Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 108/1987

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 108/1987

Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 17. März 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden St. Pankraz und Roßleithen (BGBl. Nr. 108/1987)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 17. März 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden St. Pankraz und Roßleithen
StF: BGBl. Nr. 108/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden St. Pankraz und Roßleithen wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei AB-km 35,645 am südlichen Ufer der Teichel, führt von dort über die Anschlußstelle Hinterstoder zum Lainberg, durchörtert diesen und schließt in der Folge bei AB-km 46,650 an den bereits verordneten Abschnitt „Anschlußstelle Windischgarsten“ an. AB-km 48,650 entspricht dem AB-km 46,800 der Verordnung vom 1. Dezember 1981, BGBl. Nr. 583. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Anschlußstelle Hinterstoder mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 138 Pyhrnpaß Straße aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden St. Pankraz und Roßleithen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 48 im Maßstab 1 : 5000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht