BGBl. Nr. 593/1993
BGBl. Nr. 593/1993
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Schwarzenbergkaserne im Bereich der Gemeinden Salzburg und Wals-Siezenheim (BGBl. Nr. 593/1993)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Schwarzenbergkaserne im Bereich der Gemeinden Salzburg und Wals-Siezenheim
StF: BGBl. Nr. 593/1993
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:
Die Anschlußstelle Schwarzenbergkaserne der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Salzburg und Wals-Siezenheim wie folgt bestimmt (Umbau des Rampensystems): Die Anschlußstelle liegt zwischen AB-km 295, 385 und AB-km 295, 956 und stellt über ihre neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zum Gemeindestraßennetz (Kasernenstraße) her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Salzburg und Wals-Siezenheim aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1 000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.