BGBl. Nr. 608/1986
BGBl. Nr. 608/1986
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 6. November 1986 über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten (BGBl. Nr. 608/1986)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 6. November 1986 über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten
StF: BGBl. Nr. 608/1986
§ 1.
Folgenden Beamten an Justizanstalten gebührt für dienstliche Tätigkeiten im Kontakt mit Insassen der Justizanstalten eine Gefahrenzulage: 1. Beamten des höheren Dienstes im Abteilungsdienst (ausgenommen Ärzte und Seelsorger), 2. Sozialarbeitern, Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten (Verwendungsgruppe B), Lehrern und 3. Beamten des Krankenpflegefachdienstes im Maßnahmenvollzug sowie an den in den Justizanstalten eingerichteten Krankenabteilungen innerhalb der Vollzugsbereiche gemäß § 129 Strafvollzugsgesetz.
§ 2.
Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1986 in Kraft.