Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 161/1993

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 161/1993

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn – Anschlußstelle Flachauwinkel/Süd im Bereich der Gemeinde Flachau (BGBl. Nr. 161/1993)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn – Anschlußstelle Flachauwinkel/Süd im Bereich der Gemeinde Flachau
StF: BGBl. Nr. 161/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:
Die Anschlußstelle Flachauwinkel/Süd der A 10 Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Flachau wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei km 74,20 der A 10 Tauern Autobahn und stellt über ihre Zu- bzw. Abfahrtsrampe die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- bzw. Abfahrtsrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Flachau aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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