BGBl. Nr. 595/1993
BGBl. Nr. 595/1993
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle ÖBB-Terminal St. Michael im Bereich der Gemeinde Traboch (BGBl. Nr. 595/1993)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle ÖBB-Terminal St. Michael im Bereich der Gemeinde Traboch
StF: BGBl. Nr. 595/1993
Änderung
BGBl. II Nr. 125/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:
Die Halbanschlußstelle ÖBB-Terminal St. Michael der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Traboch wie folgt bestimmt: Die Rampen der neu herzustellenden Halbanschlußstelle liegen bei km 165,50 (Rampe West) und bei km 166,35 (Rampe Ost) der A 9 Pyhrn Autobahn und stellen die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz her. Im einzelnen ist der Verlauf dieser Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Traboch aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2 880 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.