BGBl. Nr. 6/1994
BGBl. Nr. 6/1994
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene (BGBl. Nr. 6/1994)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene
StF: BGBl. Nr. 6/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 66a Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:
§ 1.
Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten: 1. den Familien- und Vornamen des ehemaligen Strafgefangenen, dessen Sozialversicherungsnummer und Staatsbürgerschaft; 2. Beginn und Ende der Anhaltung; 3. die Zeiträume der Arbeitslosenversicherungspflicht; 4. die maßgebliche Höhe der Beitragsgrundlage; 5. die Bezeichnung der Justizanstalt.
§ 2.
Die Bestätigung nach Abs. 1 hat auf einem einheitlichen Formular, das von der Justizverwaltung aufgelegt wird, zu erfolgen. Ihre Aufstellung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.