BGBl. Nr. 610/1988
BGBl. Nr. 610/1988
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. November 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle Gersdorf im Bereich der Marktgemeinde Straß in Steiermark (BGBl. Nr. 610/1988)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. November 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle Gersdorf im Bereich der Marktgemeinde Straß in Steiermark
StF: BGBl. Nr. 610/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Halbanschlußstelle Gersdorf der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Straß in Steiermark wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei AB-km 36,7 des mit Verordnung vom 5. Feber 1979, BGBl. Nr. 71, im Verlauf bestimmten Abschnittes „Straß“ der A 9 Pyhrn Autobahn und stellt über eine Zu- bzw. Abfahrtsstraße die Verbindung zur B 69 Südsteirische Grenz Straße her. Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- bzw. Abfahrtsstraße der Halbanschlußstelle Gersdorf aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Straß in Steiermark aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 9/50-1 a im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführte Zu- bzw. Abfahrtsstraße Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.