RGBl. Nr. 340/1917
RGBl. Nr. 340/1917
Staatsvertrag vom 21. August 1916 zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden (RGBl. Nr. 340/1917)
Langtitel
Staatsvertrag vom 21. August 1916 zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden
StF: RGBl. Nr. 340/1917
Änderung
BGBl. Nr. 55/1926
BGBl. Nr. 96/1957
BGBl. Nr. 84/1975
BGBl. Nr. 398/1982
BGBl. III Nr. 209/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn
und
der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, von dem Wunsche geleitet, im gegenseitigen Verkehr zwischen Österreich und der Schweiz Erleichterungen hinsichtlich der Beglaubigung der von öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden einzuführen, beschlossen, zu diesem Zwecke einen besonderen Vertrag abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
die, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden hatten, die nachstehenden Artikel vereinbart haben:
Sonstige Textteile
(Unterzeichnet in Bern am 21. August 1916, von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 1. April 1917, die Ratifikationsurkunden ausgetauscht in Bern am 30. Mai 1917.)
Artikel 1.
Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gerichte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind.
Artikel 2.
Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einer der in dem beigefügten Verzeichnisse angeführten obersten oder höheren Verwaltungsbehörden aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen sind. Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit im Verwaltungswege durch Kundmachung geändert oder ergänzt werden.
Artikel 3.
Für Urkunden, welche in den Grenzbezirken von den Finanzbehörden erster Instanz, den Gefällsämtern und den Forstämtern ausgestellt werden, ist keine weitere Beglaubigung erforderlich, wenn die Urkunden mit der Unterschrift des zuständigen Beamten und mit dem Siegel oder Stempel des Amtes versehen sind.
Artikel 4.
Durch den gegenwärtigen Vertrag werden die Erleichterungen nicht berührt, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und für das Zollverfahren gewährt sind.
Artikel 5.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. So geschehen in Bern, den 21. August 1916.
Verzeichnis der obersten und höheren Verwaltungsbehörden, deren Fertigung gemäß Art. 2 des Beglaubigungsvertrages keiner weiteren Beglaubigung bedarf
a) Für österreichische Urkunden: 1. Die Bundeskanzlerin 2. Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres 3. Der Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien 4. Der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport 5. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz 6. Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung 7. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort 8. Der Bundesminister für Finanzen 9. Die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend 10. Der Bundesminister für Inneres 11. Der Bundesminister für Landesverteidigung 12. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus 13. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz 14. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie 15. Die Landesregierungen 16. Die Landeshauptmänner 17. Die Finanzprokuratur 18. Der Rechnungshof 19. Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit 20. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen 21. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit 22. Das Patentamt 23. Die Wirtschaftskammer Österreich 24. Die Wirtschaftskammern in den Ländern 25. Die Landespolizeidirektionen 26. Die Polizeikommissariate 27. Die Generalprokuratur 28. Die Oberstaatsanwaltschaften 29. Das Umweltbundesamt 30. Die Agrarmarkt Austria 31. Das Institut für Lebensmitteluntersuchung, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten 32. Der Amtliche Österreichische Pflanzenschutzdienst und die Pflanzenschutzdienste der Länder 33. Das Arbeitsmarktservice Österreich 34. Die Arbeitsmarktservicestellen der Bundesländer 35. Die Arbeitsinspektorate 36. Die Rektoren der Universitäten gemäß § 6
(1) Universitätsgesetz 2002 37. Die geologische Bundesanstalt 38. Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik 39. Die Österreichische Nationalbibliothek 40. Die Universitätsbibliotheken 41. Die Direktoren der österreichischen Bundesmuseen 42. Die Bildungsdirektionen 43. Die Austro Control GmbH 44. Der Österreichische Aero-Club / FAA 45. Die Schienen-Control GmbH/Schienen-Control Kommission 46. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH 47. Die Fernmeldebüros 48. Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte 49. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 50. Die Datenschutzbehörde 51. Die Militärkommanden 52. Das Heerespersonalamt 54. Das Bundesdenkmalamt 55. Das Bundesamt und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft 56. Die Bundeskellereiinspektion 57. Die Österreichische Finanzmarktaufsicht b) Für schweizerische Urkunden: A. Behörde der Eidgenossenschaft: Die Bundeskanzlei B. Kantonale Behörden: Behörde(n) Kanton Aargau Die Staatskanzlei Das Pass- und Patentamt Appenzell Ausserrhoden Die Kantonskanzlei Appenzell Innerrhoden Die Ratskanzlei Basel-Landschaft Die Landeskanzlei Basel-Stadt Die Staatskanzlei Das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bevölkerungsdienste und Migration Bern Die Staatskanzlei; La Chancellerie d’État Freiburg La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei Genf La Chancellerie d’État L’Office cantonal de la population et des migrations, Service état civil et légalisations Glarus Die Staatskanzlei Graubünden Die Standeskanzlei; La Cancelleria dello Stato Jura La Chancellerie d’État Le Bureau des passeports et des légalisations (au nom de la Chancellerie d’État) Luzern Die Staatskanzlei Neuenburg La Chancellerie d’État Nidwalden Die Staatskanzlei Obwalden Die Staatskanzlei Schaffhausen Die Staatskanzlei Solothurn Die Staatskanzlei St. Gallen Die Staatskanzlei Schwyz Die Staatskanzlei Tessin La Cancelleria dello Stato Thurgau Die Staatskanzlei Die kantonale Ausweisstelle, Beglaubigungen (im Auftrag und Namen der Staatskanzlei) Uri Die Standeskanzlei Waadt La Chancellerie d’État La Préfecture, Bureau de légalisations (au nom de la Chancellerie d’État) Wallis La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei Zug Die Staatskanzlei Zürich Die Staatskanzlei