BGBl. II Nr. 64/2016
BGBl. II Nr. 64/2016
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Festsetzung der Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages (BGBl. II Nr. 64/2016)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Festsetzung der Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages
StF: BGBl. II Nr. 64/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
§ 1.
Als Faktoren im Sinne der §§ 248 Abs. 4 ASVG, 141 Abs. 6 GSVG und 132 Abs. 6 BSVG werden die in der Anlage genannten Werte festgesetzt.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2016 in Kraft und ist nur auf Beiträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2016 entrichtet werden. Die Verordnung BGBl. Nr. 577/1985 tritt mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft, ist jedoch auf Beiträge, die vor dem 1. April 2016 entrichtet wurden, weiterhin anzuwenden. Anlage Faktoren für die Berechnung des besonderen Steigerungsbetrages (Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage