Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 616/1996

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 616/1996

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlußstelle „Bludenz - Montafon, Spur 100“ im Bereich der Gemeinde Bürs (BGBl. Nr. 616/1996)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlußstelle „Bludenz - Montafon, Spur 100“ im Bereich der Gemeinde Bürs
StF: BGBl. Nr. 616/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 30 ff. des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993 , wird verordnet:
Die Spur 100 der Anschlußstelle „Bludenz - Montafon“ im Zuge der A 14 Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Bürs wie folgt bestimmt: Der neu herzustellende Teil der Spur 100 (Verlängerung) zweigt bereits bei AB-km 59,731 von der Hauptfahrbahn ab und bindet auf der Höhe von AB-km 60,363 in die bereits bestehende Spur 100 ein. Im einzelnen ist der Verlauf des neu herzustellenden Teiles der Spur 100 der Anschlußstelle „Bludenz - Montafon“ aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Bürs aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9529/20 im Maßstab 1:1 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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