frauendorf (Umbau)“ im Bereich der Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram (BGBl. II Nr. 18/2002)

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 304 Stockerauer Straße – Anschlussstelle „Frauendorf (Umbau)“ im Bereich der Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram
StF: BGBl. II Nr. 18/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 , wird verordnet:
Die Anschlussstelle “Frauendorf (Umbau)” der B 304 Stockerauer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram wie folgt bestimmt: Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen (wobei lediglich ein Teil der Rampe 300 des bestehenden Rampensystems mitverwendet wird) der Anschlussstelle Frauendorf liegen zwischen km 88,90 und km 89,12 der bestehenden B 304 Stockerauer Straße und stellen die Verbindung mit der Landesstraße L 2015 her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. B 304/108-99 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 1999. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 312304/24-III/6/01 vom 4. Dezember 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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