Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 608/1986

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 608/1986

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 6. November 1986 über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten (BGBl. Nr. 608/1986)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 6. November 1986 über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten
StF: BGBl. Nr. 608/1986

§ 1.

Folgenden Beamten an Justizanstalten gebührt für dienstliche Tätigkeiten im Kontakt mit Insassen der Justizanstalten eine Gefahrenzulage: 1. Beamten des höheren Dienstes im Abteilungsdienst (ausgenommen Ärzte und Seelsorger), 2. Sozialarbeitern, Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten (Verwendungsgruppe B), Lehrern und 3. Beamten des Krankenpflegefachdienstes im Maßnahmenvollzug sowie an den in den Justizanstalten eingerichteten Krankenabteilungen innerhalb der Vollzugsbereiche gemäß § 129 Strafvollzugsgesetz.

§ 2.

Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1986 in Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht