Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 353/2022

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 353/2022

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, im Wege der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009 (BGBl. II Nr. 353/2022)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021 , im Wege der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009
StF: BGBl. II Nr. 353/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 46a Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 43/2022 , wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung verordnet:

§ 1. Regelungsgegenstand

In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß § 46a Abs. 2 Z 5 FLAG 1967 festgelegt.

§ 2. Beginn der automatisierten Datenübermittlung

Die automatisierte Datenübermittlung ist ab 28. September 2022 aufzunehmen.

§ 3. Durchführung der automatisierten Datenübermittlung

(1) Die in § 46a Abs. 2 Z 5 lit. a bis h des FLAG 1967 genannten Daten sind dem Finanzamt Österreich im Wege der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund aus den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020) betreffend die in § 2 Z 1 BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen monatlich automatisiert zu übermitteln.
(2) Anlassfallbezogene Abfragen des Finanzamtes Österreich an die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund sind laufend automatisiert möglich.

§ 4. Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit 28. September 2022 in Kraft.
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