Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 330/2002

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 330/2002

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlussstelle Mils im Bereich der Gemeinden Imst und Mils bei Imst (BGBl. II Nr. 330/2002)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlussstelle Mils im Bereich der Gemeinden Imst und Mils bei Imst
StF: BGBl. II Nr. 330/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 wird verordnet:
Die Anschlussstelle Mils der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Imst und Mils bei Imst wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen AB-km 135,26 und AB-km 135,82 der A 12 Inntal Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der B 171 Tiroler Straße bzw. mit einer Gemeindestraße her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Imst und Mils bei Imst aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 00/142 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 318512/49-III/6/02 vom 8. August 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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